Die fortgeschrittene Digitalisierung stellt das Verfahrensrecht vor neue Herausforderungen. Insbesondere die Frage, wie elektronische Kommunikation im Rahmen steuerlicher Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zu behandeln sind, hat in der Praxis an Bedeutung erlangt. Mit seinem Beschluss vom 30.04.2025, XI R 15/23 hat der BFH erstmals höchstrichterlich klargestellt, dass E-Mails als Handels- und Geschäftsbriefe i. S. d. § 147 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 AO aufbewahrungspflichtig sein können und die Finanzverwaltung im Rahmen einer Außenprüfung grundsätzlich berechtigt ist, deren Vorlage zu verlangen. Zugleich grenzt der BFH die Befugnisse der Finanzverwaltung ein. Ein sog. Gesamtjournal, das sämtliche E-Mail-Verkehrsdaten umfasst, darf nicht verlangt werden. Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.
Mit dem Jahreswechsel 2024/2025 wird die Digitalisierung auch im Steuerrecht weiter Fahrt aufnehmen. Dies führt u. a. dazu, dass die elektronische Rechnung, die sog. eRechnung verpflichtend einzusetzen ist. Anlass ist es daher einen genauen Blick in das aktuelle BMF-Schreiben vom 15.10.2024, III C 2 – S 7287-a/23/10001 :007 zu werfen. Der folgende Beitrag dient rein informativ und fasst die wesentlichen Punkte des vorgenannten BMF-Schreibens zusammen. Dies ersetzt keine steuerliche Beratung.
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