
Mit Urteil vom 04.12.2025, IX R 9/24 hat der IX. Senat des BFH eine wichtige Entscheidung zur steuerlichen Behandlung von Entschädigungszahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Rückübertragung eines Erbbaurechts getroffen. Im Mittelpunkt steht die Abgrenzung zwischen (1) steuerbaren Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 a) EStG und (2) nicht steuerbaren Vermögensumschichtungen (insbesondere die Veräußerung eines Wirtschaftsguts außerhalb des § 23 EStG). Die Entscheidung ist insbesondere für vermögensverwaltende Personengesellschaften sowie für Gestaltungen im Bereich von Erbbaurechten und langfristigen Mietverhältnissen von erheblicher Bedeutung.

Steuerliche Tücken bietet die vorweggenommene Erbfolge im Zusammenspiel mit privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 22 Nr. 2 EStG i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Besondere Herausforderungen sind gegeben, wenn private Vermögensgegenstände unter Anwendung einer Teilentgeltlichkeit auf eine Nachfolgegeneration übertragen werden. Für solche Vorgänge hat der BFH im Urteil vom 11.03.2025, IX R 17/24 jüngst geurteilt, ob eine teilentgeltliche oder (teil)unentgeltliche Veräußerung vorliegt. Aufgrund der Prüfungsrelevanz für Steuerberater- und Steuerfachwirtprüfungen wird auf dieses Urteil näher eingegangen und in seinen Kernaussagen zusammengefasst. Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.

Regelmäßig besteht für Immobilieninvestoren der Anreiz darin unbewegliches Vermögen nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist steuerfrei zu veräußern. Um aber beim Verkauf größerer Immobilienbestände eine Besteuerung zu sichern, hat der Gesetzgeber den sog. gewerblichen Grundstückshandel mit all seiner Komplexität eingeführt. Dieser Blogbeitrag bietet eine knappe Darstellung der Abgrenzungskriterien, der steuerlichen Konsequenzen und Besonderheiten, die im Zusammenhang mit dem gewerblichen Grundstückshandel auftreten können. Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.
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