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Umsatzsteuer - Der Ort der Lieferung in der Umsatzsteuer

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Umsatzsteuer

Der Ort der Lieferung in der Umsatzsteuer

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Inhaltsverzeichnis

Ort der Lieferung

Allgemeines

Der Ort der Lieferung bestimmt sich gemäß § 3 Abs. 5a UStG nach den Regelungen des § 3 Abs. 6-8 UStG sowie §§ 3c, 3e und 3g UStG. § 3 Abs. 5a UStG gibt dabei ein ausdrückliches Prüfungsverhältnis vor:

  • Zunächst sind die Sonderregelungen der §§ 3c, 3e und 3g UStG zu prüfen;
  • Nur wenn diese nicht einschlägig sind, sind die allgemeinen Regelung des § 3 Abs. 6-8 UStG anzuwenden.

Die nachstehende Übersicht gibt einen Überblick über die Regelungsinhalte der Vorschriften zur Bestimmung des Lieferortes.

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Ort der Lieferung beim Fernverkauf (§ 3c UStG)

Ort der Lieferung beim Fernverkauf (§ 3c UStG) 

Vorsicht

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§ 3c UStG wurde durch das JStG 2020 neu gefasst. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich nur auf diese Neufassung!

1. Innergemeinschaftliche Fernverkäufe

§ 3c UStG regelt die Bestimmung des Ortes der Lieferung bei einem Fernverkauf. Gem. § 3c Abs. 1 Satz 1 UStG gilt als Ort der Lieferung eines innergemeinschaftlichen Fernverkaufs der Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet. Ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf ist gem. § 3c Abs. 1 Satz 2 UStG die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Absatz 3 UStG bezeichneten Gebiete an den Erwerber befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber i.S.d. § 3c Abs. 1 Satz 2 UStG ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 UStG bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 UStG genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet. Somit finden auf die genannten Erwerber die Regelungen des innergemeinschaftlichen Erwerbs / der innergemeinschaftlichen Lieferung keine Anwendung.

Hinweis

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§ 3c UStG setzt damit das Bestimmungslandprinzip (Ort der Lieferung liegt beim Erwerber) um. Hierzu vgl. auch die Ausführungen (internationalen Teil).

Tatbestandsmerkmale des § § 3c Abs. 1 UStG

  • Bewegte Lieferung eines Gegenstandes von einem Mitgliedsstaat in einen anderen Mitgliedsstaat § 3c Abs. 1 Satz 1 UStG
  • Keine ruhende Lieferung und keine Lieferung eines Fahrzeuges gem. § 1b UStG gem. § 3c Abs. 5 Satz 1 UStG
  • Beteiligung des Lieferers am Transport (Kein Abholfall) § 3c Abs. 1 Satz 2 UStG
  • Erwerber verwirklicht keinen ig. Erwerb § 3c Abs. 1 Satz 3 UStG ( § 3a Abs. 5 UStG Nichtunternehmer oder Personen i.S. des § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG z.B. Kleinunternehmer, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreiten noch auf ihre Anwendung verzichten, Ärzte, Wohnungsvermieter)
  • Keine Anwendung der Differenzbesteuerung § 3c Abs. 5 Satz 1 UStG
  • Der leistende Unternehmer ist entweder in mehr als einem Mitgliedsstaat ansässig oder in nur einem Mitgliedsstaat ansässig UND die Entgeltschwelle von EUR 10.000 wurde im Vorjahr überschritten oder die Schwelle ist im laufenden Jahr überschritten, § 3c Abs. 4 UStG. Oder Verzicht auf die Entgeltschwelle (Bindung für 2 Jahre)

Fall:

Beispiel

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Unternehmer Heinz aus Hamburg liefert hochwertiges Silberbesteck an Privatpersonen in den Niederlanden. Der Verkaufspreis pro Set liegt bei EUR 145. Die Sets werden stets von Heinz an die Kunden versendet. Er hat nur in Deutschland eine Betriebsstätte. Der Umsatz an die niederländischen Kunden mit solchen Sets liegt alleine in den Monaten November und Dezember bei jährlich bei EUR 60.000.

Es handelt sich um bewegte Lieferungen nach § 3 Abs. 1 UStG. Der Ort der Lieferungen richtet sich nach § 3c Abs. 1 UStG. Es handelt sich um eine bewegte Lieferungen von dem Lieferer Heinz (kein Abholfall), aus einem Mitgliedsstaat Deutschland in einen anderen Mitgliedsstaat den Niederlanden, es liegt keine gegenständliche Beschränkung nach § 3c Abs. 5 UStG vor und die Kunden sind Privatpersonen. Des Weiteren ist § 3c Abs. 4 UStG erfüllt, da die Umsatzschwelle von EUR 10.000 erreicht wird. Der Ort verlagert sich in die Niederlande nach § 3c Abs. 1 UStG. Die Lieferungen sind in Deutschland nicht steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Es ist das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG möglich, um die Registrierung in den Niederlanden zu vermeiden.

