Kursangebot | Umsatzsteuer | Reihengeschäfte über die Grenzen in und aus dem Drittland

Umsatzsteuer

Reihengeschäfte über die Grenzen in und aus dem Drittland

Es gelten die regulären Vorschriften insbesondere für die bewegten Lieferungen könnte § 3c Abs. 2 UStG, § 3c Abs. 3 UStG, § 3 Abs. 8 UStG oder § 4 Nr. 1 Buchst. a) UStG greifen. Die Einfuhr bestimmt sich nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG.

Sie sollten aber die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4b UStG im Auge behalten, diese greift, wenn die einer Einfuhr vorrangehende Lieferung von Gegenständen, durch den Abnehmer oder dessen Beauftragten vorgenommen wurde.

Zu Beginn der Prüfung ist die Vorschriften des § 3 Abs. 6a Satz 1 UStG zu prüfen. Liegt ein Reihengeschäft vor?

Mehrere Unternehmer führen Umsatzgeschäfte aus und der Gegenstand gelangt unmittelbar vom ersten an den letzten Abnehmer. In den nachfolgenden Fällen soll diese Vorschrift erfüllt sein.

Abs. 3.14 Abs.14 ff UStAE kann sehr nützlich zur Nacharbeit sein, dort finden Sie Fälle zum Thema Reihengeschäft.

Fall 1 

In diesem Fall sind drei Unternehmer beteiligt, welche den Gegenstand für Ihr Unternehmen erwerben und der Regelbesteuerung unterliegen. In dieser Konstellation können Sie § 3c Abs. 2 UStG und § 3c Abs. 3 UStG ausschließen, da diese Vorschrift nur für Nichtunternehmer nach § 3a Abs. 5 UStG greift oder für Personen nach § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG.

In dieser Fallkonstellation ist auch § 3 Abs. 8 UStG und § 4 Nr. 4b UStG nicht tragend.

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1. Variante: Unternehmer A übernimmt die Beförderung

Da der Unternehmer A die Beförderung übernimmt, ist Ihm die bewegte Lieferung zuzuordnen, § 3 Abs. 6a Satz 2 UStG.

1.1 Betrachtung der bewegten Lieferung:

Unternehmer A (aus Deutschland) -> Unternehmer B (aus Deutschland)

Unternehmer A führt eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG aus im Rahmen eines Reihengeschäfts, da mehrere Unternehmer (A, B und C ) Umsatzgeschäfte abschließen und die Ware unmittelbar vom ersten Lieferer A an den letzten Abnehmer C gelangt, § 3 Abs. 6a Satz 1 UStG.  Nach § 3 Abs. 6a Satz 2 UStG ist die bewegte Lieferung die Lieferung von A an B. Der Ort bestimmt sich nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG und liegt am Beginn der Lieferung (Deutschland). Die Lieferung ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG. Die Lieferung ist nach § 4 Nr. 1 Buchst. a) UStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG steuerfrei. Es handelt sich um eine Warenbewegung ins Drittland (Schweiz) und der Lieferer A hat die Beförderung übernommen. Nachweise gelten grds. als erbracht § 6 Abs. 4 UStG. Es müsste noch eine Angabe zur Bemessungsgrundlage des steuerfreien Umsatzes erfolgen.

1.2 Betrachtung der unbewegten Lieferung:

Unternehmer B (aus Deutschland) - Unternehmer C (aus der Schweiz)

Diese Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG, wird nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG dort ausgeführt, wo der Transport endet (Schweiz), da diese Lieferung der bewegten Lieferung folgt.

 

2. Variante: Unternehmer B übernimmt die Beförderung als Abnehmer

2.1  Betrachtung der bewegten Lieferung:

Unternehmer A (aus Deutschland) -> Unternehmer B (aus Deutschland)

B übernimmt die Lieferung als Lieferer und Abnehmer, so dass die Lieferung an Ihn zugeordnet wird gem. § 3 Abs. 6a Satz 4 1 HS. Die Lieferung ist die bewegte Lieferung und nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG in Deutschland ausgeführt am Beginn der Lieferung. Die Lieferung ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Die Steuerbefreiungsvorschrift nach § 4 Nr. 1 Buchst. a) UStG i.V.m § 6 UStG ist als nächstes zu prüfen. Da Abnehmer B die Beförderung übernimmt ins Drittland (Schweiz) ist § 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG zu prüfen. B ist aber kein ausländischer Abnehmer im Sinne von § 6 Abs. 2 UStG, so dass die Lieferung nicht steuerfrei ist. Die weitere Prüfung folgt dem regulären Umsatzsteuer-Schema.

