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Umsatzsteuer - Nachträgliche Änderung

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Umsatzsteuer

Nachträgliche Änderung

Die Änderung der Bemessungsgrundlage i.S.d. § 17 UStG muss nachträglich eintreten, d.h. in einem Besteuerungszeitraum nach Steuerentstehung.

Der § 17 UStG reiht sich in der Prüfungsreihenfolge daher wie folgt in das Prüfungsschema ein.

Ausgangsleistung des leistenden Unternehmers: 
Prüfung bis zur Entstehung der Umsatzsteuer, danach ggf. Korrektur der BMG und der Umsatzsteuer gem. § 17 Abs. 1 S. 1 und S. 8 UStG. 

Eingangsleistung der Leistungsempfängers: 
Prüfung bis zur erhaltenen Vorsteuer, danach ggf. Korrektur der BMG und der Vorsteuer gem. § 17 Abs. 1 S. 2 und S. 8 UStG.

 

Merke

Sollte eine Änderung der BMG nach Leistungsausführung, jedoch vor Entstehung der Steuer erfolgen, entsteht die Umsatzsteuer für den leistenden Unternehmer, sowie der Vorsteueranspruch für den Leistungsempfänger direkt in Höhe des geminderten oder erhöhten Betrages. 

Beispiel

Gerda Geldsack aus Düsseldorf erwirbt am 05.02.06 in ihrer Lieblingsboutique eine Handtasche zu einem Preis von 2.380 € von der Boutiquebesitzerin Lisa Listig. Zu Hause angekommen bemerkt sie, dass die Tasche einen Riss im Innenfutter aufweist. Am 08.02.06 erscheint Gerda erneut in der Boutique und einigt sich mit Lisa Listig auf eine Preisminderung i.H.v. 200 €. Den Betrag erstattet Lisa Listig umgehend. 

Es liegt kein Fall des § 17 UStG vor, da es sich hier nicht um eine nachträgliche Änderung der Bemessungsgrundlage handelt. Vielmehr ist der VAZ der Steuerentstehung (02/06) der gleiche, wie der VAZ der Entgeltsminderung (02/06). Daher beträgt die BMG der Lieferung von Lisa Listig gem § 10 Abs. 1 S. 1 und S. 2 UStG direkt :  2.380 € - 200 € = 2.180 € : 1,19 = 1.831,93 €. Die Umsatzsteuer i.H.v. 348,07 entsteht gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 a S. 1 UStG m.A.d. VAZ 02/06.