Vorsteuervergütungsverfahren
In der Welt der Umsatzsteuervergütung gibt es wichtige Fristen und Prozesse, die beachtet werden müssen, um Vorsteuerbeträge korrekt geltend zu machen. Eine dieser Fristen ist der 30. September 2021, der als Stichtag für die Antragstellung in den meisten EU-Mitgliedstaaten gilt. Allerdings gibt es eine bemerkenswerte Ausnahme: Bis zum 31. März 2021 besteht die Möglichkeit, Vorsteuerbeträge für das Jahr 2020 aus dem ehemaligen Gemeinschaftsgebiet Großbritannien zu beanspruchen. Diese unterschiedlichen Fristen werfen einige wichtige Fragen auf und erfordern eine genaue Betrachtung.
Der Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union am 31. Januar 2021 hat zu Übergangsregelungen geführt, die die Vorsteuervergütung aus Großbritannien betreffen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche Schritte bei der Beantragung von Vorsteuervergütungen für das Jahr 2020 aus Großbritannien zu befolgen sind und wie sich diese von den üblichen Verfahren unterscheiden.
Es ist wichtig zu verstehen, dass inländische Unternehmer Vorsteuerbeträge für Warenbezüge aus dem Gemeinschaftsgebiet nicht direkt in ihrer Umsatzsteuervoranmeldung geltend machen können. Stattdessen ist die Vorsteuergeltendmachung nur im Mitgliedsland möglich, in dem der Eingangsumsatz steuerpflichtig ist. Dies hat zur Einführung des Verfahrens zur Vorsteuervergütung geführt, um die Registrierung in jedem EU-Land zu vermeiden.
In diesem Artikel werden wir die verschiedenen Aspekte des Vorsteuervergütungsverfahrens im Detail beleuchten.
Dies schließt die elektronische Beantragung des Verfahrens beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein, bei der der Unternehmer selbst den zu erstattenden Vorsteuerbetrag berechnet. Ebenso werden wir auf die Notwendigkeit eingehen, für jedes EU-Land einen separaten Antrag zu stellen und die erforderliche Authentifizierung des Antragstellers zu betonen. Schließlich werden wir den Weg des Antrags durch das BZSt bis zur Weiterleitung an das entsprechende EU-Mitgliedsland erklären, einschließlich der Prüfung der Antragsdetails und der Berechtigung des Unternehmers für den Vorsteuerabzug.
Durch ein besseres Verständnis dieser Prozesse können Unternehmer sicherstellen, dass sie keine Fristen verpassen und Vorsteuervergütungen effizient und reibungslos beantragen können.
Schlüsselinformationen und Anforderungen für den Vorsteuervergütungsantrag innerhalb der EU
Die ordnungsgemäße Beantragung einer Vorsteuervergütung erfordert eine präzise Bereitstellung von Informationen und Dokumenten. Im Folgenden werden die wesentlichen Angaben und Unterlagen detailliert erläutert, die für einen erfolgreichen Vorsteuervergütungsantrag erforderlich sind:
Allgemeine Informationen für den Antragsteller:
- Mitgliedsstaat der EU: Es muss angegeben werden, in welchem EU-Mitgliedsstaat die Vorsteuer entrichtet wurde.
- Kontaktdaten des Unternehmers: Dazu gehören der Name und die Adresse des Antragstellers sowie eine E-Mail-Adresse für die Kommunikation.
- Geschäftstätigkeitsbeschreibun
g: Es ist erforderlich anzugeben, für welche Geschäftstätigkeit die betreffenden Waren oder Dienstleistungen erworben wurden. - Vergütungszeitraum: Der Zeitraum, für den die Vorsteuervergütung beantragt wird, muss präzise angegeben werden.
- Bestätigung des Unternehmers: Der Antragsteller muss bestätigen, dass er im betreffenden Mitgliedsstaat keine Lieferungen oder sonstigen Leistungen getätigt hat, es sei denn, es handelt sich um bestimmte steuerbefreite Beförderungsdienstleistungen.
- Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer oder Steuernummer: Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder alternativ die Steuernummer des Antragstellers sowie die Bankverbindung müssen angegeben werden.
Angaben zu den Rechnungen:
- Lieferant oder Erbringer der Dienstleistung: Es müssen Informationen zu Name und Adresse des Lieferanten oder Erbringers der Dienstleistung bereitgestellt werden.
- Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer des Lieferanten oder Erbringers der Dienstleistung: Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferanten oder Erbringers der Dienstleistung ist notwendig. - Präfix des Mitgliedsstaats: Das Präfix des Mitgliedsstaats, der die Erstattung bearbeitet, ist anzugeben.
- Datum und Rechnungsnummer oder Einfuhrdokument-Nummer: Datum und Rechnungsnummer oder die Nummer des Einfuhrdokuments müssen erfasst werden.
- Bemessungsgrundlage und Steuerbetrag: Die Bemessungsgrundlage und der Betrag der Steuer in der Währung des Mitgliedsstaats sind notwendig.
- Abzugsfähiger Vorsteuerbetrag: Der abzugsfähige Vorsteuerbetrag in der Währung des Mitgliedsstaats muss angegeben werden.
- Details zur Art der erworbenen Gegenstände oder erhaltenen Dienstleistungen: Diese müssen in bestimmte Kategorien aufgeschlüsselt werden, darunter unter anderem Kraftstoff, Vermietung von Beförderungsmitteln, Ausgaben für Transportmittel, Gebühren für Maut und andere Straßenbenutzungsgebühren, Verkehrsmittel, Beherbergung, Speisen, Getränke und Restaurationsdienstleistungen, Eintrittsgelder für Museen und Ausstellungen, Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen sowie Sonstiges mit einer kurzen Beschreibung.
