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  • aktuelle-rechtsprechung
    Sachbezüge

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    Das Einkommenssteuergesetz (EStG) regelt nicht nur die Versteuerung des normalen Arbeitnehmereinkommens, sondern auch die ggfs. notwendige Versteuerung von Sachbezügen, die nach § 1 Abs. 2 EStG als Einnahme zählen. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG bleiben Sachbezüge unter einem Wert von 50 Euro pro Monat steuerfrei. Sobald diese Grenze überschritten wird, sind sämtliche Sachbezüge als Lohn zu versteuern und Sozialabgaben auf diese zu zahlen. Als Sachbezüge gelten in diesem Zusammenhang jene Einkünfte, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses über den Barlohn hinaus bezogen werden und einen geldwerten Vorteil darstellen. Darunter fallen beispielsweise Tankkarten, Gutscheine und Geschenke. In der Literatur ist mitunter auch der Begriff des Sachlohns zu finden. Im folgenden Artikel klären wir die gängigsten Fragen und mögliche Stolpersteine rund um diese Thematik.

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  • aktuelle-rechtsprechung
    Sachbezugswerte für das Jahr 2023

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    Mahlzeiten, die Arbeitnehmer während der Arbeit erhalten und kostenlos oder vergünstigt sind, fallen unter Sachbezugswerte, die steuerlich zu berücksichtigen sind. Diese Werte werden jährlich aktualisiert und sind als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt anzusehen. Nicht alle Nahrungsmittel qualifizieren sich als "Mahlzeit" zur Minderung der Verpflegungspauschale; so sind Snacks wie belegte Brötchen als Mahlzeit anzusehen, jedoch nicht kleinere Knabbereien. Sachbezugswerte gelten für Mahlzeiten, die an Arbeitstagen bereitgestellt werden, unabhängig von der Art der Bezuschussung oder Rabatten durch z.B. Essenmarken.

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