Eine Korrektur der Vorsteuer gem. § 17 Abs. 1 S. 2, S. 8 i.V.m. Abs. 2 Nr. 5 UStG erfolgt für von Aufwendungen i.S.d. § 15 Abs. 1a EStG.
Bei den Aufwendungen i.S.d. § 15 Abs. 1a UStG handelt es sich um Ausgaben, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 - 4, 7 oder § 12 Nr. 1 EStG gilt. Hierunter fallen z.B. Geschenke aus unternehmerischen Gründen an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind und deren Anschaffungs - bzw. Herstellungskosten 50 € netto überschreiten.
Hinweis
Geschenke an Arbeitnehmer fallen nicht unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 EStG. Sie lösen ggf. eine unentgeltliche Wertabgabe an den Arbeitnehmer gem. § 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG aus, wenn die Anschaffungskosten 60€ brutto, je Anlass überschritten haben und der Gegenstand bei Anschaffung zum Vorsteuerabzug berechtigt hat.
Beispiel
Uhrenhändler Ulrich aus Unna erwirbt am 29.06.02 eine Uhr beim Großhändler Daum aus Dortmund zum Preis von 119 € mit der Absicht, diese als Geschenk für einen guten Kunden zu verwenden.
Lösung:
Aus der Eingangsleistung ist gesetzlich geschuldetet Umsatzsteuer i.H.v. 19 € entstanden gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1,2 UStG. Der Bezug von einem anderen Unternehmer für das Unternehmen ist gegeben, da die Uhr als Kundengeschenk verwendet werden soll, eine ordnungsgemäße Rechnung liegt ebenfalls vor.
Es greift jedoch der Vorsteuerausschluss gem. § 15 Abs. 1a UStG, da der Einkaufspreis der Uhr netto die Grenze von 50 € pro Person, pro Kalenderjahr übersteigt.
Steht im Zeitpunkt der Anschaffung des Gegenstands die Verwendung als Geschenk noch nicht fest oder ist die Freigrenze von 50 € pro Person und pro Kalenderjahr noch nicht überschritten, kann zunächst ein Vorsteuerabzug gem. § 15 UStG erfolgen.
Bei einer späteren Verwendung als Geschenk, oder bei Überschreitung der Grenze durch weitere Zuwendungen kommt es zur Anwendung der § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG und der ursprüngliche Vorsteuerabzug ist gem § 17 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. Abs. 1 Sätze 2 und 8 UStG rückgängig zu machen (vgl. Bsp. 1).
Ein weiterer Anwendungsfall des § 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG liegt vor, wenn im Laufe eines Kalenderjahres mehrere Geschenke an einen Kunden oder Geschäftsfreund erfolgen und erst während des Jahres mit einem der Geschenke die Grenze von 50 € überschritten wird. Erst ab Überschreitung greift der Ausschluß gem. § 15 Abs. 1a UStG für den Vorsteuerabzug. Der bis dahin erfolgte Vorsteuerabzug ist zu korrigieren (vgl. Bsp. 2).
Beispiel
Uhrenhändler Ulrich aus Unna erwirbt am 29.06.02 50 Uhren beim Großhändler Daum aus Dortmund für seinen Warenbestand zum Preis von 5.950 €. Eine ordnungsgemäße Rechnung erhält er im Juli 02. Entgegen der ursprünglichen Absicht, schenkt er dem guten Kunden Kling eine Uhr zum Geburtstag im November 02.
Lösung:
Im Zeitpunkt des Erwerbs der Uhren im Juni 02, ist allein auf die Verwendungsabsicht zu diesem Zeitpunkt abzustellen.
Der Erwerb erfolgt für das Unternehmen (Wareneinkauf), die Leistung wurde von einem anderen Unternehmer bezogen und eine ordnungsgemäße Rechnung liegt im Juli 02 vor. Gesetzlich geschuldetet Steuer eines anderen Unternehmers ist entstanden (Hinweis: Prüfschema). Es liegt weder ein Ausschluß gem. § 15 Abs.1a, noch gem. Abs 2 UStG vor. Die Uhren wurden mit der Absicht erworben, diese als Ware steuerpflichtig zu veräußern. Die Verwendung als Kundengeschenk stand zum Erwerbszeitpunkt noch nicht fest. Daher hat Ulrich im VAZ der Rechnung 07/02 einen Vorsteuerabzug i.H.v. 950 €.
In einem späteren Veranlagungszeitraum (hier November 02) wird eine Uhr mit einem Wert von 100 € (>50 €) an einen Kunden verschenkt. Es handelt sich weder um eine Zuwendung an einen Arbeitnehmer des Unternehmers, noch verlässt der Gegenstand das Unternehmen um in den Privatbereich des Unternehmers überführt zu werden. Diese beiden Vorgänge würden eine unentgeltliche Wertabgabe gem § 3 Abs. 1b Nr. 1 oder Nr. 2 UStG auslösen!
Durch die Zuwendung an einen guten Kunden liegen grundsätzlich Aufwendungen vor, für die ein Abzugsverbot gem. § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG greift.
Daher ist gem. § 17 Abs. 1 S. 2 und S. 8 i.V.m Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 15 Abs. 1a UStG der Vorsteuerabzug im VAZ der geänderten Verwendung 11/02 zu korrigieregen. Vorsteuer -95 €.
Hinweis
Dies ist entscheidend dafür, ob eine unendgeltliche Wertabgabe zu beurteilen ist, die zu Umsatzsteuer bei dem leistenden Unternehmer führt.
Bei Geschenken an Kunden oder an Geschäftsfreunde ist eine Vorsteuerkorrektur gem. § 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG durchzuführen.
Beispiel
Vorsicht
§ 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG greift nur für die Rückgängingmachung des ursprünglich erfolgten Vorsteuerabzugs und nicht für die Korrektur der Vorsteuer zugunsten des Unternehmers!
Die spätere Lieferung eines Gegenstands, für den gem. § 15 Abs. 1a UStG bei Anschaffung der Vorsteuerabzug ausgeschlossen war (Änderung der ursprünglichen Verwendungsabsicht), ist steuerfrei gem § 4 Nr. 28 UStG.
Beispiel
§ 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG hat grds. Anwendungsvorrang vor § 3 Abs 1b Nr. 3 UStG (vgl. Lippross, Umsatzsteuer, Grüne Reihe).