Inhaltsverzeichnis
- Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG
- Allgemeines
- Berichtigung nach § 15a Abs. 1 und 2 UStG
- Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
- Zeitraum der Berichtigung
- Fallbeispiel
- Vorsteuer bei Gebäuden
- Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG
- Bestandteile nach § 15a Abs. 3 UStG
- Berichtigung nach § 15a Abs. 6 ff. UStG
Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG
Allgemeines
Der Vorsteuerabzug ist im § 15 UStG geregelt. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs regelt § 15a UStG. Dieser ist so ausgestaltet, dass sich der Vorsteuerabzug nach der tatsächlichen und geplanten Verwendung des Gegenstands oder der sonstigen Leistung im gesamten Berichtigungszeitraum richtet. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG ist nicht nur für die Rückzahlung eines Vorsteuerabzugs vorgesehen, sondern auch für die Nachholung eines solchen, falls sich die maßgeblichen Nutzungsverhältnisse entsprechend geändert haben.
Die Voraussetzung für die Berichtigung des Vorsteuerabzugsbetrags nach § 15a UStG ist das Vorliegen von abziehbaren Vorsteuerbeträgen im Sinne des § 15 Abs. 1 UStG. Der Berichtigungszeitraum ist grundsätzlich auf 5 bzw. 10 Jahre festgelegt. Bei einer kürzeren Nutzungsdauer kann der Berichtigungszeitraum nach § 15a Abs. 5 S. 2 UStG dieser kürzeren Nutzungsdauer entsprechen.
Betrachten wir nun den Anwendungsbereich des § 15a UStG.
Im Zusammenhang mit § 15a UStG sind § 44 und § 45 UStDV stets zu beachten.
Die Berichtigung entfällt, wenn
- die Vorsteuer auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht 1.000 € überschreitet (§ 44 Abs. 1 UStDV),
- die Änderungen der Verhältnisse weniger als 10 % und die zu berichtigende Vorsteuer weniger als 1.000 € beträgt.
- wenn der Berichtigungsbetrag 6.000 € nicht übersteigt, muss die Korrektur erst im Rahmen der Jahressteuerfestsetzung nach § 44 Abs. 3 S. 1 UStDV erfolgen.
- bei Veräußerung oder Entnahmen (§ 3 Abs. 1b UStG) wird die Berichtigung im Veranlagungszeitraum der Lieferung durchgeführt (§ 44 Abs. 3 S. 2 UStDV)
Prüfungstipp
Vergessen Sie in den Klausuren nicht, diese Punkte zu prüfen und zu verschriftlichen.
Die Änderung der Vorsteuer ist nach § 44 Abs. 3 S. 1 UStDV in dem Voranmeldezeitraum durchzuführen, in dem sich die maßgeblichen Verhältnisse gegenüber den Verhältnissen im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung verändert haben. Die Änderung erfolgt im Rahmen der Vorsteueranmeldung für den jeweiligen Vorsteueranmeldezeitraum. Eine alleinige Berichtigung im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung ist nur möglich, wenn die Berichtigung im Kalenderjahr 6.000 € nicht übersteigt.
Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung unterliegen nach § 1 Abs. 1a UStG nicht der Umsatzsteuer. Nach § 1 Abs. 1a S. 3 UStG übernimmt der Erwerber die Stellung des Veräußerers und übernimmt auch das durch den Veräußerer begründete Steuerschuldverhältnis. Der maßgebliche Berichtigungszeitraum für die einzelnen Wirtschaftsgüter wird daher nicht unterbrochen, was durch § 15a Abs. 10 S. 1 UStG klargestellt wird. Damit der Erwerber die Durchführung vornehmen kann, muss der Veräußerer ihm die entsprechenden Angaben zur Verfügung stellen.
Eine Berichtigung nach § 15a UStG kommt in Betracht, wenn der Unternehmer den Nutzungsanteil eines Wirtschaftsguts für Umsätze die zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs führen, ändert (A. 15a.2 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UStAE). Eine entsprechende Änderung kann sich auch ergeben, wenn der Unternehmer den Verzicht auf eine Steuerbefreiung im Sinne des § 9 UStG für ein Folgejahr nicht fortführt oder wenn die Verwendung eines Grundstückes im Sinne des § 15 Abs. 1b UStG sich entsprechend ändert (§ 15a Abs. 6a UStG). Ein Wechsel der Besteuerungsform kann nach § 15a Abs. 7 UStG ebenfalls zu einer entsprechenden Korrektur führen.
