Der Erwerber, der aufgrund des § 3d S.2 UStG einer Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Bestimmungsland und in dem Mitgliedstaat der verwendeten USt-IdNr. unterliegt (Doppelbesteuerung), kann die Besteuerung im Mitgliedstaat der verwendeten USt-IdNr. rückgängig machen § 17 Abs. 2 Nr. 4 UStG.