Kursangebot | Umsatzsteuer | Option nach § 9 UStG

Umsatzsteuer

Option nach § 9 UStG

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Option nach § 9 UStG

In diesem Kapitel werden die Optionsmöglichkeiten behandelt. Gehen wir zunächst in zwei Teilen auf die Grundlagen der Option nach § 9 UStG ein:

 Im zweiten Teil geht es mit § 9 Abs. 3 UStG weiter:

 

§ 9 UStG enthält eine Optionsmöglichkeit für den Steuerpflichtigen. Demnach kann der Steuerpflichtige auf das Eingreifen bestimmter Steuerbefreiungen nach § 4 UStG verzichten. Konkret umfasst sind die Umsätze (sog. verzichtsfähige Befreiungsnormen) die steuerfrei wären nach:

  • 4 Nr. 8 a) bis g) UStG (Bestimmte Finanzgeschäfte),
  • 4 Nr. 9 a) UStG (bestimmte Grundstücksumsätze),
  • 4 Nr. 12 UStG (bestimmte Vermietungsumsätze),
  • 4 Nr. 13 UStG (Leistungen von WEG),
  • 4 Nr. 19 UStG (Umsätze der Blinden). 

Vorsicht

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Bitte gehen Sie die Verweise einmal selbständig durch und schaffen Sie sich ein Problembewusstsein hierfür. Die in der Klausur am häufigsten vorkommenden dürfte § 4 Nr. 8 a) -g) UStG und die § 4 Nr. 9 a) UStG und § 4 Nr. 12 UStG sein (hierzu siehe auch den Abschnitt § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG (Grundstücksumsätze) unter Ort der sonstigen Leistung.

Mit Ausübung der Option gem. § 9 Abs. 1 UStG unterliegen die Umsätze damit der Umsatzsteuer und sind umsatzsteuerpflichtig. Voraussetzung für die Optionsausübung ist, dass der Umsatz von einem Unternehmer an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Für Umsätze an Privatpersonen besteht damit keine Optionsmöglichkeit.

Der Verzicht auf die Steuerbefreiung kann bei der Lieferung vertretbarer Sachen sowie bei aufteilbaren sonstigen Leistungen auf deren Teile begrenzt werden (sog. Teiloption A. 9.1 Abs. 6 UStAE). Eine Teiloption kommt z.B. bei der Gebäudelieferung, insbesondere bei unterschiedlichen Nutzungsarten der Gebäudeteile, in Betracht. Bei einer Vermietung an mehrere Personen die als einzelnen Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen, kann die Option nur erfolgen soweit der Vermietungsumsatz an einen unternehmerisch tätigen Gemeinschafter ausgeführt wird (A. 9.1 Abs. 6 Satz 5 UStAE).

Zu beachten sind allerdings die Einschränkungen aus § 9 Abs. 2 und Abs. 3 UStG.

Gem. § 9 Abs. 2 UStG ist der Verzicht auf die Steuerbefreiung nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. 

Diese Einschränkung gilt allerdings nur

  • bei der Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten (§ 4 Nr. 9 a) UStG),
  • bei der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 a) UStG) und
  • bei den in § 4 Nr. 12 b) und c) UStG bezeichneten Umsätzen.

Vorsicht

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Auch hier gilt wieder – lesen Sie stets genau den Gesetzestext und subsumieren Sie sorgfältig. Ein Überlesen der Begrenzung der Einschränkung auf die einzelnen Buchstaben der Nr. führt zu einer falschen rechtlichen Beurteilung.

Beispiel

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V 1 errichtet ein gewerblich zu nutzendes Gebäude mit Einliegerwohnung und vermietet es insgesamt an V 2. Dieser betreibt in den gewerblichen Räumen einen Supermarkt. Die Einliegerwohnung vermietet V 2 an seinen angestellten Hausmeister.

Bei den Vermietungsleistungen handelt es sich um einen umsatzsteuerbaren Umsatz gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG. Die Vermietung des Gebäudes durch V 1 an V 2 und die Vermietung der Wohnung durch V 2 an den Hausmeister sind nach § 4 Nr. 12 a) UStG grundsätzlich steuerfrei. V 1 kann bei der Vermietung der gewerblichen Räume auf die Steuerbefreiung verzichten, weil an einen Unternehmer (V 2) für dessen Unternehmen vermietet wird ( § 9 Abs 1) und V 2 diese Räume ausschließlich für Umsätze verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen (§ 9 Abs. 2 UStG). Bei der Vermietung der Einliegerwohnung kann V 1 auf die Steuerbefreiung nicht verzichten, weil V 2 die Wohnung für steuerfreie Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen (§ 9 Abs. 2 UStG). V 2 kann bei der Vermietung der Einliegerwohnung nicht auf die Steuerbefreiung verzichten, weil der Hausmeister kein Unternehmer ist (§ 9 Abs. 1 UStG; A. 9.2 Abs. 1 Beispiel 3 UStAE). 

Zudem ist die Einschränkung aus § 9 Abs. 3 UStG zu beachten. Diese macht eine Einschränkung für die Optionsausübung in zeitlicher Hinsicht.

  • bei Lieferungen von Grundstücken (§ 4 Nr. 9 a) UStG) im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher kann die Optionsausübung bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Versteigerungstermin ausgeübt werden.
  • Bei allen anderen Umsätzen i.S.d. § 4 Nr. 9 a) UStG kann der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Abs. 1 nur in dem gemäß § 311b Abs. 1 BGB notariell zu beurkundendem Vertrag erklärt werden.

Nachfolgend werden Ihnen die Videos diese Thematiken nochmal näher bringen.

Gehen wir zunächst auf ein Fallbeispiel zur Option nach § 9 UStG ein:

Im nächsten Video behandeln wir die Vermietungsleistungen in der USt und besprechen dazu ebenfalls einen Fall:

Exkurs zum Belegenheitsprinzip des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG

Die gesetzliche Grundlage sowie sonstige Leistungen der in § 4 Nr. 12 UStG bezeichneten Art, im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstücken und sonstige Erschließungs- und Bauleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück werden unter anderem im folgenden Video behandelt: