Inhaltsverzeichnis
Entstehung der Steuer
Die Entstehung der Steuer ist in § 13 UStG geregelt. § 13 Abs. 1 UStG enthält eine katalogische Aufzählung für den Zeitpunkt in dem die Umsatzsteuer entsteht. Sie sollten sich mit der Vorschrift unbedingt einmal im Selbststudium vertraut machen.
Prüfungstipp
Die in der Klausur wichtigsten Fälle betreffen § 13 Abs. 1 Nr. 1 a), Nr. 2 und 6 UStG.
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 a) Satz 1 UStG betrifft den absoluten Grundfall. Demnach entsteht die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Dies gilt auch für etwaige Teilleistungen § 13 Abs. 1 Nr. 1 a) Satz 2 und Satz 3 UStG. Was unter einer Teilleistung zu verstehen ist wird in § 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 3 UStG definiert. Sie liegt vor, wenn eine wirtschaftlich teilbaren Leistung vorliegt und für diese das Entgelt gesondert vereinbart wird. Für Teilleistungen entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Teilleistung ausgeführt worden ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 a) Sätze 1, 2 und 3 UStG. Für Vorauszahlungen oder Anzahlungen vor Leistungserbringung besteht eine Besonderheit. Die Steuer entsteht dann gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 a) Satz 4 UStG schon mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist.
Einfuhrumsatzsteuer
Für die Einfuhrumsatzsteuer trifft § 21 Abs. 2 UStG eine Sonderregelung (§ 13 Abs. 2 UStG). Es gelten insofern die Regelungen für Zölle sinngemäß.
Hinweis
Hier werden regelmäßig keine vertieften Kenntnisse erwartet.
Sonderfälle nach § 13b UStG
§ 13b UStG enthält Sonderregelungen für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer. Demnach entsteht die Steuer abweichend von der Grundregelung des § 13 UStG in den in § 13b UStG aufgeführten Zeitpunkten.
Merke
Auch wenn § 13b UStG mit der Überschrift Leistungsempfänger als Steuerschuldner nur auf eine Regelung zur Steuerschuldnerschaft hindeutet, so enthält er gleichwohl in Teilen auch Sonderregelungen für die Steuerentstehung!
§ 13b Abs. 1 UStG enthält eine abweichende Steuerentstehungsregelung für die im Inland erbrachten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers. Die Steuer entsteht dann mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.
Vorsicht
Wichtig ist auch hier, den Gesetzestext und Sachverhalt genau zu lesen! § 13b Abs. 1 UStG findet nicht auf Umsätze mit Drittstaatenangehörigen Anwendung.
§ 13b Abs. 2 UStG enthält eine numerische Aufzählung von Umsätzen, bei denen die Steuer mit Ausstellung der Rechnung (1. Alternative, der Tag ist anzugeben ), spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats entsteht ( 2. Alternative, VAZ ist anzugeben). Sie sollten sich unbedingt einmal im Selbststudium einen Überblick über den Katalog des § 13b Abs. 2 UStG verschaffen. Im Folgenden sollen nur die Wichtigsten Fälle aufgeführt werden:
- Werklieferungen und nicht unter § 13b Abs. 1 UStG fallende sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (Nr. 1),
- Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens (Nr. 2);
- Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (Nr. 3);
- Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen (Nr. 4);
§ 13b Abs. 3 UStG enthält eine Ausnahmeregelung für Dauerschuldverhältnisse. Abweichend von den § 13b Abs. 1 und 2 Nummer 1 UStG entsteht die Steuer für sonstige Leistungen, die dauerhaft über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht werden, spätestens mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres, in dem sie tatsächlich erbracht werden.
Beispiel
(A. 13b.12 UStAE): Der in Belgien ansässige Unternehmer B führt am 18.03.01 in Köln eine Werklieferung (Errichtung und Aufbau eines Messestandes) an seinen deutschen Abnehmer D aus. Die Rechnung über diesen im Inland steuerpflichtigen Umsatz, für den D als Leistungsempfänger die Steuer schuldet, erstellt B am 15.04.01. Sie geht D am 17.04.01 zu. D hat monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu übermitteln.
Die Steuer entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG); das ist mit Ablauf des Monats April 01. D hat den Umsatz in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung April 01 anzumelden. Dies würde auch dann gelten, wenn die Rechnung erst im Mai 01 erstellt oder erst in diesem Monat bei D angekommen wäre.
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