
Die steuerliche Behandlung teilentgeltlicher Übertragungen betrieblicher Einzelwirtschaftsgüter zählt seit Jahren zu den besonders streitanfälligen Bereichen des Umwandlungssteuerrechts und der Besteuerung von Mitunternehmerschaften. Im Zentrum steht die Frage, ob und in welchem Umfang stille Reserven aufzudecken sind, wenn ein Wirtschaftsgut zu einem Entgelt unterhalb des Verkehrswerts, jedoch nicht vollständig unentgeltlich übertragen wird. Mit seinem Urteil vom 11.12.2025, IV R 17/23 hat der BFH nunmehr eine grundlegende Weichenstellung vorgenommen und sich ausdrücklich für die Anwendung der modifizierten Trennungstheorie ausgesprochen. Die Entscheidung bringt nicht nur Klarheit in eine langjährige dogmatische Auseinandersetzung, sondern hat erhebliche praktische Konsequenzen für Umstrukturierungen innerhalb von Mitunternehmerschaften.

Steuerliche Tücken bietet die vorweggenommene Erbfolge im Zusammenspiel mit privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 22 Nr. 2 EStG i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Besondere Herausforderungen sind gegeben, wenn private Vermögensgegenstände unter Anwendung einer Teilentgeltlichkeit auf eine Nachfolgegeneration übertragen werden. Für solche Vorgänge hat der BFH im Urteil vom 11.03.2025, IX R 17/24 jüngst geurteilt, ob eine teilentgeltliche oder (teil)unentgeltliche Veräußerung vorliegt. Aufgrund der Prüfungsrelevanz für Steuerberater- und Steuerfachwirtprüfungen wird auf dieses Urteil näher eingegangen und in seinen Kernaussagen zusammengefasst. Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.
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