Rechtsänderung in Folgejahren können ebenfalls zu einer Anpassung nach § 15a UStG führen. Eine Rechtsänderung kann beispielsweise in der Einführung einer neuen vorsteuerschädlichen Befreiung liegen oder in der Neuregelung einer Aufteilungsmethode nach Umsatzschlüssel im Sinne des § 15 Abs. 4 S. 3 UStG. Änderung in der Rechtsprechung und eine daraus resultierende Anpassung der Verwaltungspraxis kann ebenfalls zu einer Korrektur im Sinne des § 15a UStG führen. Bei einem sachlich unrichtigen Vorsteuerabzug nach § 15 UStG kommt es ebenfalls zu einer Berichtigung nach § 15a UStG.
Der Unternehmer trifft die Entscheidung über den Vorsteuerabzug nach den Verhältnissen bei Leistungsbezug unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Verwendungsverhältnisse. Eine spätere Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist der häufigste Grund für eine Berichtigung im Sinne des § 15a UStG. Beim Gebäudeleerstand richtet sich die Nutzungsart hierfür nach der späteren beabsichtigten Verwendung.
Berichtigung nach § 15a Abs. 1 und 2 UStG
Über § 15a Abs. 1 UStG wird die Vorsteuerberichtigung für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens geregelt.
Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
Der Begriff des Anlagevermögens orientiert sich dabei nicht an ertragsteuerlichen Maßgaben, sondern bedeutet im Umsatzsteuerrecht ein Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird.
Zeitraum der Berichtigung
Eine Berichtigung darf nur dann erfolgen, wenn die Änderung innerhalb des Berichtigungszeitraums eintrifft. Nach § 15a UStG gibt es drei Berichtigungszeiträume:
- Für Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Gebäude auf fremdem Boden: 10 Jahre (§ 15a Abs. 1 S. 2 UStG)
- Für andere Wirtschaftsgüter: 5 Jahre (§ 15a Abs. 1 S. 1 UStG)
- Für Betriebsvorrichtungen die in einem Gebäude verbaut sind gilt der Berichtigungszeitraum für Grundstücke von 10 Jahren (A. 15a.3 Abs. 1 S. 3 UStAE). Wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer kürzer ist, verkürzt sich der Berichtigungszeitraum hierauf (§ 15a Abs. 5 S. 2 UStG).
Eine entsprechende Verkürzung gilt auch für die tatsächliche Nutzungsdauer.
Nach § 15a Abs. 1 S. 1 UStG beginnt der Berichtigungszeitraum grundsätzlich mit der erstmaligen Verwendung des Wirtschaftsguts und endet mit dem Ablauf des Berichtigungszeitraums. Für den Fall, dass die Anschaffung eines Wirtschaftsguts und dessen erstmalige Verwendung auseinanderfallen, so beginnt der Berichtigungszeitraum erst mit der erstmaligen Verwendung des Wirtschaftsguts.
Wenn der Berichtigungszeitraum innerhalb eines Kalendermonats endet, dann ist das Ende nach den Vorschriften des § 45 UStDV zu ermitteln und für den Beginn ergibt sich eine analoge Anwendung des A. 15a.3 Abs. 1 S. 6 UStAE.
Beispiel
Der Friseur Harald Schön kauft am 5.10.00 ein neues Scherenset für 500 €. Der Berichtigungszeitraum beginnt am 01.01.00 und endet am 31.12.04. Die Berechnung erfolgt dabei nach § 45 UStDV.
Für Wirtschaftsgüter, die nach der Anschaffung bzw. Fertigstellung zunächst einer teilweisen Nutzung unterliegen, beginnt der Berichtigungszeitraum dennoch einheitlich mit der erstmaligen Verwendung des Wirtschaftsguts (A. 15a.3 Abs. 2 S. 5 u. S. 6 UStAE). Etwas anderes gilt nur, wenn die Teile des Wirtschaftsguts jeweils selbstständig nutzbar sind und nach dem Baufortschritt genutzt werden. Es wird dann für jeden Teil ein gesonderter Berichtigungszeitraum berechnet (A. 15a.3 Abs. 2 S. 3- 4 UStAE).
