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Umsatzsteuer - Private PKW-Nutzung in der Umsatzsteuer

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Umsatzsteuer

Private PKW-Nutzung in der Umsatzsteuer

Inhaltsverzeichnis

Sonderfall: Private PKW-Nutzung

Bei der privaten PKW-Nutzung ist es entscheidend, wen Sie beurteilen. Handelt es sich um eine Nutzung des PKWs durch den Unternehmer selbst oder handelt es sich um eine Überlassung an einen Gesellschafter oder Arbeitnehmer im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes?

Hat der Unternehmer das Fahrzeug zu 100 % dem Unternehmensvermögen zugeordnet und nutzt er dieses Fahrzeug auch teilweise privat, ist eine unentgeltliche Wertabgabe zu ermitteln.

Merke

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Lesen und markieren Sie sich unbedingt den A. 15.23 Abs. 5 UStAE.

Besonderheiten liegen im Detail. Bei der Nutzung des PKWs durch den Unternehmer für private Zwecke, ist im Rahmen der 1%-Regelung (mehr als 50 % betriebliche Nutzung) ein Abschlag von 20% für nicht mit Vorsteuer belastete Aufwendungen vorzunehmen. Bei der Fahrtenbuchmethode sind die Anschaffungskosten des PKWs auch zu berücksichtigen, soweit Sie über 500 € liegen. Diese sind unabhängig von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer gem. § 15a UStG auf 5 Jahre zu verteilen.

Für die weitere Berechnung des Werts der unentgeltlichen Wertabgabe sind nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, welche zum vollen oder zum teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Wege zwischen der Wohnung und der Betriebsstätte zählen zu den unternehmerischen Fahrten. Schauen Sie sich die Fallbeispiele im Anwendungserlass einmal genauer an. 

Anders zu beurteilen ist die Überlassung von Fahrzeugen an das Personal. Überlässt der Unternehmer (Arbeitgeber) seinem Personal ein Fahrzeug auch für Privatzwecke liegt in der Regel ein Leistungsaustausch in Form eines tauschähnlichen Umsatzes gem. § 3 Abs. 12 S. 2 UStG vor. Es handelt sich folglich in der Regel um einen steuerbaren Umsatz gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.  In diesem Fall zählen die Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte zu den privaten Fahrten. Es sind sämtliche Kosten zu berücksichtigen, unabhängig von einem Vorsteueranspruch, sodass auch bei der Berechnung mit der 1%-Regelung nach lohnsteuerrechtlichen Werten kein Abschlag von 20 % erfolgt. Bei der Ermittlung der Kosten für die Anschaffung ist die Nutzungsdauer maßgebend.

Vorsicht

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Die ertragsteuerliche Kürzung für Elektro- Und Hybridelektrofahrzeuge entfällt umsatzsteuerlich. Eine Kürzung des Bruttolistenpreises für die Batterie ist nicht vorzunehmen.

Merke

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Lesen und markieren Sie sich unbedingt den A. 15.23 Abs. 8 ff. UStAE.

Beispiel

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1. Nutzung PKW durch Unternehmer

Unternehmer A hat sich am 11.01.2020 einen PKW zum Preis von 50.000 € zzgl. 9.500 € gekauft. A tätigt ausschließlich Abzugsumsätze. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt 6 Jahre. Der PKW wurde zu 100 % dem Unternehmensvermögen zugeordnet. Im WJ 2022 fielen Kosten in Höhe von 6.000 € für den PKW an (darin 5.000 € mit USt belastet). A nutzt den PKW an 230 Tagen privat und für Fahrten Wohnung und Betriebsstätte (Entfernung 5 km). Der Bruttolistenpreis beträgt 61.555 €. Privatanteil beträgt laut Fahrtenbuch 49,50 %. Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Fall der privaten Nutzung durch den Unternehmer oder durch die Nutzung des Arbeitnehmers.

 

Ermittlung der USt für die unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG:

Fahrten Wohnung - Betriebsstätte zählen zu den unternehmerischen Fahrten.

§ 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG

 

  • Ertragsteuerliche 1%-Regelung
Bruttolistenpreis (abgerundet):61.500 € 
*1%615 € 
*12 Monate7.380 € 
- 20 %1.476 €(Abschlag für nicht VoSt-belastete Ausgaben)
BMG (Nettowert)5.904 € 
USt   *19 %1.121 €(§ 12 Abs. 1 UStG)

 

  • Fahrtenbuch-Methode
VoSt –belastete Ausgaben5.000 € 
Zzgl. Wertverzehr Pkw10.000 € 
(1/5 v. 50.000 €, § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 S. 3 UStG i.V.m. §15a Berichtigungszeitraum)
Summe15.000 €* Privatanteil 49,5% = 7.425 €
BMG (Nettowert)7.425 € 
USt *19 %1.410,75 €(§ 12 Abs. 1 UStG) 

Der Ansatz der 1%-Regelung wäre in diesem Fall für den Unternehmer günstiger.

Beispiel

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 2. Nutzung PKW durch Personal

Ein Unternehmer aus den Niederlanden überlässt seinen in Deutschland wohnenden Arbeitnehmer unentgeltlich einen PKW, welchen er dienstlich und auch privat nutzen darf. Beurteilen Sie den Fall nach alter und neuer Ansicht der Rechtsprechung.

Hinweis auf aktuelle Rechtsprechung zur Dienstwagenüberlassung an das Personal:

Fraglich war, ob die Fahrzeugüberlassung an das Personal als entgeltliche Leistung und somit als tauschähnlicher Umsatz zu beurteilen ist oder es sich eher um eine unentgeltliche Wertabgabe handelt. Der EuGH entschied mit Urteil vom 20.01.2021, C-288/19, Rs. QM, dass eine entgeltliche Überlassung nur vorliegt, wenn das Personal eine Zahlung leistet, auf einen Teil der Barvergütung verzichtet oder der Anspruch auf die Nutzung des Fahrzeuges mit anderen Verzichten aus Vorteilen verbunden ist.  Die geleistete Arbeitsleistung stellt laut EuGH kein Entgelt dar. Der BFH hat im Revisionsverfahren mit Urteil vom 30.06.2022, VR 25/21 das Urteil des FG des Saarlands aufgehoben, welches das Verfahren beim EuGH ausgelöst hatte. Der BFH äußert Kritik an der Vorlagefrage des FG und dem darauf dahergehendem Urteil des EuGHs. Der BFH stellt mit deinem Urteil klar, dass die Arbeitsleistung der Arbeitgeber umsatzsteuerrechtliches Entgelt ist.

Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer:

Tauschähnlicher Umsatz ( § 3 Abs. 12 S. 2 i.V.m. § 3 Abs. 9 UStG). Gegenleistung des Arbeitnehmers für die Fahrzeugüberlassung besteht in der anteiligen Arbeitsleistung, die er für die Privatnutzung des gestellten Fahrzeugs erbringt (A. 15.23 Abs. 9 UStAE). Ort § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG Deutschland: ACHTUNG Ortsvorschrift § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG erfordert ein Entgelt.

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 3. Personengesellschaft überlässt den PKW an Gesellschafter ohne Belastung des Privatkontos

Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG. Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sind ebenfalls zu besteuern. Ort gem. § 3a Abs. 1 UStG.

Beispiel

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 4. Personengesellschaft überlässt den PKW an den Gesellschafter mit Belastung des Privatkontos

Die Belastung des Privatkontos zählt als Gegenleistung. Es handelt sich also um eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG. Ort § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG. Zu beachten ist die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG.