Inhaltsverzeichnis
- Fall 1
- 1. Variante: Unternehmer A übernimmt die Beförderung
- 2. Variante: Unternehmer B übernimmt die Beförderung als Abnehmer und Lieferer
- 3. Variante: Unternehmer B übernimmt die Beförderung als Lieferer:
- Fall 2
- 1. Variante: Unternehmer A übernimmt die Beförderung, B und C verwenden ihre USt-IdNr. aus Österreich. :
- 2. Variante: Unternehmer B übernimmt die Beförderung als Abnehmer und Lieferer gem. § 3 Abs. 6a Satz 4 1 HS UStG
- 3. Variante: Unternehmer C übernimmt die Lieferung und B tritt mit seiner USt-IdNr. aus DL auf.
In allen Fällen, soll unstreitig ein Reihengeschäft nach § 3 Abs. 6a Satz 1 UStG vorliegen, da mehrere Unternehmer A und B Liefergeschäfte (Kaufverträge) über denselben Gegenstand (die Ware) abgeschlossen haben und die Ware unmittelbar vom ersten Lieferer A an den letzten Abnehmer gelangt C. § 25b UStG soll nicht erfüllt sein.
Fall 1
1. Variante: Unternehmer A übernimmt die Beförderung
Rechtsfolge: 2 Lieferungen A an B und B an C, eine bewegte Lieferung A an B gem. § 3 Abs. 6a Satz 2 UStG
1.1 Betrachtung der bewegten Lieferung:
Unternehmer A (aus Frankreich) -> Unternehmer B (aus Deutschland)
A führt eine innergemeinschaftliche Lieferung aus:
A führt eine Lieferung gem. 3 Abs. 1 UStG an B aus. Der Ort bestimmt sich nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG also mit Beginn der Beförderung in Frankreich, da nach § 3 Abs. 6a Satz 2 UStG diese Lieferung die bewegte Lieferung darstellt. Die Lieferung ist in Deutschland nicht steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
Hinweis
Hinweis innergemeinschaftliche Lieferung französischer Sicht:
In Frankreich wäre die Lieferung steuerbar aber nach § 4 Nr. 1 Buchst. b) i.V.m. 6a UStG-Frankreich steuerfrei. Die Steuerbefreiung greift immer nur bei bewegten Lieferungen.
B hat einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern:
B verwirklicht einen innergemeinschaftlichen Erwerb gegen Entgelt gem. § 1a Abs. 1 Nr. 1 - 3 UStG. Der Ort liegt nach § 3d Satz 1 UStG in Deutschland. Der Vorgang ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG. Eine Steuerbefreiung nach § 4b UStG ist nicht ersichtlich, so dass der Vorgang steuerpflichtig ist.
Weiter regulär auf § 10, § 12, § 13 Abs. 1 Nr. 6 und § 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG einzugehen.
Vergessen Sie an der Stelle nicht die Prüfung des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG, § 15 Abs. 2 UStG.
1.2 Betrachtung der ruhenden Lieferung von B an C
Unternehmer B (aus Deutschland) -> Unternehmer C (aus Deutschland)
Es liegt eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG vor, diese ist die ruhende Lieferung, welche der bewegten Lieferung folgt, so dass sich der Ort nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG bestimmt und in Deutschland liegt. Die Lieferung ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Das Umsatzsteuerschema ist weiter abzuprüfen.
2. Variante: Unternehmer B übernimmt die Beförderung als Abnehmer und Lieferer
Lösung wie in Variante 1, da nach § 3 Abs. 6a Satz 4 1 HS UStG, die bewegte Lieferung an Ihn zuzuordnen ist.
3. Variante: Unternehmer B übernimmt die Beförderung als Lieferer:
B beauftrag einen Spediteur und verwendet gegenüber A vor Beginn der Lieferung seine französische USt-IdNr. Nach § 3 Abs. 6a Satz 4 2 HS i.V.m Satz 5 UStG ist seine Lieferung die bewegte Lieferung. Der Endkunde C ist auch ein Unternehmer.
3.1 Betrachtung der bewegten Lieferung:
Unternehmer B (aus Deutschland) -> Unternehmer C (aus Deutschland)
B führt eine innergemeinschaftliche Lieferung aus:
Nach § 3 Abs. 6 Satz 1 und Satz 3 UStG ist die Lieferung mit Beginn der Versendung in Frankreich ausgeführt. Diese ist in Deutschland nicht steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
Auch diese Lieferung wäre in Frankreich steuerbar aber nach § 4 Nr. 1 Buchst. b) i.V.m. § 6a UStG eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.
C hat einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern:
C verwirklicht einen innergemeinschaftlichen Erwerb gegen Entgelt gem. § 1a Abs. 1 Nr. 1 - 3 UStG. Der Ort liegt nach § 3d Satz 1 UStG in Deutschland. Der Vorgang ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG. Eine Steuerbefreiung nach § 4b UStG ist nicht ersichtlich, so dass der Vorgang steuerpflichtig ist.
Weiter regulär auf § 10, § 12, § 13 Abs. 1 Nr. 6 und § 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG einzugehen.
Prüfung des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG, § 15 Abs. 2 UStG.
3.2 Betrachtung der ruhenden Lieferung von A an B
Unternehmer A (aus Frankreich) -> Unternehmer B (aus Deutschland)
Es liegt eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG vor, diese ist die ruhende Lieferung, welche der bewegten Lieferung vorrangeht, so dass sich der Ort nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG bestimmt und in Frankreich liegt. Die Lieferung ist nicht steuerbar in Deutschland nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
Fall 2
1. Variante: Unternehmer A übernimmt die Beförderung, B und C verwenden ihre USt-IdNr. aus Österreich. :
Rechtsfolge: 2 Lieferungen A an B und B an C. Die bewegte Lieferung ist die Lieferung zwischen A an B gem. § 3 Abs. 6a Satz 2 UStG.
1.1 Betrachtung der bewegten Lieferung:
Unternehmer A (aus Deutschland) -> Unternehmer B (aus Deutschland)
A führt eine innergemeinschaftliche Lieferung aus:
Nach § 3 Abs. 6a Satz 2 UStG ist die Lieferung zwischen A und B die warenbewegte Lieferung. Der Ort bestimmt sich nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG (kein § 3c UStG, da B Unternehmer ist) und liegt am Beginn der Beförderung in Deutschland. Der Umsatz ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
Zu prüfen ist die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b) UStG. Nach § 6a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 UStG gelangt die Ware aus dem Mitgliedsstaat Deutschland in das übrige Gemeinschaftsgebiet nach Österreich und der Abnehmer B ist ein Unternehmer, der die Ware für sein Unternehmen erwirbt. Der Erwerb unterliegt bei B einem ig. Erwerb gem. § 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG. § 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG ist auch erfüllt, da B seine USt-IdNr aus Österreich verwendet. Nachweise gelten gem. § 6a Abs. 3 UStG als erbracht. Die Lieferung ist eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b) i.V.m. § 6a UStG. Die Bemessungsgrundlage der steuerfreien Lieferung richtet sich nach § 10 UStG. Es ist nach § 18a Abs. 1 UStG eine Zusammenfassende Meldung abzugeben und der Umsatz ist in der USt-Voranmeldung und Jahreserklärung nach § 18b Abs. 1 Nr. 1 UStG anzugeben.
B hat einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern:
B verwirklicht einen innergemeinschaftlichen Erwerb gegen Entgelt gem. § 1a Abs. 1 Nr. 1-3 UStG. Die Ware gelangt aus dem Mitgliedsstaat Deutschland in einen anderen Mitgliedsstaat Österreich. Nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a UStG ist erfüllt, da B ein Unternehmer ist, der die Ware für sein Unternehmen erwirbt. A ist kein Kleinunternehmer und führt die Lieferung gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens aus. Der ig Erwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG ist nach § 3d Satz 1 UStG in Österreich ausgeführt, da dort die Beförderung oder Versendung der Ware endet. § 3d Satz 2 UStG greift nicht. Der ig. Erwerb ist nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG in Deutschland steuerbar. Denken Sie an § 15 UStG.
1.2 Betrachtung der ruhenden Lieferung von B an C
Unternehmer B (aus Deutschland) -> Unternehmer C (aus Österreich)
Die ruhende Lieferung des Reihengeschäfts richtet sich nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG und liegt folglich in Österreich, dort wo die Beförderung und Versendung endet. Die Lieferung ist nicht in Deutschland steuerbar.
2. Variante: Unternehmer B übernimmt die Beförderung als Abnehmer und Lieferer gem. § 3 Abs. 6a Satz 4 1 HS UStG
Lösung wie in Variante 1, möchte B als Lieferer auftreten müsste er eine deutsche USt-IdNr. verwenden.
3. Variante: Unternehmer C übernimmt die Lieferung und B tritt mit seiner USt-IdNr. aus DL auf.
Da der Abnehmer die Lieferung übernimmt ist gem. 3 Abs. 6a Satz 3 UStG seiner Lieferung die Warenbewegung zuzuordnen.
3.1 Betrachtung der bewegten Lieferung:
Unternehmer B (aus Deutschland) -> Unternehmer C (aus Österreich)
Die Lieferung ist gem. § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG am Beginn der Beförderung der Ware ausgeführt, somit in Deutschland. Sie ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
Zu prüfen ist die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b) UStG. Nach § 6a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 UStG gelangt die Ware aus dem Mitgliedsstaat Deutschland in das übrige Gemeinschaftsgebiet nach Österreich und der Abnehmer C ist ein Unternehmer, der die Ware für sein Unternehmen erwirbt. Der Erwerb unterliegt bei C einem ig. Erwerb gem. § 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG. § 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG ist auch erfüllt, da C seine USt-IdNr aus Österreich verwendet. Nachweise gelten gem. § 6a Abs. 3 UStG als erbracht. Die Lieferung ist eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b i.V.m. § 6a UStG. Die Bemessungsgrundlage der steuerfreien Lieferung richtet sich nach § 10 UStG. Es ist nach § 18a Abs. 1 UStG eine Zusammenfassende Meldung abzugeben und der Umsatz ist in der USt-Voranmeldung und Jahreserklärung nach § 18b Abs. 1 Nr. 1 UStG anzugeben.
C hat einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern:
C verwirklicht einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich.
3.2.Betrachtung der ruhende Lieferung A an B
Unternehmer A (aus Deutschland) -> Unternehmer B (aus Deutschland)
Die ruhende Lieferung, welche der bewegten Lieferung vorrangeht ist nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG in Deutschland gelegen, da die Beförderung oder Versendung dort beginnt. Die Lieferung ist steuerbar in Deutschland nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und mangels Steuerbefreiung nach § 4 UStG steuerpflichtig. Weitere Prüfung entsprechend dem regulären Umsatzsteuerschema.