Beispiel
Die Bauland GmbH errichtet ein Gebäude mit 27 Wohnungen. Die ersten 10 Wohnungen sind ab dem 01.01.00 bezugsfertig, die anderen 17 erst ab dem 10.03.00. Der Berichtigungszeitraum für die ersten 10 Wohnungen ist der 01.01.00 bis zum 31.12.10. Der Berichtigungszeitraum für die übrigen 17 Wohnungen ist der 01.03.00 bis zum 31.03.11.
Merke
Wenn ein Wirtschaftsgut vor dem Ende des Berichtigungszeitraums unbrauchbar wird, so verkürzt sich der Zeitraum entsprechend.
Hieraus kann eine neue Berechnung des jeweiligen Berichtigungsbetrag erforderlich werden, da sich der Betrag des Vorsteuerabzugs für Vorjahre erhöht (§ 15a Abs. 5 S. 2 UStG). Unterschiede für einzelne Kalenderjahre können am Ende des Kalenderjahrs des neuen verkürzten Zeitraums vorgenommen werden (A. 15a.11 Abs. 5 UStAE).
Nach § 15a Abs. 2 UStG wird die Umsatzsteuerberichtigung für Wirtschaftsgüter geregelt, die nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden. Es handelt sich hier beispielsweise um Güter, die verkauft werden. In der Terminologie des Ertragsteuerrechts handelt es sich um Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens. Das Anlagevermögen kann hier insoweit betroffen sein, als das Gegenstände veräußert oder entnommen werden, ohne, dass es zuvor zur Ausführung eines Umsatzes gekommen ist (A. 15a.1 Abs. 2 Nr. 2 UStAE).
Für die Anwendung des § 15a Abs. 2 UStG gibt es keinen Berichtigungszeitraum. Ein Hauptanwendungsbereich ist die Veräußerung von Grundstücken, die mit der Absicht einer umsatzsteuerpflichtigen Weiterveräußerung erworben worden sind, dann aber steuerfrei weiterveräußert werden (§ 4 Nr. 9a) UStG).
Beispiel
Der Immobilienunternehmer Hans Meyer kauft am 01.01.2000 ein Grundstück. Der Kaufpreis beträgt 500.000 € netto. Er verzichtet auf die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 9 a) UStG. Er kann einen Vorsteuerabzug in Höhe von 95.000 € geltend machen, dies geschieht am 05.02.2000. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 a) UStG ist allerdings ausgeschlossen. Der Vorsteuerabzug ist daher nach § 15a Abs. 2 UStG im Zeitpunkt der Veräußerung zu berichtigen. Die Korrektur ist mit der Voranmeldung für den Veranlagungszeitraum Februar durchzuführen (A. 15a.5 Abs. 2 UStAE).
Fallbeispiel
Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG - Kleinunternehmer
Vorsteuer bei Gebäuden
Wir behandeln nun das Thema "Vorsteuer bei Gebäuden". Zuvor betrachten wir uns generell Gebäude in der Umsatzsteuer.
Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG
Nach § 15a Abs. 3 S. 1 Alt. 1 UStG ist die Berichtigung des Vorsteuerabzugs auch dann vorzunehmen, wenn ein Gegenstand nachträglich in ein anderes Wirtschaftsgut übergeht und der Gegenstand dabei seine Eigenart endgültig verliert.
Nach A. 15a.6 Abs. 1 UStAE gelten als Bestandteile
- Klimaanlagen
- eingebaute Navigationssysteme
- Austauschmotoren
- Einbauküchenfenster
- angebaute Balkone oder
- Aufzüge in einem Gebäude.
Keine Bestandteile eines Kfz sind beispielsweise:
- Funkgeräte
- nicht festverbaute Navigationssysteme
- Autotelefone und
- Autoradios.
Eine Berichtigung pro rata temporis ist nur dann vorzunehmen, wenn das Wirtschaftsgut, in welchen der Bestandteil eingeht, in den Anwendungsbereich des § 15a Abs. 1 UStG fällt. Der Bestandteil hat dann einen eigenen Berichtigungszeitraum, dessen Dauer sich nach dem Wirtschaftsgut richtet, in dem er aufgegangen ist.