 

2. Drittlands- Fernverkäufe

Die bestehenden Vorschriften des § 3 Abs. 8 UStG und § 3 Abs. 6 UStG werden ergänzt durch die Vorschriften § 3c Abs. 2 UStG und Abs. 3 UStG

Tatbestandsmerkmale des § 3c Abs. 2 UStG i.v.m. § 3 Abs. 3a Satz 4 UStG:

  • Beförderung oder Versendung
  • Vom Drittlandsgebiet ins Gemeinschaftsgebiet
  • Kein Abhol-Fall
  • Der Erwerber verwirklicht keinen ig. Erwerb, da Nichtunternehmer oder „Exot“ i.S.d § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG
  • Einfuhr in einen anderen MGS als dem Bestimmungsmitgliedstaat

Rechtsfolge: Ort, an dem sich der Gegenstand am Ende der Lieferung an den Erwerber befindet.
Auch hier gelten die Regeln zu den fingierten Reihengeschäften, falls ein Schnittstellenunternehmer beteiligt ist.

Tatbestandsmerkmale des § 3c Abs. 3 UStG

§ 3c Abs. 3 Satz 1 UStG greift nur bei dem Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG und einem Sachwert unter EUR 150.

Tatbestandsmerkmale:

  • Warenbewegung
  • Aus dem Drittland in den Mitgliedstaat
  • Einfuhr in den MGS in dem die Beförderung oder Versendung endet
  • Besonderes Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG
  • Personen i.S.d. § 3 Abs. 3a Satz 4 und 5 UStG (Der Erwerber verwirklicht keinen ig. Erwerb, da Nichtunternehmer oder „Exot“ i.S.d § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG)
  • Beteiligung des Lieferers am Transport (Kein Abholfall) § 3c Abs. 3 S. 2 iVm § 3 Abs. 3a Satz 4 UStG

Rechtsfolge: Ort, an dem sich der Gegenstand am Ende der Lieferung befindet.

3c UStG findet grundsätzlich für alle Liefergegenstände Anwendung. Zu beachten ist die Ausnahmeregel des § 3c Abs. 5 UStG. Demnach gilt § 3c UStG nicht für:

  • Lieferungen neuer Fahrzeuge
  • Lieferung eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird
  • Lieferung eines Gegenstandes, auf den die Differenzbesteuerung Anwendung findet

Ausführungen zum Reihengeschäft im Zusammenhang mit elektronischen Schnittstellen und Ortverlagerungen mit § 3c UStG finden Sie unter dem Abschnitt Reihengeschäfte.

Fall

Beispiel

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Tally aus der Eifel verkauft, in Ihrem kleinen Weihnachtsladen als Kleinunternehmerin, Adventskalender. Diesen bestellt Sie bei dem Großhändler Bob aus den USA, er versendet unmittelbar aus den USA in den kleinen Laden. Tally überschreitet weder die deutsche Erwerbsschwelle noch verzichtet Sie auf die Anwendung. Der Adventskalender hat einen Sachwert von EUR 99.

  1. Bewegte Lieferung § 3 Abs. 1 UStG
  2. Einfuhr-Fernverkauf liegt gem. § 3 Abs. 3a Satz 4 und 5 UStG vor, da Bob aus dem Drittland ins Gemeinschaftsgebiet (Eifel) versendet, und Tally als Kleinunternehmerin weder die Grenzen überschreitet noch darauf verzichtet i.S.d § 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b UStG.
    Der Ort könnte nach § 3c Abs. 3 Sätze 1 und 2 UStG in Deutschland liegen, wenn Bob an dem Besteuerungsverfahren gem. § 18k UStG (IOSS) teilnimmt. In diesen Fällen liegt der Ort in Deutschland und die Lieferung ist steuerbar gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
    +
    Bob bewirkt die Einfuhr in Deutschland, diese ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG steuerbar aber gem. § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG steuerfrei.
    Lösung ohne das besondere Besteuerungsverfahren gem. § 18 k UStG oder bei überschreiten des Sachwertes von EUR 150. Lösung wie bei Lieferungen an Unternehmer.
    1. Grds. § 3 Abs. 6 UStG, ggf. § 3 Abs. 8 UStG prüfen. + ggf. Einfuhrumsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG aber steuerpflichtig und Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG

