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Umsatzsteuer - § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG Uneinbringlichkeit von Forderungen

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Umsatzsteuer

§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG Uneinbringlichkeit von Forderungen

Ist eine Forderung ganz oder teilweise uneinbringlich geworden, besteht die Pflicht zur Berichtigung der Umsatzsteuer und der Vorsteuer gem § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG.

Für die Steuer und den Zeitpunkt ist § 17 Abs. 1 S. 1 (Umsatzsteuer) oder S. 2 (Vorsteuer) und S. 8 (VAZ) anzuwenden.

Aus Abschn. 17.1 Abs. 5 UStAE ergibt sich, in welchen Fällen eine Uneinbringlichkeit vorliegt und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen:

  • es handelt sich um eine konkrete Forderung, nicht z.B. um eine pauschalwertberichtigte Forderung Abschn. 17.1 Abs. 5 S. 9 UStAE.
  • der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn die Forderung nicht beglichen wird und bei objektiver Betrachtungsweise nicht damit zu rechnen ist, dass die Entgeltsforderung ganz oder teilweise auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchgesetzt erden kann (es sind z.B. mehrfach fruchtlose Vollstreckungsversuche erfolgt, der Schuldner ist unbekannt verzogen etc.).
  • der Leistungsempfänger bestreitet das Bestehen oder die Höhe des vereinbarten Entgelts substantiiert.
  • es liegt ein Fall der Insolvenz vor.

§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist für den VAZ anzuwenden, in dem feststeht, dass die Forderung uneinbringlich geworden ist.

Eine Forderung ist im Fall der Insolvenz spätestens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens in voller Höhe uneinbringlich (vgl. Abschn. 17.1 Abs 16 UStAE). Dies gilt sinngemäß auch, wenn der Antrag auf Eröffnung der Insolvenz (z.B. mangels Masse) abgewiesen wird. Eine eventuell spätere Insolvenzquote ist zunächst unbeachtlich

Wird das uneinbringlich gewordene Entgelt nachträglich vereinnahmt, ist erneut zu berichtigen (§ 17 Abs. 2 Nr.1 S. 2 UStG).

Beispiel

Der Kunde Kurt des Automobilhändlers Anton geriet in finanzielle Schieflage und wurde im Jahr 10 zahlungsunfähig. Anton hatte aus dem Verkauf eines Mercedes im Jahr 8 noch eine offene Forderung i.H.v. 71.400 € gegenüber Kurt. Im Jahr 11, am 15.4.11 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kurt eröffnet. Wider Erwarten gingen am 5.12.11 5.000 € auf das Konto des Anton ein. Umsatzsteuerliche Konsequenzen für das Jahr 11?

 Da die Forderung am 15.04.11 durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens uneinbringlich geworden ist, hat Anton gem. § 17 Abs. 2  Nr. 1 S. 1  i.V.m. Abs 1 S. 1 und S. 8 UStG die BMG um 60.000 und die Umsatzsteuer um  11.400 €  im VAZ 04/11 zu mindern. Die Minderung findet hier in voller Höhe statt, der spätere Geldeingang bleibt im VAZ 04/11 noch unbeachtet.

Für den VAZ den Vereinnahmung 12/11 hat Anton erneut eine Berichtigung durchzuführen, da ein Teil der uneinbringlichen Forderung wider Erwarten vereinnahmt wird. Gem. § 17 Abs 2 Nr. 1 S. 2  i.V.m. Abs. 1 S. 1 und S. 8 UStG ist die BMG um 4.201,68 € und die Umstatzsteuer um 798,32 € zu erhöhen. Der Änderungsbetrag ist immer in BMG und Umsatzsteur aufzuteilen!

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