Für Wirtschaftsgüter, die nur einmalig zur Erzielung eines Umsatzes verwendet werden, ist die Berichtigung des Bestandteils nach § 15a Abs. 2 UStG durchzuführen. Wenn sowohl der Tatbestand nach § 15a Abs. 3 Satz 1 UStG und nach § 15a Abs. 6 UStG erfüllt sind dann genießt die Regelung des § 15a Abs. 6 UStG Vorrang (A. 15a.6 Abs. 2 UStAE).
Bei dem Einbau von Bestandteilen in ein Wirtschaftsgut, für das der Unternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war, ist bei der Entnahme des Wirtschaftsguts nur eine Umsatzbesteuerung für die verbauten Bestandteile durchzuführen. Für den Fall, dass eine Entnahmebesteuerung entfällt, da die Werterhöhung durch die Bestandteile vollständig verbraucht ist (A. 3.3 Abs. 2 – Abs. 4 UStAE), ist die Regelung des § 15a Abs. 3 S. 3 UStG anzuwenden.
Beispiel
Der Unternehmer Hans-Ulrich kauft zum 01.01.00 einen Pkw von der Privatperson Hans Meyer. Der Kaufpreis beträgt 50.000 €. Hans-Ulrich lässt am 03.03.00 ein neues Sound-System verbauen. Der Preis beträgt 1.000 € netto und er kann 19% Vorsteuerabzug in Höhe von 190 € geltend machen. Am 1. Juli entnimmt er den Gegenstand in sein Privatvermögen. Laut Schwacke-Liste ist kein Aufschlag für das neue Sound-System vorgesehen. Die Entnahme des PKWs stellt keine Entnahme im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG dar, da bei Anschaffung kein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. Das eingebaute Sound-System stellt keinen Bestandteil des PKWs dar, da die Werterhöhung durch den Einbau in Zeitpunkt der Entnahme verbraucht ist, wie ein Vergleich mit der Schwacke-Liste zeigt. Für das Sound-System liegt somit auch keine Entnahme im Sinne des § 3 Abs. 1b S. 2 UStG vor. Es liegt eine Veränderung der Verhältnisse nach § 15a Abs. 3 S. 3 UStG vor, da ein Wirtschaftsgut (das Sound-System) in ein anderes Wirtschaftsgut (hier der Pkw) eingeht, seine Eigenart dadurch verliert und keine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b UStG vorliegt. Nach § 44 Abs. 1 und Abs. 4 UStDV entfällt eine Korrektur des Vorsteuerabzugs aus der Anschaffung des Sound-Systems, da der Vorsteuerbetrag bei Anschaffung weniger als 1.000 € beträgt.
Nach § 15a Abs. 3 S. 1 UStG ist eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen, wenn sonstige Leistungen an einem Wirtschaftsgut ausgeführt werden. Die Berichtigung ist dann unabhängig von einer Wertsteigerung durchzuführen.
Eine Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG entfällt für sonstige Leistungen, die zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs wirtschaftlich verbraucht sind. Die Frage, wann eine Leistung rechtlich verbraucht ist. führt regelmäßig zu Rechtsstreitigkeiten. Es kann davon ausgegangen werden, dass Erhaltungsaufwendungen, wie beispielsweise
- der Fassadenanstrich,
- die Fassadenreinigung,
- die neue Lackierung eines Autos etc.
regelmäßig nicht zu einem wirtschaftlichen Verbrauch führen.
Arbeiten, deren Effekt jedoch nach kurzer Zeit entfällt, wie Reinigungsarbeiten im Innenbereich, sind in der Regel wirtschaftlich verbraucht.
Wenn mehrere Gegenstände in ein Wirtschaftsgut eingehen oder mehrere sonstige Leistungen an diesem vollzogen werden, sind diese zu einem Berichtigungsobjekt zusammenzufassen (§ 15a Abs. 3 S. 2 UStG). Gemäß A. 15a.6 Abs. 11 UStAE sind Leistungen, die ein Wirtschaftsgut betreffen und in zeitlichem Zusammenhang bezogen worden sind, zu einem Berichtigungsobjekt zusammenzufassen.
Merke
Für bewegliche Wirtschaftsgüter kann dabei ein zeitlicher Zusammenhang für Bestandteile und sonstige Leistung angenommen werden, wenn diese innerhalb von 3 Kalendermonaten Bestandteil werden oder ausgeführt werden. Für unbewegliche Wirtschaftsgüter gilt ein Zeitraum von 6 Monaten. Für die Zusammenfassung der Leistung ist es dabei unerheblich, ob diese von einem oder verschiedenen Unternehmen bezogen worden sind.
