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Umsatzsteuer

Fallvarianten bei Lieferungen im Gemeinschaftsgebiet:

In allen Fällen, soll unstreitig ein Reihengeschäft nach § 3 Abs. 6a Satz 1 UStG vorliegen, da mehrere Unternehmer A und B Liefergeschäfte (Kaufverträge) über denselben Gegenstand (die Ware) abgeschlossen haben und die Ware unmittelbar vom ersten Lieferer A an den letzten Abnehmer gelangt C. § 25b UStG soll nicht erfüllt sein.

Fall 1

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1. Variante: Unternehmer A übernimmt die Beförderung

Rechtsfolge: 2 Lieferungen A an B und B an C, eine bewegte Lieferung A an B gem. § 3 Abs. 6a Satz 2 UStG

1.1 Betrachtung der bewegten Lieferung:

Unternehmer A (aus Frankreich) -> Unternehmer B (aus Deutschland)

A führt eine innergemeinschaftliche Lieferung aus:

A führt eine Lieferung gem. 3 Abs. 1 UStG an B aus. Der Ort bestimmt sich nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG also mit Beginn der Beförderung in Frankreich, da nach § 3 Abs. 6a Satz 2 UStG diese Lieferung die bewegte Lieferung darstellt. Die Lieferung ist in Deutschland nicht steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.

Hinweis

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Hinweis innergemeinschaftliche Lieferung französischer Sicht:

In Frankreich wäre die Lieferung steuerbar aber nach § 4 Nr. 1 Buchst. b) i.V.m. 6a UStG-Frankreich steuerfrei. Die Steuerbefreiung greift immer nur bei bewegten Lieferungen.

B hat einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern:

B verwirklicht einen innergemeinschaftlichen Erwerb gegen Entgelt gem. § 1a Abs. 1 Nr. 1 - 3 UStG. Der Ort liegt nach § 3d Satz 1 UStG in Deutschland. Der Vorgang ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG. Eine Steuerbefreiung nach § 4b UStG ist nicht ersichtlich, so dass der Vorgang steuerpflichtig ist.

Weiter regulär auf § 10, § 12, § 13 Abs. 1 Nr. 6 und § 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG einzugehen.

Vergessen Sie an der Stelle nicht die Prüfung des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG, § 15 Abs. 2 UStG.

1.2 Betrachtung der ruhenden Lieferung von B an C

Unternehmer B (aus Deutschland) -> Unternehmer C (aus Deutschland)

Es liegt eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG vor, diese ist die ruhende Lieferung, welche der bewegten Lieferung folgt, so dass sich der Ort nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG bestimmt und in Deutschland liegt. Die Lieferung ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Das Umsatzsteuerschema ist weiter abzuprüfen.

 

2. Variante: Unternehmer B übernimmt die Beförderung als Abnehmer und Lieferer

Lösung wie in Variante 1, da nach § 3 Abs. 6a Satz 4 1 HS UStG, die bewegte Lieferung an Ihn zuzuordnen ist.

 

3. Variante: Unternehmer B übernimmt die Beförderung als Lieferer:

B beauftrag einen Spediteur und verwendet gegenüber A vor Beginn der Lieferung seine französische USt-IdNr. Nach § 3 Abs. 6a Satz 4 2 HS i.V.m Satz 5 UStG ist seine Lieferung die bewegte Lieferung. Der Endkunde C ist auch ein Unternehmer.

3.1 Betrachtung der bewegten Lieferung:

Unternehmer B (aus Deutschland) -> Unternehmer C (aus Deutschland)

B führt eine innergemeinschaftliche Lieferung aus:

Nach § 3 Abs. 6 Satz 1 und Satz 3 UStG ist die Lieferung mit Beginn der Versendung in Frankreich ausgeführt. Diese ist in Deutschland nicht steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.

Auch diese Lieferung wäre in Frankreich steuerbar aber nach § 4 Nr. 1 Buchst. b) i.V.m. § 6a UStG eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.

C hat einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern:

C verwirklicht einen innergemeinschaftlichen Erwerb gegen Entgelt gem. § 1a Abs. 1 Nr. 1 - 3 UStG. Der Ort liegt nach § 3d Satz 1 UStG in Deutschland. Der Vorgang ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG. Eine Steuerbefreiung nach § 4b UStG ist nicht ersichtlich, so dass der Vorgang steuerpflichtig ist.

Weiter regulär auf § 10, § 12, § 13 Abs. 1 Nr. 6 und § 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG einzugehen.

Prüfung des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG, § 15 Abs. 2 UStG.

3.2 Betrachtung der ruhenden Lieferung von A an B

Unternehmer A (aus Frankreich) -> Unternehmer B (aus Deutschland)

Es liegt eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG vor, diese ist die ruhende Lieferung, welche der bewegten Lieferung vorrangeht, so dass sich der Ort nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG bestimmt und in Frankreich liegt. Die Lieferung ist nicht steuerbar in Deutschland nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.

 

 

Fall 2

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1. Variante: Unternehmer A übernimmt die Beförderung, B und C verwenden ihre USt-IdNr. aus Österreich. :

Rechtsfolge: 2 Lieferungen A an B und B an C. Die bewegte Lieferung ist die Lieferung zwischen A an B gem. § 3 Abs. 6a Satz 2 UStG.