Es ist zu beachten, dass jedes EU-Mitgliedsland möglicherweise zusätzliche Informationen vom Antragsteller verlangt. Diese Informationen sind auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) zu finden.
Nach Einreichung des Antrags erhält das zuständige EU-Mitgliedsland innerhalb von vier Monaten den Antrag und trifft eine Entscheidung über die Bewilligung oder Ablehnung der Vorsteuervergütung. Der Antragsteller wird über das Ergebnis informiert.
Die genaue und korrekte Bereitstellung dieser Informationen ist entscheidend, um einen reibungslosen Ablauf des Vorsteuervergütungsverfahrens zu gewährleisten und sicherzustellen, dass berechtigte Vorsteuerbeträge erstattet werden.
Besonderheiten
Vereinfachte Bestätigung der Unternehmereigenschaft: Keine USt 1 TN erforderlich
Bei Vorsteuervergütungsanträgen innerhalb der EU gibt es eine erfreuliche Ausnahme: Die Bestätigung der Unternehmereigenschaft, bekannt als USt 1 TN, muss nicht beigefügt werden. Diese Bescheinigung ist nur obligatorisch, wenn Vorsteuervergütungsanträge aus Drittländern gestellt werden.
Brexit-Übergangsregelung: Vorsteuervergütungen für Großbritannien
Der Brexit, der am 31. Januar 2020 vollzogen wurde, führte zum Austritt Großbritanniens aus der EU. Im Kontext der Vorsteuervergütung wurde jedoch eine Übergangsregelung zwischen der EU und Großbritannien vereinbart. Diese Regelung ermöglicht die Fortführung der Bestimmungen der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 für Vorsteuervergütungsanträge aus Großbritannien.
Die Gelegenheit zur Beantragung von Vorsteuervergütungen für das Jahr 2020 besteht noch bis zum 31. März 2021. Nach Ablauf dieser Übergangsregelung wird Großbritannien als Drittland betrachtet, und die Vorschriften für die Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen aus Drittländern treten in Kraft.
Beachten Sie: Die Frist für die Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen aus Drittländern endet am 30. Juni 2021.
Nordirland-Ausnahmeregelung
Nach Abschluss der Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020 und für Vergütungszeiträume ab dem 1. Januar 2021 tritt eine spezielle Regelung für Nordirland in Kraft.
Im Kontext der Umsatzsteuer wird Nordirland behandelt, als wäre es weiterhin ein Mitgliedstaat der Europäischen Union. Das bedeutet, dass für Nordirland die regulären Fristen für Vorsteuervergütungsanträge gelten. Der Antrag für Beträge aus dem Jahr 2020 muss bis spätestens 30. September 2021 eingereicht werden.
Archivierung elektronischer Bestätigungen: Praxis-Hinweis
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist verpflichtet, dem Unternehmer eine elektronische Bestätigung über den Erhalt seines Vorsteuervergütungsantrags zuzusenden. Gleichzeitig erhält der Antragsteller auch vom betreffenden EU-Mitgliedsland, an das das BZSt den Antrag zur Bearbeitung weitergeleitet hat, eine elektronische Bestätigung über den Erhalt seines Antrags. Diese elektronischen Bestätigungen sind von besonderer Bedeutung, um die rechtzeitige Antragstellung nachweisen zu können. Daher ist es von größter Wichtigkeit, dass der Unternehmer diese Bestätigungen sorgfältig aufbewahrt und archiviert.
Mindestbetrag für Vorsteuervergütungsverfahren
Es ist zu beachten, dass Vorsteuervergütungsanträge nur gültig sind, wenn der Betrag mindestens 50 Euro beträgt, da Vorsteuerbeträge unter 50 Euro nicht erstattet werden können. Darüber hinaus muss die Vorsteuervergütung mindestens 400 Euro betragen, um einen Antrag für einen dreimonatigen Zeitraum zu ermöglichen. Dies sind wichtige Kriterien, die bei der Beantragung von Vorsteuervergütungen berücksichtigt werden müssen.
Fazit
Es sind eine Vielzahl von Informationen und Unterlagen erforderlich, um sicherzustellen, dass der Antrag erfolgreich bearbeitet wird.
Die erforderlichen Angaben reichen von allgemeinen Informationen über den Antragsteller, wie dem Mitgliedsstaat der EU, in dem die Vorsteuer entrichtet wurde, bis hin zu detaillierten Angaben zu den Rechnungen, einschließlich Informationen zum Lieferanten oder Erbringer der Dienstleistung und zur Bemessungsgrundlage.
Es ist von entscheidender Bedeutung, dass alle erforderlichen Informationen korrekt und vollständig bereitgestellt werden, um Verzögerungen oder Ablehnungen zu vermeiden. Darüber hinaus sollten Unternehmer sich bewusst sein, dass jedes EU-Mitgliedsland zusätzliche Anforderungen stellen kann, die auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) zu finden sind.
Nach der Einreichung des Antrags erfolgt die Entscheidung über die Bewilligung oder Ablehnung der Vorsteuervergütung durch das zuständige EU-Mitgliedsland innerhalb von vier Monaten. Die rechtzeitige Bereitstellung elektronischer Bestätigungen über den Erhalt des Antrags ist von großer Bedeutung, um die Antragstellung nachweisen zu können.
Insgesamt ist die genaue und vollständige Einhaltung der Anforderungen im Vorsteuervergütungsverfahren entscheidend, um sicherzustellen, dass berechtigte Vorsteuerbeträge erstattet werden und Geschäftsabläufe reibungslos verlaufen.