Für sonstige Leistungen, die weder in ein Wirtschaftsgut eingehen, noch an diesem ausgeführt werden und deren Verwendung von der ursprünglichen Verwendung abweicht, ist eine Korrektur durchzuführen. Leistungen im Sinne des § 15a Abs. 4 UStG sind
- Beratungsleistungen,
- gutachterliche Leistungen,
- Computerprogramme,
- Werbeleistungen,
- die Anzahlung für längerfristige Leasingverträge.
Wenn die sonstige Leistung zu einer mehrmaligen Erzielung von Einnahmen verwendet wird, dann muss eine Vorsteuerberichtigung nach dem Prinzip pro rata temporis erfolgen (§ 15a Abs. 1 und Abs. 4 UStG). Wenn die sonstige Leistung nur zur einmaligen Einnahmeerzielung verwendet, wird dann erfolgt eine Berichtigung unmittelbar für den Zeitpunkt der Verwendung (§ 15a Abs. 4 UStG i. V. m. § 15a Abs. 2 UStG). Eine Korrektur ist jedoch nur für solche sonstigen Leistungen vorzunehmen, die in der Steuerbilanz zu aktivieren wären. Für die abstrakte Prüfung ist es unerheblich, ob der Unternehmer nach § 140 AO oder § 141 AO tatsächlich zur Führung von Büchern verpflichtet ist (§ 15a Abs. 4 S. 4 UStG).
Bestandteile nach § 15a Abs. 3 UStG
Wenn eine Sache in eine andere Sache eingeht und diese nicht wieder von ihr getrennt werden kann, so wird sie ein wesentlicher Bestandteil (§§ 93, 94 BGB). Die Sache verliert dann ihre körperliche Eigenart und kann nicht mehr Träger besonderer Rechte sein. Das Verbinden, Vermischen oder Verarbeiten der Sache führt dann dazu, dass der Eigentümer des Gebäudes auch zivilrechtlicher Eigentümer der eigebauten Sache wird. Dies gilt beispielsweise für Badewannen.
Unter einem Bestandteil sind
- Klimaanlagen,
- fest eingebaute Navigationssysteme,
- Austauschmotoren oder
- stärkere Motoren bei Fahrzeugen und
- Einbauküchen,
- Fenster,
- angebaute Balkone und
- Aufzüge bei Gebäuden zu verstehen (A. 15a.6 Abs. 1 S. 6 UStG).
Keine Bestandteile sind entsprechend
- Funkgeräte,
- herausnehmbare Navigationssysteme,
- Autotelefone,
- Radios etc. (A. 15a.6 Abs. 1 S. 7 UStG).
Das Umsatzsteuerrecht weicht von dieser Auffassung häufig ab. Bei der Lieferung eines Gebäudes wird die Werklieferung erst dann ausgeführt, wenn die Übergabe und Abnahme erfolgt ist (A. 13.2. Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UStG).
Wenn sich ein Wirtschaftsgut während der Nutzungsdauer wirtschaftlich aufzehrt, findet niemals eine Lieferung an den zivilrechtlichen Eigentümer statt. Dies ist typischer Weise bei sogenannten Scheinbestandteilen (H 7.1 "Scheinbestandteile" EStH) der Fall.
Beispiel
Trennwände wären hier ein passendes Beispiel, die der Vermieter zur Unterteilung einer Fabrikhalle in Büros einbaut und nach Beendigung des Mietverhältnisses wieder entfernen muss.
Sofern eine Sache Bestandteil einer anderen Sache wird, kann der Vorgang zu einer Berichtigung der Vorsteuer nach § 15a Abs. 3 UStG führen.
Mehrere Gegenstände sind dabei im Rahmen der Berichtigung nach § 15a Abs. 3 S. 2 UStG zu mehreren Objekten zusammenzufassen. Wenn die Maßnahme mit den Bestandteilen zu nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen, dann ist die Regelung nach § 15a Abs. 6 UStG vorrangig vor der Regelung des § 15a Abs. 3 UStG. Die Abgrenzung der nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten muss dabei nach ertragsteuerlichen Maßstäben erfolgen.
