Grundsätzlich ist nach Anwendung des § 17 UStG kein Belegaustausch erforderlich (Abschn. 17.1 Abs. 3 S. 4 UStAE).
Im Hinblick auf die Masse der zu korrigierenden Rechnungen würde eine anderweitige Regelung zu einem enormen Verwaltungsaufwand führen. "Falsche" Rechnungen ("zu hoch" oder "zu niedrig") bleiben also im Umlauf und führen nicht zu einem Anwendungsfall des § 14c UStG.
Ein höherer Vorsteuerabzug bei Mehrzahlung ist allerdings nur möglich, wenn der Leistungsempfänger eine korrigierte Rechnung über den höheren Betrag erhält, da anderenfalls der tatsächlich gezahlte Steuerbetrag nicht ausgewiesen würde.
Eine Rechnungskorrektur wird jedoch in den Fällen des § 17 Abs. 4 UStG gesetzlich gefordert. Dies sind Fälle, in denen sich z.B. ein Jahresbonus oder eine Jahresrückvergütung auf Leistungen zu verschiedenen Steuersätzen (Warenlieferungen zu 7% und zu 19%) bezieht. Hier muss der Bonus/ die Erstattung klar zugeordnet und die Rechnung korrigiert werden, anderenfalls käme § 14c UStG für den leistenden Unternehmer zur Anwendung.