Ort der Lieferung im Zusammenhang mit Beförderungen (§ 3e UStG)

§ 3e UStG regelt den Ort der Lieferung und Restaurationsleistungen während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Flugzeug oder in einer Eisenbahn innerhalb des Gemeinschaftsgebiets. Ohne die Vorschrift des § 3e UStG wäre der Ort nach den allgemeinen Regeln des § 3 Abs. 6 bis Abs. 8 UStG zu bestimmen. Da dies in der Praxis auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen würde, da sich die Transportmittel ja ständig bewegen, wurde § 3e UStG als Vereinfachungsnorm eingeführt. Für die genannten Vorgänge ist nach § 3e UStG bei einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiet der Abgangsort des Beförderungsmittels als Ort der Lieferung anzusehen.

Eine Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiet liegt immer dann vor, wenn der Abgangsort und der Ankunftsort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets liegen und es den Reisenden nicht möglich ist die Reise auf der Reiseroute in einem Drittlandsgebiet aufzunehmen oder zu beenden. Hinreise und Rückreise sind häufig als gesonderte Beförderung zu betrachten (§ 3e Abs. 2 Satz 4 UStG).

Sofern es den Reisenden im Rahmen von kurzen Zwischenaufenthalten möglich ist, das Beförderungsmittel zu verlassen, sind Lieferungen während des Zwischenaufenthaltes separat zu beurteilen und richten sich nach den Gegebenheiten des jeweiligen Hoheitsgebietes (Abschnitt 3e.1. UStAE).

Wenn die Reise an Zwischenstationen angetreten werden kann oder beendet werden kann, dann ist eine Aufteilung vorzunehmen.

Beispiel

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Eine Flugreise führt von Rom über Zürich und München nach Paris. An allen genannten Flughäfen ist es den Passagieren möglich, aus- oder zuzusteigen. Für die Teilstrecke Rom - Zürich - München ist § 3e UStG nicht anwendbar, es gelten die allgemeinen Regelungen, hier § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG. Die Lieferung eines Gegenstandes erfolgt damit an dem Lieferort, dessen Hoheitsgebiet zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht gerade überflogen wird. Ein steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz im Inland/BRD kann sich also nur für Lieferungen während der Flugstrecke von der schweizerischen Grenze bis nach München ergeben.

Für die Teilstrecke München - Paris ist § 3e UStG anwendbar, weshalb alle Lieferungen, die auf diesem Flug erbracht werden, aufgrund des Abgangsortes München dem Inland/BRD zugerechnet werden, also auch Lieferungen über französischem Hoheitsgebiet.

Ort der Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte (§ 3g UStG)

Der Ort der Lieferung von Gas und Elektrizität bestimmt sich nach der Vorschrift des § 3g UStG. Unter der Vorschrift wird nicht nur die Lieferung von Elektrizität und Gas erfasst, sondern auch die Lieferung von Wärme, Kälte und ähnlichen Sachen.

Gem. § 3g Abs. 1 UStG ist der Ort der Lieferung am Ort des Abnehmers belegen, wenn dieser Abnehmer ein Unternehmer ist und seine Haupttätigkeit im Erwerb der Liefergegenstände des § 3g UStG besteht (Wiederverkäufer). Der eigene Verbrauch des Unternehmers darf jedoch nur von untergeordneter Bedeutung sein.

Für Abnehmer, die entweder Endverbraucher oder sonstige Unternehmer (d.h. kein Abnehmer i.S.d. § 3c Abs. 1 UStG) sind, liegt der Ort nach § 3g Abs. 2 UStG am Ort der Nutzung oder des Verbrauchs. Wenn der Abnehmer das Produkt weder verbraucht noch nutzt, dann kommt es zu einer Ortsbestimmung anhand des Sitzes, des Orts der Betriebsstätte oder des Wohnsitzes.

Vorsicht

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Besonderheiten können sich bei der Bestimmung des Steuerschuldners ergeben (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG)!

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Beispiel

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Johann Adler bezieht für sein Unternehmen Gasflaschen und Gas aus dem Erdgasnetz. Er ist kein Wiederverkäufer im Sinne des § 3g UStG. Er betreibt sein Unternehmen in München. Die Flaschen bekommt er von Anton Müller, einem Unternehmer aus Freising, geliefert. Dieser befördert die Flaschen auch.

