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Umsatzsteuer - Regelungsinhalt

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Umsatzsteuer

Regelungsinhalt

Bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für einen steuerbaren Umsatz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG regelt § 10 Abs. 1 S. 1 u. 2 UStG die Höhe der Bemessungsgrundlage.

Sie bemisst sich durch den Wert der Gegenleistung, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält (sog. Ist-Prinzip).

Gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 a S. 1 UStG entsteht die Umsatzsteuer aber regelmäßig mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wird. Daher bestimmt sich die Bemessungsgrundlage zunächst grundsätzlich nach der vereinbarten Gegenleistung (sog. Soll-Prinzip).

Der Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG erfolgt grds. mit Leistungsbezug und Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung. Der Zahlungszeitpunkt ist nicht von belang.

Im Falle einer späteren Änderung des vereinbarten Entgelts (z.B. Preisminderungen, Mehrzahlung wegen besonderer Zufriedenheit, etc.) entsteht somit ein Unterschied zwischen "Soll-Entgelt" und "Ist-Entgelt". Korrekturen sind bezüglich der Umsatzsteuer des leistenden Unternehmers (§ 17 Abs. 1 S. 1 UStG) und auch der Vorsteuer des Leistungsempfängers (§ 17 Abs. 1 S. 2 UStG) durchzuführen.

Es erfolgt somit eine Anpassung von "Soll" an "Ist".

Die ursprüngliche Voranmeldung wird nicht korrgiert (Abschn. 17.1 Abs. 2 UStAE siehe Zeitpunkt der Korrektur). Die Berichtigungspflicht besteht auch dann, wenn sich die Berichtigung der Umsatzsteuer und der Vorsteuer im Ergebnis ausgleichen (Abschn. 17.1 Abs. 3 S. 1 UStAE).

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