Eine Korrektur der Vorsteuer gem. § 17 Abs. 1 S. 2, S. 8 i.V.m. Abs. 2 Nr. 5 UStG erfolgt für von Aufwendungen i.S.d. § 15 Abs. 1a EStG.
Bei den Aufwendungen i.S.d. § 15 Abs. 1a UStG handelt es sich um Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 - 4, 7 oder § 12 Nr. 1 EStG gilt. Hierunter fallen z.B. Geschenke aus unternehmerischen Gründen an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind und deren Anschaffungs - bzw. Herstellungskosten 50€ netto überschreiten.
Hinweis
Geschenke an Arbeitnehmer fallen nicht unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 EStG. Sie lösen ggf. eine unentgeltliche Wertabgabe an den Arbeitnehmer gem. § 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG aus, wenn die Anschaffungskosten 60€ brutto, je Anlass überschritten haben und der Gegenstand bei Anschaffung zum Vorsteuerabzug berechtigt hat.
Beispiel
Uhrenhändler Ulrich aus Unna erwirbt am 29.06.02 eine Uhr beim Großhändler Daum aus Dortmund zum Preis von 119 € mit der Absicht, diese als Geschenk für einen guten Kunden zu verwenden.
Lösung:
Aus der Eingangsleistung ist gesetzlich geschuldetet Umsatzsteuer i.H.v. 19€ entstanden gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1,2 UStG. Der Bezug von einem anderen Unternehmer für das Unternehmen ist gegeben, da es als Kundengeschenk verwendet werden soll, eine ordnungsgemäße Rechnung liegt ebenfalls vor.
Es greift jedoch der Vorsteuerausschluss gem. § 15 Abs. 1a UStG, da der Einkaufspreis der Uhr netto die Grenze von 50€ pro Person übersteigt.
Steht im Zeitpunkt der Anschaffung des Gegenstands die Verwendung als Geschenk noch nicht fest oder ist die Freigrenze von 50€ pro Person und pro Kalenderjahr noch nicht überschritten, kann zunächst ein Vorsteuerabzug gem. § 15 UStG erfolgen.
Bei einer späteren Verwendung als Geschenk, oder bei Überschreitung der Grenze durch weitere Zuwendungen kommt es zur Anwendung der § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG und der ursprüngliche Vorsteuerabzug ist gem § 17 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. Abs. 1 Sätze 2 und 8 UStG rückgängig zu machen.
Beispiel
Lösung:
Beispiel
Vorsicht
§ 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG greift nur für die Rückgängingmachung des ursprünglich erfolgten Vorsteuerabzugs und nicht für die Korrektur der Vorsteuer zugunsten des Unternehmers!
Die spätere Lieferung eines Gegenstands, für den gem. § 15 Abs. 1a UStG bei Anschaffung der Vorsteuerabzug ausgeschlossen war (Änderung der ursprünglichen Verwendungsabsicht), ist steuerfrei gem § 4 Nr. 28 UStG.
Beispiel
§ 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG hat grds. Anwendungsvorrang vor § 3 Abs 1b Nr. 3 UStG (vgl. Lippross, Umsatzsteuer, Grüne Reihe).