Der Ort der Lieferung für das Erdgas aus dem Erdgasnetz liegt nach § 3g Abs. 2 UStG in München. Der Ort für die Lieferung des Flaschengasses richtet sich nach den Vorschriften des § 3 Abs. 6 UStG. Die Lieferung liegt nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG in Freising, da dort die Beförderung beginnt.

Ort der Lieferung von bewegten Lieferungen (§ 3 Abs. 6 UStG)

§ 3 Abs. 6 UStG trifft eine allgemeine Regelung für die Bestimmung des Ortes der Lieferung bei einer bewegten Lieferung. Bewegte Lieferung meint, dass eine Beförderung oder ein Versende des Gegenstandes stattfindet, dieser also zum Endverbraucher hin „bewegt“ wird.

Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung gem. § 3 Abs. 6 UStG dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. § 3 Abs. 6 UStG unterscheidet zwei Arten von Lieferungen:

  • die Beförderungslieferung.
  • die Versendungslieferung.

 

Eine Beförderungslieferung im Sinne des § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG setzt voraus, dass der liefernde Unternehmer, der Abnehmer oder ein unselbständiger Erfüllungsgehilfe den Gegenstand der Lieferung befördert. Befördern ist gem. § 3 Abs. 6 Satz 2 UStG jede Fortbewegung eines Gegenstands.

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Die Bewegung eines Gegenstands innerhalb des Unternehmens, die lediglich der Vorbereitung des Transports dient, stellt keine Beförderung dar (vgl. Abschnitt 3.12 Abs. 2 UStAE).

Beispiel

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Beispiel: Schreiner S (Essen) verkauft einen Esstisch aus seinem Sortiment an einen Kunden K in Bad Münstereifel an. A, der Angestellte des S, liefert den Esstisch an K aus. Der Ort der Lieferung liegt in Essen gem. § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG. Es handelt sich um eine Beförderungsleistung, die in Essen beginnt.

Eine Versendungslieferung im Sinne des § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG setzt voraus, dass der Gegenstand an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten versendet wird, d.h. die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausgeführt oder besorgt wird (§ 3 Abs. 6 Satz 3 UStG). Die Versendung beginnt gem. § 3 Abs. 6 Satz 4 UStG mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten (vgl. Abschnitt 3.12 Abs. 3 UStAE).

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Beispiel

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Unternehmer A (Düsseldorf) verkauft ein Sofa an den Endkunden E in Köln. A übergibt das Sofa in Düsseldorf an den Spediteur S, der das Sofa an den E liefert. Der Ort der Lieferung ist gem. § 3 Abs. 6 Satz 1 und 4 UStG in Düsseldorf belegen, da eine Versendungslieferung vorliegt und das Sofa in Düsseldorf an den Spediteur übergeben wird.

§ 3 Abs. 6 UStG gilt nur für Lieferungen bei denen der Gegenstand nach Ablieferung beim Endverbraucher nicht mehr be- oder verarbeitet wird, so dass sich in der Folge seine Marktgängigkeit ändert (Wesensveränderung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Gegenstand der Lieferung eine vom Lieferer errichtete ortsgebundene Anlage oder eine einzelne Maschine ist, die am Bestimmungsort fundamentiert oder funktionsfähig gemacht wird, indem sie in einen Satz bereits vorhandener Maschinen eingefügt und hinsichtlich ihrer Arbeitsgänge auf diese Maschinen abgestimmt wird. Das Gleiche gilt für Einbauten, Umbauten und Anbauten bei Maschinen (Modernisierungsarbeiten) sowie für Reparaturen. (vgl. Abschnitt 3.12 Abs. 4 UStAE).

Hinweis

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Im Einzelfall kann es hier in der Klausur darauf ankommen eine bewegte von einer ruhenden Lieferung abzugrenzen! Hier liegt dann i.d.R. einer der Schwerpunkte der Klausur und wertvolle Punkte, da sich die Ortsbestimmung dann entweder nach § 3 Abs. 6 UStG oder nach § 3 Abs. 7 UStG richtet – mit unterschiedlichen Ergebnissen. 

Beispiel

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Der Modellbauer Johann Zeichner aus Ludwigsburg ist für seine kreativen Vorlagen für den Flugzeugmodellbau bekannt. Er verkauft seine Bausätze sehr erfolgreich über das Internet. Die Zeitschrift "Der Modellbauer" möchte daher einige seiner Modelle zum Nachbauen in die Januar Ausgabe 01 integrieren. Johann stellt die Arbeiten im November 00 fertig und fährt mit seinem Auto nach München und übergibt die Modelle dem Chefredakteur der Zeitung. Johann Zeichner ist jedoch in Verwaltungssachen etwas schludrig und stellt erst im
Februar 01 die Rechnung und erhält 14 Tage darauf sein Honorar in Höhe von 4.000 € netto zzgl. USt.