Beispiel
Jonathan lässt seinen Wagen durch die Tuning-Werkstatt von Adalbert Fleißig mit einem neuen Motor ausstatten, ein Bang & Olufsen Soundsystem und eine Klimaanlage einbauen. Er entnimmt den Gegenstand am 02.01.02 aus seinem Unternehmen. Das Soundsystem ist nicht als Bestandteil im Sinne des § 15a Abs. 3 UStG zu verstehen. Es liegt eine separate Entnahme vor. Der neue Motor und die Klimaanlage sind Bestandteile und es kommt somit zu einem Vorgang nach § 15a Abs. 3 UStG. Der Motor und die Klimaanlage sind dabei zu einem Berichtigungsobjekt zusammenzufassen (§ 15a Abs. 3 Satz 2 UStG).
Berichtigung nach § 15a Abs. 6 ff. UStG
Für nachträgliche Anschaffungskosten oder Herstellungskosten ergibt sich nach § 15a Abs. 6 UStG ein eigener Berichtigungszeitraum von 5 Jahren oder für Grundstücke und Gebäude von 10 Jahren. Der Berichtigungszeitraum beginnt mit der erstmaligen Verwendung des durch die nachträglichen Anschaffung- oder Herstellungskosten in seiner Substanz verbesserten, in seinem Wesen veränderten oder über seinen bisherigen Zustand hinaus verbessertem Wirtschaftsgut.
Die Begriffe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Erhaltungsaufwendungen sind nach den für das Einkommensteuerrecht geltenden Grundsätzen auszulegen. Dies gilt jedoch nicht, soweit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG Erhaltungsaufwendungen zu Herstellungskosten (anschaffungsnahe Herstellungskosten) umqualifiziert werden (A. 15.17 Abs. 6 UStAE).
Nach § 15a Abs. 6a UStG ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen, soweit sich bei Grundstücken der unternehmerische Verwendungsanteil ändert, da nach § 15 Abs. 1b UStG der Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Grundstücke ausgeschlossen ist, soweit die Eingangsleistung im Zusammenhang mit der unternehmensfremden Verwendung stehen. Eine zentrale Voraussetzung des § 15a Abs. 6a UStG ist die vollständige Zuordnung des Gebäudes und Grundstücks zum Unternehmen (A. 15.6a Abs. 7 Beispiel 1 UStAE). Die Zuordnung zum Unternehmen sollte in einem separaten Schreiben dokumentiert werden, da aufgrund des Vorsteuerabzugs der Ausschlussvorschrift des § 15 Abs. 1b UStG nicht ersichtlich ist, wann die Zuordnung getroffen worden ist (A. 15 Abs. 6a Abs. 7 Beispiel 2 UStAE).
Beispiel
Der Chirurg Peter Schlitze kauft am 91.01.00 ein Einfamilienhaus mit Grundstück zum Kaufpreis von 2.000.000 € zzgl. 380.000 € Umsatzsteuer. Er nutzt das Grundstück zu 60% für Wohnzwecke und zu 40% für seine Praxis im Bereich der Schönheitschirurgie. Ärztliche Heilbehandlungen werden in der Praxis nicht ausgeführt. Er hat das Gebäude vollständig seinem Unternehmen zugeordnet. Peter Schlitze kann einen Vorsteuerabzug in Höhe von 40% geltend machen. Dies entspricht einem Betrag von 152.000 € (§ 15 Abs. 1b S. 1 UStG). Nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 2. Halbsatz UStG entfällt die Versteuerung der Privatnutzung als entgeltliche Wertabgabe. Peter Schlitze benötigt aufgrund des hohen Beratungsaufwandes ein zusätzliches Büro für seine Schönheitspraxis. Er verwendet daher ab dem 01.07.00 sein ehemaliges Wohnzimmer als Büro für die Schönheitspraxis. Der berufliche Nutzungsanteil ändert sich daher auf 80%. Peter Schlitze kann daher den Vorsteuerabzug zu seinen Gunsten berichtigen. Der jährliche Korrekturbetrag beträgt 38.000 €. Der Vorsteuerabzug für das Jahr 00 ist um 7.600 € zu korrigieren: 80% von 38.000 €, also 30.400 € und hiervon die Hälfte 15.200 €, da die Nutzungsänderung erst im Juli eingetreten ist. Für die Folgejahre ergibt sich eine Korrektur von 15.200 €. Für das letzte Jahr beträgt der Korrekturbetrag entsprechend wiederum 7.600 €.