1.1 Betrachtung der bewegten Lieferung:

Unternehmer A (aus Deutschland) -> Unternehmer B (aus Deutschland)

A führt eine innergemeinschaftliche Lieferung aus:

Nach § 3 Abs. 6a Satz 2 UStG ist die Lieferung zwischen A und B die warenbewegte Lieferung. Der Ort bestimmt sich nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG (kein § 3c UStG, da B Unternehmer ist) und liegt am Beginn der Beförderung in Deutschland. Der Umsatz ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.

Zu prüfen ist die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b) UStG. Nach § 6a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 UStG gelangt die Ware aus dem Mitgliedsstaat Deutschland in das übrige Gemeinschaftsgebiet nach Österreich und der Abnehmer B ist ein Unternehmer, der die Ware für sein Unternehmen erwirbt. Der Erwerb unterliegt bei B einem ig. Erwerb gem. § 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG. § 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG ist auch erfüllt, da B seine USt-IdNr aus Österreich verwendet. Nachweise gelten gem. § 6a Abs. 3 UStG als erbracht. Die Lieferung ist eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b) i.V.m. § 6a UStG. Die Bemessungsgrundlage der steuerfreien Lieferung richtet sich nach § 10 UStG. Es ist nach § 18a Abs. 1 UStG eine Zusammenfassende Meldung abzugeben und der Umsatz ist in der USt-Voranmeldung und Jahreserklärung nach § 18b Abs. 1 Nr. 1 UStG anzugeben.

B hat einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern:

B verwirklicht einen innergemeinschaftlichen Erwerb gegen Entgelt gem. § 1a Abs. 1 Nr. 1-3 UStG. Die Ware gelangt aus dem Mitgliedsstaat Deutschland in einen anderen Mitgliedsstaat Österreich. Nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a UStG ist erfüllt, da B ein Unternehmer ist, der die Ware für sein Unternehmen erwirbt. A ist kein Kleinunternehmer und führt die Lieferung gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens aus. Der ig Erwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG ist nach § 3d Satz 1 UStG in Österreich ausgeführt, da dort die Beförderung oder Versendung der Ware endet. § 3d Satz 2 UStG greift nicht. Der ig. Erwerb ist nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG in Deutschland steuerbar. Denken Sie an § 15 UStG.

1.2 Betrachtung der ruhenden Lieferung von B an C

Unternehmer B (aus Deutschland) -> Unternehmer C (aus Österreich)

Die ruhende Lieferung des Reihengeschäfts richtet sich nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG und liegt folglich in Österreich, dort wo die Beförderung und Versendung endet. Die Lieferung ist nicht in Deutschland steuerbar.

 

2. Variante: Unternehmer B übernimmt die Beförderung als Abnehmer und Lieferer gem. § 3 Abs. 6a Satz 4 1 HS UStG

Lösung wie in Variante 1, möchte B als Lieferer auftreten müsste er eine deutsche USt-IdNr. verwenden.

 

3. Variante: Unternehmer C übernimmt die Lieferung und B tritt mit seiner USt-IdNr. aus DL auf.

Da der Abnehmer die Lieferung übernimmt ist gem. 3 Abs. 6a Satz 3 UStG seiner Lieferung die Warenbewegung zuzuordnen.

3.1 Betrachtung der bewegten Lieferung:

Unternehmer B (aus Deutschland) -> Unternehmer C (aus Österreich)

Die Lieferung ist gem. § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG am Beginn der Beförderung der Ware ausgeführt, somit in Deutschland. Sie ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.

Zu prüfen ist die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b) UStG. Nach § 6a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 UStG gelangt die Ware aus dem Mitgliedsstaat Deutschland in das übrige Gemeinschaftsgebiet nach Österreich und der Abnehmer C ist ein Unternehmer, der die Ware für sein Unternehmen erwirbt. Der Erwerb unterliegt bei C einem ig. Erwerb gem. § 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG. § 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG ist auch erfüllt, da C seine USt-IdNr aus Österreich verwendet. Nachweise gelten gem. § 6a Abs. 3 UStG als erbracht. Die Lieferung ist eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b i.V.m. § 6a UStG. Die Bemessungsgrundlage der steuerfreien Lieferung richtet sich nach § 10 UStG. Es ist nach § 18a Abs. 1 UStG eine Zusammenfassende Meldung abzugeben und der Umsatz ist in der USt-Voranmeldung und Jahreserklärung nach § 18b Abs. 1 Nr. 1 UStG anzugeben.

C hat einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern:

C verwirklicht einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich.

3.2.Betrachtung der ruhende Lieferung A an B

Unternehmer A (aus Deutschland) -> Unternehmer B (aus Deutschland)

Die ruhende Lieferung, welche der bewegten Lieferung vorrangeht ist nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG in Deutschland gelegen, da die Beförderung oder Versendung dort beginnt. Die Lieferung ist steuerbar in Deutschland nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und mangels Steuerbefreiung nach § 4 UStG steuerpflichtig. Weitere Prüfung entsprechend dem regulären Umsatzsteuerschema.