
Mit Urteil vom 05.02.2026, III R 18/25 hat der BFH eine seit Einführung des neuen steuerlichen Reisekostenrechts im Jahr 2014 umstrittene Rechtsfrage entschieden. Im Mittelpunkt stand die Auslegung des Begriffs der Betriebsstätte i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG bei selbstständig tätigen Steuerpflichtigen. Umstritten war insbesondere, ob die Neuregelung des Arbeitnehmerreisekostenrechts und die Einführung der „ersten Tätigkeitsstätte“ Auswirkungen auf die Auslegung des Betriebsstättenbegriffs bei Gewinneinkünften haben. Der BFH verneint dies ausdrücklich und hält an seiner bisherigen, normspezifischen Definition der Betriebsstätte fest. Die Entscheidung besitzt erhebliche praktische Bedeutung für sämtliche Unternehmen und Freiberufler, die ein betriebliches Kraftfahrzeug nach der 1 %-Regelung versteuern und regelmäßig Fahrten zwischen der eigenen Wohnung und einem Büro oder einer sonstigen betrieblichen Einrichtung durchführen. Gleichzeitig schafft der BFH Rechtssicherheit hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Betriebsstätte und erster Tätigkeitsstätte sowie zur Reichweite der Reform des Reisekostenrechts.

Die Entfernungspauschalen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte werden schrittweise erhöht, um Pendler im Zusammenhang mit der CO2-Bepreisung zu entlasten. Ab 2021 steigt die Pauschale für längere Fahrten, und von 2024 bis 2026 erfolgt eine weitere Erhöhung, bevor sie ab 2027 auf einen einheitlichen Satz zurückkehrt.