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  • aktuelle-rechtsprechung
    Unentgeltliche Ratenzahlungsvereinbarung: Grundsätzlich keine Einkünfte aus Kapitalvermögen | BFH-Urteil vom 24.03.2026, VIII R 30/24

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    Mit Urteil vom 24.03.2026 hat der VIII. Senat des BFH seine bisherige Rechtsprechung zur einkommensteuerlichen Behandlung unverzinslicher Kaufpreisstunden grundlegend geändert. Der BFH entscheidet, dass bei einer ausdrücklich vereinbarten zinslosen Ratenzahlung grundsätzlich weder Einkünfte aus Kapitalvermögen noch ein steuerpflichtiger Rückzahlungsgewinn entstehen. Zugleich stellt der Senat klar, dass § 12 Abs. 3 BewG keine Grundlage für die fiktive Ermittlung steuerpflichtiger Zinsanteile bietet. Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für Grundstücksübertragungen und sonstige Veräußerungen im Privatvermögen, insbesondere innerhalb der Familie.

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  • aktuelle-rechtsprechung
    AfA nach Wegfall der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft; Änderung wegen eines rückwirkenden Ereignisses | BFH-Urteil vom 03.06.2025, IX R 18/24

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    Mit Urteil vom 03.06.2025 hat der IX. Senat des BFH eine für die steuerliche Praxis bedeutsame Entscheidung getroffen. Sie betrifft die Frage, wie die Bemessungsgrundlage der AfA nach dem Wegfall der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft zu bestimmen ist – insbesondere dann, wenn ein geänderter Feststellungsbescheid später aufgehoben wird. Im Mittelpunkt steht die Verknüpfung zwischen der Betriebsaufgabe (§ 16 EStG) und der AfA-Bemessung bei anschließender Vermietung (§ 7 EStG) sowie die rückwirkende Korrektur nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO. Das Urteil schafft Klarheit, wo bisher Unsicherheiten zwischen Verwaltung und Rechtsprechung bestanden. Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.

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  • aktuelle-rechtsprechung
    Keine Änderung zu Lasten des Steuerpflichtigen bei Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO | BFH-Urteil vom 29.04.2025, VI R 14/23

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    Korrekturvorschriften sind ein „Dauerbrenner“ in der sog. Mischklausur am Tag 1 des Steuerberaterexamen. Im aktuellen Urteil des BFH vom 29.04.2025, VI R 14/23 wurde entschieden, ob eine Korrektur eines Steuerbescheids gemäß § 165 Abs. 2 AO zulässig war, welcher sich zu Lasten des Steuerpflichtigen änderte. Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.

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