
Die steuerliche Behandlung teilentgeltlicher Übertragungen betrieblicher Einzelwirtschaftsgüter zählt seit Jahren zu den besonders streitanfälligen Bereichen des Umwandlungssteuerrechts und der Besteuerung von Mitunternehmerschaften. Im Zentrum steht die Frage, ob und in welchem Umfang stille Reserven aufzudecken sind, wenn ein Wirtschaftsgut zu einem Entgelt unterhalb des Verkehrswerts, jedoch nicht vollständig unentgeltlich übertragen wird. Mit seinem Urteil vom 11.12.2025, IV R 17/23 hat der BFH nunmehr eine grundlegende Weichenstellung vorgenommen und sich ausdrücklich für die Anwendung der modifizierten Trennungstheorie ausgesprochen. Die Entscheidung bringt nicht nur Klarheit in eine langjährige dogmatische Auseinandersetzung, sondern hat erhebliche praktische Konsequenzen für Umstrukturierungen innerhalb von Mitunternehmerschaften.

Das BFH-Urteil vom 01.10.2025 (X R 16, 17/23) behandelt eine in der Praxis hochrelevante und bislang umstrittene Auslegungsfrage zum Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG: die Bestimmung des maßgeblichen Gewinnbegriffs für die Einhaltung der Gewinngrenze von 200.000 €. Der X. Senat stellt klar, dass unter dem Begriff „Gewinn“ i. S. d. § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG der steuerliche Gewinn (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG) zu verstehen ist und damit auch außerbilanzielle Korrekturen – insbesondere die Hinzurechnung der Gewerbesteuer (§ 4 Abs. 5b EStG) – einzubeziehen sind. Damit erteilt der BFH einer in der Literatur und Beratungspraxis teilweise vertretenen Auffassung eine Absage, die allein auf den Steuerbilanzgewinn abstellen wollte.
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