
Der BFH konkretisiert mit Urteil vom 25.09.2025, IV R 31/23 die Voraussetzungen der erweiterten Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei der Mitvermietung fest mit dem Grundstück verbundener Betriebsvorrichtungen und schärft zugleich die Anforderungen an die Verlustverrechnung und die Anwendung des Freibetrags nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG.

Mit Urteil vom 03.06.2025 (III R 12/22) hat der BFH eine für die Immobilienpraxis äußerst bedeutsame Entscheidung zur Reichweite der erweiterten Gewerbesteuerkürzung (§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG) getroffen. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob bei einer Kapitalgesellschaft die Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze durch eine einmalige en-bloc-Veräußerung ausreicht, um die erweiterte Kürzung zu versagen – ohne dass zusätzlich das einkommensteuerrechtliche Merkmal der Nachhaltigkeit (§ 15 Abs. 2 EStG) erfüllt sein muss. Der BFH bejaht dies ausdrücklich und grenzt damit die erweiterte Gewerbesteuerkür-zung dogmatisch klar vom einkommensteuerlichen Gewerbebegriff ab. Die Entscheidung verschärft die Anforderungen an grundbesitzhaltende Kapitalgesellschaften erheblich. Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.

Die grundstücksverwaltende GmbH ist ein gängiges Gestaltungsmittel, um in den An-wendungsbereich der erweiterten Gewerbesteuerkürzung zu kommen. Mit Urteil vom 17.10.2024, III R 1/23 hat der BFH geurteilt, wie die Norm zur erweiterten Gewerbesteuerkürzung bei Grundstücksverkäufen zu Beginn des 31.12. auszulegen ist. Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.

In der jüngeren Rechtsprechung wurde regelmäßig über Fallgestaltungen der erweiterten Gewerbesteuerkürzung geurteilt. Im Folgenden wird auf ein BFH-Urteil vom 11.07.2024, III R 41/22 eingegangen, in dem die erweiterte Gewerbesteuerkürzung in einer ertragssteuerlichen Organschaft im Weitervermietungsmodell zur Anwendung kommen sollte. Dabei wird nur auf die wesentlichen Kernaussagen des BFH-Urteils eingegangen. Der Blogbeitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.