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Umsatzsteuer - § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG Rückgängigmachung einer Leistung

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Umsatzsteuer

§ 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG Rückgängigmachung einer Leistung

Die Rückgängigmachung einer Leistung gem. § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG setzt die Rückabwicklung des zugrunde liegenden Umsatzgeschäftes voraus. Sie führt zum nachträglichen Wegfall einer ausgeführten Leistung und die Vertragsparteien gewähren die erhaltenen Leistungen zurück.

Grundsätzlich greift § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG bei der Rückgängigmachung einer Lieferung, einer sonstigen Leistung oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs. Bereits erbrachte Dienstleistungen können nicht rückgängig gemacht werden, da sie bei Ausführung verbraucht sind. 

§ 17 Abs. 1 S. 1 oder S. 2 i.V.m. S. 8 UStG sind sinngemäß anzuwenden.

Daher sind frühestens im VAZ der Rückgängigmachung, bei bereits gezahltem Entgelt im VAZ der Rückgewähr die Korrekturen gem § 17 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 S. 1 oder S. 2 i.V.m. S. 8 UStG durchzuführen. Wird die Leistung im selben VAZ ausgefürt, in dem sie rückgängig gemacht wird, ist der Umsatz verfahrensrechtlich nicht zu erfassen.

Hinweis

Bitte auf vollständige Zitierung achten!

Eine Rückgängigmachung erfolgt immer zu 100 %, da immer die vollständige Lieferung rückabgewickelt wird!

Besonderheiten:

Häufig angebunden an die Rückgängigmachung einer Lieferung ist eine anschließende Neuliefeung (Umtausch). Der Umtausch kann geschäftsüblich oder gesondert vereinbart sein. Die Rücknahme erfolgt dann zum ursprünglichen Kaufpreis

Beispiel

Die selbständige Schriftstellerin Marianne Märchen erwirbt am 29.06.04 einen neuen Laptop bei dem Elektronikhändler Vitali Volt aus Köln. Sie beabsichtigt den Laptop ausschließlich für die schriftstellerische Tätigkeit zu nutzen. Da die Auswahl begrenzt ist, entscheidet sie sich für einen schwarzen Laptop zum Preis von 1.900 €. Sie zahlt den Kaufpreis bar und erhält eine ordnungsgemäße Rechnung. Vitali Vogel garantiert allen Kunden ein 14-tägiges Rückgaberecht nach Vorlage der Rechnung.

Am 05.07.04 entdeckt Marianne Märchen bei einem Einkaufsbummel, dass der Elektronikhändler offenbar neue Laptopmodelle in tollen neuen Farben anbietet. Kurzentschlossen macht sie von ihrem Umtauschrecht Gebrauch und gibt den schwarzen Laptop noch am selben Tag zurück. Sie tauscht ihn gegen einen anderen Laptop in der limitierten Sonderfarbe "pretty in pink", zahlt den Differenzbetrag von 200 € und erhält eine neue Rechnung. Beurteilung von Marianne Märchen? 

 Lösung:

  1. Eingangsleistung Lieferung "Laptop schwarz": Beurteilung im Prüfschema bis zur Höhe der Umsatzsteuer = gesetzlich geschuldete Steuer eines anderen Unternehmers i.H.V 303,36 € (1.900€ :1,19*19%). Vorsteuer gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, 2 UStG und kein Ausschluss gem. § 15 Abs. 2 UStG, da Marianne Märchen beabsichtigt, steuerpflichtige Ausgangsleistungen auszuführen. Daher Vorsteuerabzug i.H.v. 303,36 € im VAZ 06/04 bei Leistungsausführung und Rechnung.
  2. Rückgängigmachung der Lieferung des schwarzen Laptops: Durch die Rückgabe des schwarzen Laptops erfolgt eine Rückgängigmachung der Lieferung und somit eine Korrektur der Vorsteuer gem. § 17 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 S. 2 und S. 8 UStG. Im VAZ 07/04 ist die Vorsteuer um -303,36 € zu mindern.
  3. Weitere Eingangsleistung Lieferung "Laptop pink": Beurteilung im Prüfschema bis zur Höhe der Umsatzsteuer i.H.v. 335,29 ( 1.900 € + 200 € = 2.100 € : 1,19 * 19%). Vorsteuer gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, 2 UStG, kein Ausschluss gem. § 15 Abs. 2 UStG (siehe oben). Daher Vorsteuerabzug i.H.v. 335,29 € im VAZ 07/04 bei Leistungsausführung und Rechnung.

 

Möglich ist auch, dass bei einer Rückgängigmachung der ursprünglichen Lieferung eine Zahlung für die zwischenzeitliche Nutzung der Liefersache  erfolgt. Hierbei handelt es sich um eine Nutzungsentschädigung, die entweder bereits vertraglich vereinbart wurde oder gesetzlich vorgesehen ist (§ 347 Abs. 2 BGB). Es liegt somit eine sonstige Leistung im Leistungsaustausch vor.

Eine Zahlung für verursachte Schäden an dem Liefergegenstand stellt hingegen echten, nicht steuerbaren Schadenersatz dar vgl. Abschn 1.3 Abs. 1 UStAE.