§ 15a Abs. 7 UStG regelt die Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Wechsel zur oder von der Kleinunternehmer Regelung bzw. von oder zur Durchschnittssatzbesteuerung nach §§ 23, 23a, 24 UStG. Beim Wechsel von der Regelbesteuerung zur Besteuerung als Kleinunternehmer ist die Vorsteuer, die auf bezogene Leistungen geltend gemacht worden ist, für die Jahre zu korrigieren, in denen der Unternehmer von der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG Gebrauch gemacht hat.
Beispiel
Der Kunstschmied Peter Hammer stellt einen neuen schmiedeeisernen Zaun für eine Grabstätte. Im Jahr 00 stellte er diesen halb fertig. Bis zum Ende des Jahres 00 hatte er Materialien mit einer Vorsteuer von 800 € gekauft. Im Jahr 01 hat er noch einmal Materialien mit einer Vorsteuer von 2.000 € für den Zaun bezogen. Aufgrund des Überschreitens der maßgeblichen Umsatzgrenze kann er ab dem Veranlagungszeitraum 01 keinen Gebrauch mehr von der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG machen. Er veräußert den Zaun im April des Jahres 01 für 15.000 €. Für die Bewertung der Grenze nach § 44 Abs. 1 UStDV sind die Materialien für den gesamten Zaun zu betrachten, sodass die Grenze von 1.000 € Vorsteuer überschritten wird. Der Schmied kann daher nach § 15a Abs. 2 UStG i. V. m. § 15a Abs. 7 UStG die Vorsteuer in Höhe von 800 € gemäß § 44 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 UStDV mit der Jahressteuererklärung für das Jahr 01 geltend machen.
§ 15a Abs. 8 UStG fingiert eine Änderung der Verhältnisse für Wirtschaftsgüter, die nicht nur zur einmaligen Ausführung eines Umsatzes verwendet werden, wenn diese veräußert werden oder einer Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1b UStG zugeordnet sind und der Umsatz anders zu beurteilen ist als dies nach den Verhältnissen bei Vorsteuerabzug der Fall war. Die Berichtigung ist nach § 15a Abs. 9 UStG so durchzuführen, als würde das Wirtschaftsgut nach dem Zeitpunkt der Veräußerung oder Lieferung nach den geänderten Maßstäben weiter im Unternehmen verwendet werden.
Eine Veränderung im Sinne des § 15a Abs. 8 UStG liegt nur vor, wenn das Wirtschaftsgut noch verwendungsfähig ist. Eine Berichtigung nach § 15a Abs. 8 UStG entfällt, da nach § 15a Abs. 5 Satz 2 UStG eine Verkürzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer auch eine Verkürzung des Berichtigungszeitraums zur Folge hat. Die Berichtigung hat nach § 44 Abs. 3 S. 2 UStDV in dem Voranmeldezeitraum zu erfolgen, in dem die Veräußerung oder Entnahme erfolgt.
Die Korrekturregelung nach § 44 Abs. 3 S. 2 UStDV berührt nicht die Berechtigung zum Vorsteuerabzug für die einzelnen Kalenderjahre des Berichtigungszeitraums.
Beispiel
Der Unternehmer Harald Schmidt kauft für 100.000 € und 19.000 € USt am 01.01.01 ein Haus in Sindelfingen, um dies an Friedrich Freudig zu vermieten, der darin einen Tante-Emma-Laden betreibt. Bereits am 01.10.01 verkauft Harald Schmidt das Gebäude an Peter Reich, der dies von nun an als eine neue Familienresidenz nutzt. Beim Kauf am 1. Januar hat der Veräußerer gemäß § 9 UStG zulässig auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9a) UStG verzichtet. Die Grundstücksveräußerung an Peter Reich ist steuerbar und steuerfrei, da es sich um keine Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG handelt und § 9 Abs. 1 UStG nicht erfüllt ist, da die Voraussetzung der Veräußerung an einen Unternehmer nicht vorliegt. Der Vorgang ist somit steuerfrei gem. § 4 Nr. 9 a) UStG. Ein Verzicht nach § 9 UStG ist nicht möglich, da Peter Reich das Gebäude nicht unternehmerisch nutzt.
