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Umsatzsteuer - § 17 Abs. 1 UStG

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Umsatzsteuer

§ 17 Abs. 1 UStG

§ 17 Abs. 1 UStG stellt den Grundtatbestand der Änderung der Bemessungsgrundlage dar unter den die verschiedensten Lebenssachverhalte fallen, während § 17 Abs. 2 UStG konkrete Einzelfälle auflistet, in denen eine Änderung vorzunehmen ist.

Die häufigsten Anwendungsfälle in der Praxis sind nachträgliche Minderungen des Entgelts (vgl. Abschn 10.3 Abs. 1 bis 2 UStAE):

  • Skonti
  • Boni 
  • Rabatte
  • Minderung wegen Mängelrüge
  • etc.

Eine nachträgliche Erhöhung des Entgelts fällt ebenso unter den Regelungsinhalt des § 17 UStG:

  • freiwillige Mehrzahlung wegen besonderer Zufriedenheit
  • versehentliche Mehrzahlung
  • Mehrzahlung wegen falscher Preiskalkulation 
  • etc.

Merke

 Beachte!

Grundsätzlich ist ein Belegaustausch bei der Anwendung des § 17 UStG nicht erforderlich und führt nicht zu einer Anwendung des § 14c UStG.

Ist jedoch eine tatsächliche Mehrzahlung erfolgt, kann eine Korrektur der Vorsteuer gem. § 17 Abs. 1 S. 2 UStG nur erfolgen, wenn der Leistungsempfänger eine berichtigte Rechnung erhält, in der der zutreffende Vorsteuerbetrag ausgewiesen ist.

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