
Mit Urteil vom 24.03.2026, VIII R 6/24 hat der VIII. Senat des BFH die Anforderungen konkretisiert, denen Steuerpflichtige entsprechen müssen, um Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer i. R. d. Einnahme-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) als Betriebsausgaben abziehen zu können. Der Senat verlangt, dass sämtliche Aufwendungen für das Arbeitszimmer und dessen Ausstattung einzeln und zeitnah in einer besonderen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen oder zumindest gebündelt in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument festgehalten werden. Eine einfache Belegsammlung genügt nicht. Der folgende Beitrag stellt die Gerichtsentscheidung vor, ordnet sie in die bisherige Rechtsprechung ein und zeigt die Konsequenzen für die steuerliche Beratungspraxis.

Wer für seinen Beruf besondere Kleidung benötigt, die auch privat getragen werden kann, kann diese nicht steuerlich als Betriebsausgaben ansetzen. Der Bundesfinanzhof entschied in einem Fall, dass Kosten für bürgerliche Kleidung von Trauerrednern nicht als Betriebsausgaben absetzbar sind. Die Entscheidung besagt, dass Ausgaben für bürgerliche Kleidung im Allgemeinen nicht abzugsfähig sind, es sei denn, es handelt sich um spezielle Berufskleidung, die ausschließlich zur Berufsausübung getragen wird. Selbst wenn die Kleidung ausschließlich für den beruflichen Gebrauch angeschafft wird und zu erhöhtem Verschleiß führt, sind diese Ausgaben nicht absetzbar.