Gem. § 17 Abs. 1 S. 8 UStG sind die Berichtigungen für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Gem. Absch. 17.1 Abs. 2 S. 2 UStAE ist die Berichtigungspflicht bereits bei der Berechnung der Vorauszahlungen zu beachten (§ 18 Abs. 1 S. 2 UStG).
Zu unterscheiden sind folgende Fallgestaltungen:
- Wurde des Entgelt bereits gezahlt und vereinbaren der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger die vollständige oder teilweise Rückzahlung, mindert sich die Bemessungsgrundlage nur, soweit das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wird. Zeitpunkt der Änderung ist, wenn die Rückgewähr erfolgt ist (vgl. Abschn. 17.1 Abs. 2 S. 3 UStAE). Dies gilt entsprechend für den Fall der nachträglichen Erhöhung des Entgelts. Die Umsatzsteuer erhöht sich erst, wenn der Mehrbetrag entrichtet worden ist. Der Vorsteuerabzug kann in diesem Fall erst korrigiert werden, wenn auch eine ordnungsgemäße Rechnung über den Erhöhungsbetrag erteilt worden ist.
- Ist die Zahlung des Entgelts bis zur Änderungsvereinbarung noch nicht erfolgt, ist bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entgeltsänderung vereinbart wird oder eintritt.
- Bei der Gewährung von Boni, Skonti und Rabatten ist der Zeitpunkt der Inanspruchnahme, Gutschrift oder Auszahlung maßgeblich.
Hinweis
Umrechnungskurse § 16 Abs. 6 UStG
Bei der Umrechnung von fremden Währungen in Euro sind Kursschwankungen zwischen dem Zeitpunkt der Leistungsausführung und dem Zeitpunkt einer späteren Zahlung durch den Leistungsempfänger möglich. Dies führt regelmäßig zu einer Differenz zwischen dem vereinbarten Entgelt und dem tatsächlich gezahlten Entgelt.
Gem. Abschn. 16.4 Abs. 1 S.2 UStAE bleiben diese Kursschwankungen unberücksichtigt.
Kursschwankungen sind daher kein Anwendungsfall des § 17 UStG!