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Umsatzsteuer - § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG Anzahlung für eine nicht ausgeführte Leistung

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Umsatzsteuer

§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG Anzahlung für eine nicht ausgeführte Leistung

Umsatzsteuer- und Vorsteuerberichtigung sind auch erforderlich, wenn für eine Leistung ein Entgelt entrichtet, die Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist (§ 17 Abs. 2 Nr.2 UStG, Abschn 17.1 Abs. 7 UStAE).

Wird ein Entgelt oder ein Teil des Entgeltes im Voraus vereinnahmt, entsteht die Umsatzsteuer gemäß § 13 Abs 1 Nr. 1 S. 4 UStG mit Ablauf des VAZ der Vereinnahmung. Ein Anspruch auf Vorsteuer beim Leistungsempfänger liegt gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1-3 UStG vor, wenn die Zahlung erfolgt ist und der Leistungsempfänger im Besitz einer ordnungsgemäßen Anzahlungsrechnung ist.

Im Zeitpunkt der Rückzahlung der bereits geleisteten An- oder Vorauszahlung ist daher bei Nichtausführung der vereinbarten Leistung eine Korrektur vorzunehmen.

Sinngemäß ist § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG anzuwenden, wenn eine Anzahlung für eine voraussichtlich steuerpflichtige Leistung verreinnahmt und besteuert wurde, die später ausgeführte Leistung jedoch wider erwarten nicht steuerbar oder steuerfrei ist vgl. Abschn 13.5 Abs. 4 S. 3 UStAE.

Gem. § 17 Abs. 2 Nr. 2  i.V.m Abs. 1 S. 1 und S. 8 UStG ist daher die Bemessungsgrundlage und die Umsatzsteuer beim leistenden Unternehmer im VAZ der Rückzahlung zu mindern.

Gem. § 17 Abs. 2 Nr. 2  i.V.m. Abs. 1 S. 2 und S. 8 UStG ist die Vorsteuer beim Leistungsempfänger im VAZ der Rückzahlung zu mindern.

Expertentipp

Hier ist auf vollständige Zitierung zu achten !

Beispiel

Die Unternehmerin Silke Schneiderlein aus Bochum bestellt im August 05 eine neue Nähmaschine beim Großhändler Pfiff aus Kaiserslautern für einen Kaufpreis i.H.v. 2.380 € incl. USt. Sie zahlt bereits im August 50% des Kaufpreises an und erhält hierüber im Septenber 05 eine ordnungsgemäße Anzahlungsrechnung.

Im Dezember 05 stellt sich heraus, dass die Nähmaschine nicht mehr lieferbar ist. Silke Schneiderlein möchte keine andere Nähmaschine des Großhändlers kaufen, daher erhält Sie im Januar 06 ihre Anzahlung zurück.

Pfiff hat die erhaltene Anzahlung der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Diese entsteht gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 4 UStG m.A.d VAZ 08/05 mit Vereinnahmung i.H.v. 190 €.

Für den VAZ 01/06 bei Rückzahlung hat Pfiff die BMG um -1000 € und die USt um -190 € zu korrigieren nach § 17 Abs 2 Nr. 2 i.V.m. Abs 1 S. 1 und S. 8 UStG.

Schneiderlein hat zunächst gem § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1-3 UStG Vorsteuerabzug im VAZ der Zahlung und Vorlage der Anzahlungsrechnung 09/05 i.H.v. 190 €. Ein Ausschluss gem. § 15 Abs. 2 UStG greift nicht.

Im VAZ der Rückzahlung 01/06 ist die Vorsteuer gem. § 17 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 2 und S. 8 i.H.v. -190 € zu mindern.

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