
Mit Urteil vom 01.04.2026 hat der I. Senat des BFH zwei für die Anwendung des § 8b Abs. 3 KStG grundlegende Rechtsfragen entschieden. Zum einen stellt der BFH klar, dass Gewinnminderungen aus Zinsforderungen grundsätzlich weder von § 8b Abs. 3 S. 4 KStG noch von § 8b Abs. 3 S. 7 KStG erfasst werden. Zum anderen lehnt der Senat eine Ausdehnung des § 8b Abs. 3 S. 5 KStG auf Konstellationen ab, in denen die gesellschaftsrechtliche Verbindung ausschließlich über eine natürliche Person vermittelt wird. Das Urteil schränkt damit den Anwendungsbereich der Verlustabzugsbeschränkungen erheblich ein und verweist die Sache an das Finanzgericht zurück, weil noch zu prüfen ist, ob die Darlehensgewährungen zu einer verdeckten Gewinnausschüttung geführt haben.

Der BFH hat in der aktuellen Rechtsprechung mehrere Urteile über die steuerliche Einordnung einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft Stellung genommen. Auch im Urteil vom 27.11.2024, I R 23/21 ist der BFH auf diese Thematik eingegangen und hat geurteilt, ob eine Personengesellschaft Organträgerin sein kann. Auf dieses Urteil wird im Folgenden näher eingegangen und in seinen Kernaussagen zusammengefasst. Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.

Der BFH hat im Urteil vom 11.12.2024, I R 33/22 ausführlich Stellung bezogen, ob eine GmbH, an der eine GmbH & Co. KG als stille Gesellschafterin beteiligt ist, zugleich Organgesellschaft zur Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft sein kann. Aufgrund der Urteilsrelevant wird im Folgenden näher auf den Urteilsgrundsatz eingegangen, welcher ggf. auch für künftige Aufgabenstellungen in Steuerberater- und Steuerfachwirt-Examen Relevanz haben kann. Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.

Am 22.11.2024 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2024 zugestimmt. Daher ist es Anlass einen Blick auf die wichtigsten gesetzlichen Änderungen zum 01.01.2025 zu werfen. Schwerpunkt dieses Blogbeitrags werden die Gesetzesänderungen im Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuergesetz sowie den übrigen Steuerarten sein (keine abschließende Aufzählung). Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Beitrag eine steuerliche Beratung nicht ersetzt.

Im folgenden Beitrag (keine abschließende Darstellung) wird ein Blick auf die wichtigsten Punkte im Entwurf zum Jahressteuergesetz 2024 geworfen, dessen Inhalt für die anstehenden mündlichen Prüfungen für Steuerberater, Steuerfachwirte, Bilanzbuchhalter und Steuerfachangestellte von Bedeutung sein wird. Inhaltlicher Schwerpunkt wird das Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umwandlungssteuergesetz sein.

Der § 1a KStG ermöglicht Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften in Deutschland, sich steuerlich wie Kapitalgesellschaften behandeln zu lassen. Dies bedeutet, dass ihre Gewinne nach dem Körperschaftssteuersatz von 15 % besteuert werden, was für Gesellschafter in der Regel vorteilhafter ist als die persönliche Einkommensteuer mit bis zu 45 %.

Hier geben wir einen kompakten Überblick über die Neuregelungen des Gesetzs zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMog)