
Mit Urteil vom 24.03.2026, VIII R 6/24 hat der VIII. Senat des BFH die Anforderungen konkretisiert, denen Steuerpflichtige entsprechen müssen, um Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer i. R. d. Einnahme-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) als Betriebsausgaben abziehen zu können. Der Senat verlangt, dass sämtliche Aufwendungen für das Arbeitszimmer und dessen Ausstattung einzeln und zeitnah in einer besonderen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen oder zumindest gebündelt in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument festgehalten werden. Eine einfache Belegsammlung genügt nicht. Der folgende Beitrag stellt die Gerichtsentscheidung vor, ordnet sie in die bisherige Rechtsprechung ein und zeigt die Konsequenzen für die steuerliche Beratungspraxis.

Der Bundestag hat am 2.12.2022 das Jahressteuergesetz 2022 mit wichtigen Ergänzungen und Abweichungen gegenüber dem Regierungsentwurf verabschiedet. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten und auch polarisierenden Änderungen im Einkommensteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und weiteren Steuergesetzen.

Beschäftigte können Kosten für ihr Homeoffice unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich ansetzen, auch wenn es nicht für die Arbeit erforderlich ist. Grundsätzlich gilt, dass das häusliche Arbeitszimmer für eine Tätigkeit genutzt wird, mit der der Nutzer oder die Nutzerin Einnahmen erzielt.