Folglich ist gemäß § 15a Abs. 8 UStG eine Änderung in der Verwendung des Grundstückes eingetreten und daraus resultiert nach § 15a Abs. 9 UStG i. V. m. § 44 Abs. 3 UStDV eine Berichtigung für den gesamten Berichtigungszeitraum. Der Berichtigungszeitraum ist der 01.01.01 bis 31.12.11. Die Vorsteuer beträgt insgesamt 19.000 €. Korrekturbetrag für ein Jahr beträgt 1.900 €. Für das Jahr 01 bleiben 9/12 von 1.900 €, somit 1.425 € abzugsfähig. Es kommt zu einer Berichtigung in Höhe von 475 €. Diese kann aufgrund der Vorschrift des § 44 Abs. 2 UStDV nicht unterbleiben, der Betrag zwar unter 1.000 € liegt, allerdings nicht unter 10 %. Die Berichtigung für die Kalenderjahre 02-10 beträgt jeweils 1.900 €. Es erfolgt somit im Voranmeldezeitraum 10\01 eine Berichtigung in Höhe von 17.575 €.
Beispiel
Ein Unternehmer der nur steuerpflichtige Umsätze ausführt, lässt ein Gebäude für 500.000 € zzgl. 95.000 € herstellen. Er möchte die 200 qm des Gebäudes zu 50% für sein Unternehmen nutzen und zu 50% für private Wohnzwecke. Das Gebäude wird zu 100% dem Unternehmensvermögen zugeordnet.
Der Unternehmer kann nach § 15 Abs.1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1b UStG i.V.m. Abs. 4 UStG 50% der Vorsteuer i.H.v. 47.500 € geltend machen.
Erstmalige Nutzung des Gebäudes ist der 03.01.15.
Zum 01.01.20 erhöht sich die unternehmerische Nutzung um 20%.
Lösung 2020:
Der Berichtigungszeitraum eines Gebäudes beträgt 10 Jahre gem. § 15a Abs. 1 S. 2 UStG, hier gem. § 45 UStDV vom 01.01.15-31.12.25. § 44 Abs. 1 und 2 UStDV greifen nicht.
Tatsächlich zum Vorsteuerabzug berechtigt (jetzt) | 70% |
Ursprünglicher Vorsteuerabzug | 50% |
Änderung der Verhältnisse | 20% |
Vorsteuerberichtigung §15a Abs.5 UStG | |
95.000€ (voller Betrag) * 20% * 1/10 = | 1.900€ |
Vorsteuer ist zugunsten des Unternehmers in der Jahreserklärung gem. § 44 Abs. 3 UStDV zu berichtigen.
Beispiel
Ein Unternehmer lässt ein Gebäude für 500.000 € zzgl. 95.000 € herstellen. Er möchte die 200 qm des Gebäudes an einen anderen Unternehmer vermieten und optiert zulässig nach § 9 UStG zur steuerpflichtigen Vermietung. Das Gebäude wird zu 100% dem Unternehmensvermögen zugeordnet, wurde am 01.01.00 fertiggestellt und erstmalig vermietet. Nach Kündigung des Mietvertrags mit dem Unternehmer zum 31.03.05 zieht die Betriebsprüfung des Finanzamts in das Gebäude ein. Der Mietvertrag mit dem Amt beginnt am 01.04.05.
Lösung 2020:
Durch die Vermietung an das Finanzamt ist keine Option nach §§ 9 Abs.1 i.v.m. § 2b UStG mehr möglich.
Der Berichtigungszeitraum eines Gebäudes beträgt 10 Jahre gem. § 15a Abs.1 S. 2 UStG, hier gem. § 45 UStDV vom 01.01.00-31.12.10. § 44 Abs. 1 und 2 UStDV greifen nicht.
Tatsächlich zum Vorsteuerabzug berechtigt (jetzt) | 25% |
(3 Monate 100% + 9 Monate 0% = 300% : 12 Monate= 25%) | |
Ursprünglicher Vorsteuerabzug | 100% |
Änderung der Verhältnisse | 75% |
Vorsteuerberichtigung §15a Abs.5 UStG | |
95.000€ (voller Betrag) * 75% * 1/10= | 7.125€ |
Vorsteuer ist zuungunsten m.A.d. jeweiligen Voranmeldungszeitraums zu berichtigen, da Teilleistungen vorliegen.
Das Kapitel "Vorsteuerabzug und Vorsteuerberichtigung" ist abgeschlossen.
Es folgt das letzte Kapitel "Umsatzbesteuerung im Binnenmarkt".