Beispiel

Der Baumaschinenhändler Baum aus Bielefeld liefert am 05.05.04 einen Minibagger an den Bauunternehmer Hauser aus Hamburg. Hauser lässt den Minibagger durch seinen Arbeitnehmer abholen und überweist den Kaufpreis i.H.v. 11.900 € umgehend. Der Minibagger kommt bis zum 14.07.04 auf verschiedenen Baustellen zum Einsatz, weist jedoch immer wieder Probleme mit dem Getriebe auf. Reparaturversuche bleiben erfolglos und so gibt Hauser den Bagger am 15.07.04 zurück. Der Kaufpreis wird am 02.08.04 i.H.v. 11.100 € erstattet, abzüglich einer, für den Fall des Rücktritts vereinbarten, Nutzungsvergütung. Beurteilung des Baumaschinenhändlers?

Lösung: 

  1. Lieferung Minibagger: Lieferung gem. § 3 Abs. 1 UStG von Baum an Hauser am 05.05.04 in Bielefeld gem. § 3 Abs. 6 S. 1, 2 UStG im Leistungsaustausch gegen den vereinbarten Kaufpreis. Steuerbar gem. § 1 Abs. 1 S. 1 UStG und steuerpflichtig mangels Steuerbefreiung § 4 UStG zu 19 % gem. § 12 Abs. 1 UStG. Steuerschuldner gem § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG ist Baum. Die BMG gem. § 10 Abs. 1 S. 1, 2 UStG beträgt 10.000 €, die USt i.H.v. 1900 € entsteht m.A.d. VAZ der Leistungsausführung 05/04 gem § 13 Abs. 1 Nr. 1a) S. 1 UStG.
  2. Rückgängigmachung: Durch die Rückgabe des Minibaggers ist eine Rückgängigmachung der ursprünglichen Lieferung eingetreten. Gem. § 17 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m Abs. 1 S. 1 und S. 8 UStG sind die BMG um -10.000 € und die Umsatzsteuer um - 1.900 € zu mindern (immer 100% !!!!) Die Änderung ist im VAZ 08/04 mit Rückgewähr durchzuführen.
  3. Nutzungsüberlassung: Die Nutzungsüberlassung ist eine sonstige Leistung gem. § 3 Abs. 9 S. 1, 2 UStG von Baum an Hauser. Der Ort ist gem. § 3a Abs. 2 UStG in Hamburg am 15.07.04 mit Beendigung der Überlassung. Gegenleistung ist die vereinbarte Nutzungsvergütung, somit ist der Umsatz steuerbar gem. § 1 Abs. 1 S. 1 UStG und steuerpflichtig mangels § 4 UStG zu 19 % § 12 Abs. 1 UStG. Steuerschuldner ist gem. § 13a Abs. 1 S. 1 UStG der Baum. Die BMG beträgt gem § 10 Abs. 1 S. 1, 2 UStG 800 € : 1,19 = 672,27 €. Die USt i.H.v. 127,73 € entsteht m.A.d VAZ der Leistungsausführung 07/04 gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1a) S. 1 UStG.

 

Ein klassischer Fall des § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG liegt außerdem vor, wenn eine Sache unter Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB)  verkauft wird und eine Rücknahme wegen Nichtzahlung des Kaufpreises oder der Kaufpreisraten erfolgt.  

Beispiel

Gerd Glatt, ein Hersteller von Dampfbügelmachinen mit Sitz in Gladbeck, veräußert an die Inhaberin einer Reinigung in Recklinghausen eine Bügelstation am 01.05.04. Der vereinbarte Kauppreis beträgt 17.850 €, die Bügelstation wird durch einen Angestellten von GG am 07.05.04 nach Recklinghausen transportiert. Der Verkauf erfolgt unter Eigentumsvorbehalt §§ 433, 449 BGB. Vereinbarungsgemäß erfolgt die Zahlung von 3 Raten je 1.785 € am 01.06., 01.07 und 01.08.04. Trotz mehrfacher Mahnung blieben weitere Zahlungen aus, daher trat GG am 05.12.04 vom Vertrag zurück und holte die Bügelstation am 08.12.04 ab. Beschädigungen an der Station wurden mit einem Wert i.H.v. 595 € festgestellt, des Weiteren erfolgte auf Grund der Nutzung keine Erstattung der bereits geleisteten Kaufpreisraten. Beurteilung des GG? 



Abzugrenzen ist die Rückgängigmachung einer Leistung (§ 17 UStG) von dem Vorgang einer Rücklieferung (Lieferung des ursprünglichen Leistungsempfängers, der nun selbst Lieferer wird).

Ob eine Rückgängigmachung einer Lieferung oder eine selbständige Rücklieferung vorliegt, ist aus Sicht des Empfängers zu beurteilen. Es liegt eine einen selbständigen Umsatz auslösende Rücklieferung vor, wenn die Beteiligten ein neues Umsatzgeschäft eingehen und der Empfänger der Hinlieferung dieses dadurch erfüllt, dass er dem ursprünglichen Lieferer die Verfügungsmacht an dem gelieferten Gegenstand in Erwartung einer Gegenleistung überträgt. Es liegt ein selbständiger, von der ursprünglichen Vereinbarung unabhängiger Willensentschluss zwischen denselben Beteiligten vor vgl. Abschn. 17.1 Abs. 8 UStAE.