2.2 Betrachtung der unbewegten Lieferung:

Unternehmer B (aus Deutschland) -> Unternehmer C (aus der Schweiz)

Auch hier ist die unbewegte Lieferung der bewegten Lieferung nachfolgend, so dass der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG in der Schweiz liegt. Die Lieferung ist nicht steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.

 

3. Variante: Unternehmer C übernimmt die Lieferung

3.1 Betrachtung der bewegten Lieferung:

Unternehmer B (aus Deutschland) -> Unternehmer C (aus der Schweiz)

Nach § 3 Abs. 6a Satz 3 UStG ist die bewegte Lieferung im Reihengeschäft die Lieferung an C.

B erbringt eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG, Diese ist die bewegte Lieferung und ist nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG dort ausgeführt, wo die Lieferung beginnt (Deutschland). Achtung fallen Sie nicht drauf rein, schauen Sie stur den Ort an, an dem die Lieferung der Ware beginnt. Sie ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Sie ist nach § 4 Nr. 1 Buchst. a) UStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. & Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG steuerfrei, da der Abnehmer die Ware in das Drittlandsgebiet befördert und ein ausländischer Unternehmer ist.

3.2 Betrachtung der unbewegten Lieferung:

Unternehmer A (aus Deutschland) -> Unternehmer B (aus Deutschland)

Die Lieferung ist nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG, dort ausgeführt, wo die Lieferung beginnt, da Sie der unbewegten Lieferung vorrangeht. Sie ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und steuerpflichtig. § 4 Nr. 1 Buchst. a) UStG ist niemals auf unbewegte Lieferungen anwendbar.

 

Fall 2

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1. Variante: Unternehmer A übernimmt die Beförderung, Unternehmer C fertigt die Ware zum zoll- und steuerrechtlichen freien Verkehr ab

1.1 Betrachtung der bewegten Lieferung:

Unternehmer A (aus der Schweiz) -> Unternehmer B (aus Deutschland)

Nach § 3 Abs. 6a Satz 2 UStG ist die Lieferung des A an den B die bewegte Lieferung. Der Ort der Lieferung § 3 Abs. 1 UStG, richtet sich nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG und liegt in der Schweiz. § 3 Abs. 8 UStG ist nicht anzuwenden, da der Unternehmer A nicht Schuldner der EUSt. Die Lieferung ist im Inland nicht steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.

1.2  Betrachtung der unbewegten Lieferung:

Unternehmer B (aus Deutschland) -> Unternehmer C (aus Deutschland)

Diese Lieferung § 3 Abs. 1 UStG, ist nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG in Deutschland, am Ende der Beförderung ausgeführt, da Sie der bewegten Lieferung folgt. Sie ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Sie ist nach § 4 Nr. 4b UStG aber steuerfrei, da die Lieferung der Einfuhr gem. 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG zeitlich vorangeht. Die ruhende Lieferung gilt zeitlich mit Beendigung der Beförderung als ausgeführt.

 

2. Variante: Unternehmer A übernimmt die Beförderung, Unternehmer A fertigt die Ware zum zoll- und steuerrechtlichen freien Verkehr ab

2.1. Betrachtung der bewegten Lieferung:

Unternehmer A (aus der Schweiz) -> Unternehmer B (aus Deutschland)

Nach § 3 Abs. 6a Satz 2 UStG ist die Lieferung des A an den B die bewegte Lieferung. Die bewegte Lieferung gilt gem. § 3 Abs. 8 UStG als im Inland Deutschland ausgeführt, da der Unternehmer A Schuldner der EUSt ist und der Gegenstand vom Drittland ins Inland gelangt. Die Lieferung ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und steuerpflichtig mangels § 4 UStG.

A hat schuldet zusätzlich die Einfuhrumsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG, kann diese aber nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG als Vorsteuer abziehen.

Bei B ist ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, § 15 Abs. 2 UStG.

2.2  Betrachtung der unbewegten Lieferung:

Unternehmer B (aus Deutschland) -> Unternehmer C (aus Deutschland)

Diese Lieferung § 3 Abs. 1 UStG, ist nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG in Deutschland, am Ende der Beförderung ausgeführt, da Sie der bewegten Lieferung folgt. Sie ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Sie ist nicht nach § 4 Nr. 4b UStG steuerfrei, da die Lieferung der Einfuhr gem. 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG zeitlich nachfolgt. Das reguläre Schema der steuerpflichtigen Leistung ist weiter zu prüfen.

 Bei C ist ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, § 15 Abs. 2 UStG.