§ 17 Abs. 1 UStG stellt den Grundtatbestand der Änderung der Bemessungsgrundlage dar unter den die verschiedensten Lebenssachverhalte fallen, während § 17 Abs. 2 UStG konkrete Einzelfälle auflistet, in denen eine Änderung vorzunehmen ist.
Die häufigsten Anwendungsfälle in der Praxis sind nachträgliche Minderungen des Entgelts (vgl. Abschn 10.3 Abs. 1 bis 2 UStAE):
- Skonti
- Boni
- Rabatte
- Minderung wegen Mängelrüge
- etc.
Eine nachträgliche Erhöhung des Entgelts fällt ebenso unter den Regelungsinhalt des § 17 UStG:
- freiwillige Mehrzahlung wegen besonderer Zufriedenheit
- versehentliche Mehrzahlung
- Mehrzahlung wegen falscher Preiskalkulation
- etc.
Merke
Beachte!
Grundsätzlich ist ein Belegaustausch bei der Anwendung des § 17 UStG nicht erforderlich und führt nicht zu einer Anwendung des § 14c UStG.
Ist jedoch eine tatsächliche Mehrzahlung erfolgt, kann eine Korrektur der Vorsteuer gem. § 17 Abs. 1 S. 2 UStG nur erfolgen, wenn der Leistungsempfänger eine berichtigte Rechnung erhält, in der der zutreffende Vorsteuerbetrag ausgewiesen ist.
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