Johann Zeichner ist Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG, da er als Modellbauer mit seinem Laden eine nachhaltige Leistung gegen Entgelt erbringt und somit eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG ausübt. Seine Leistungen sind als Lieferungen nach § 3 Abs. 1 UStG zu qualifizieren, da für den Verbraucher der Erwerb des Bausatzes im Vordergrund steht und nicht die kreative Schaffung der Modelle. Es kommt dem Erwerber auf die Verschaffung der Verfügungsmacht an dem Modell an. Die Schachteln, in denen die Modellsätze verkauft werden, stellen lediglich eine Nebenleistung zur Lieferung der eigentlichen Modelle dar. Die Lieferung des Johann Zeichners ist steuerbar, sofern sie im Inland erbracht wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Die Modelle werden hierdurch Johann Zeichner selbst befördert, so dass sich der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG richtet und dort liegt, wo die Beförderung beginnt. Die Lieferung beginnt hier in Ludwigsburg und somit im Inland. Das Honorar stellt die Gegenleistung im Leistungsaustausch dar. Es liegt somit eine Lieferung gegen Entgelt im Inland durch einen Unternehmer vor und der Vorgang ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar. Die Bemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 beträgt 4000€. Der Steuerschuldner ist gemäß § 13a Abs.1 Nr.1 der leistende Unternehmer Johann Zeichner. Die Steuer entsteht mit der Leistungserbringung im November 00 (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) UStG) und ist nach § 12 Abs. 1 UStG mit 19% von 4.000 € im Veranlagungszeitraum November 00 anzumelden (§ 18 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 16 Abs. 1 UStG).

Ort der Lieferung bei Reihengeschäften (§ 3 Abs. 6a UStG)

Die Grundlagen des regulären Reihengeschäfts sollten beherrscht werden:

Reihengeschäfte sind Umsatzgeschäfte, bei denen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abgeschlossen haben und der Gegenstand unmittelbar vom ersten Unternehmer zum letzten Abnehmer gelangt, § 3 Abs. 6a Satz 1 UStG. Ob der letzte Abnehmer Unternehmer ist, ist ebenso unbeachtlich wie die Anzahl der beteiligten Unternehmer (mind. 2 Unternehmer).

Bei Reihengeschäften liegt immer nur eine bewegte Lieferung (Beförderungs- oder Versendungslieferung) vor, § 3 Abs. 6a Satz 1 UStG. Welcher Lieferung die Warenbewegung zuzuordnen ist, ist davon abhängig, wer befördert oder versendet.

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Wir schauen uns zu den Reihengeschäften ein Lernvideo an.

§ 3 Abs. 6a UStG bestimmt, welche Lieferungen als bewegte Lieferung gilt:

  1. Der erste Unternehmer A befördert/ versendet: Die Warenbewegung ist seiner Lieferung (von A an B) zuzuordnen.; § 3 Abs. 6a Satz 2 UStG

  2. Der Unternehmer, der zugleich Abnehmer und Lieferer ist (Zwischenhändler; hier: B), befördert/ versendet: Die Warenbewegung ist der Lieferung an ihn zuzuordnen (Lieferung von A an B), § 3 Abs. 6a Satz 4 1 HS UStG.
    Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat, § 3 Abs. 6a Satz 4 2. HS UStG. In diesem Fall ist seine Lieferung (von B an C) die bewegte Lieferung.

  3. Der letzte Abnehmer befördert/ versendet: Die Warenbewegung ist der Lieferung an den letzten Abnehmer (Lieferung von B an C) zuzuordnen; § 3 Abs. 6a Satz 3 UStG.

Sollte der Zwischenhändler die Lieferung des Gegenstandes übernehmen, spielt es also eine Rolle, ob er als Abnehmer und Lieferer behandelt werden möchte oder als Lieferer. Über die Verwendung der USt-Identifikationsnummer kann die Option getroffen werden, mit dieser kann der Zwischenhändler seine Nachweise erbringen:

Für Lieferungen im Gemeinschaftsgebiet gilt:

Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen vgl. § 3 Abs. 6a Satz 5 UStG.

Für Lieferungen in oder vom Drittlandsgebiet gilt:

Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet (Ausfuhr), ist von einem ausreichenden Nachweis auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde vgl. § 3 Abs. 6a Satz 6 UStG. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet (Einfuhr), ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 des § 3 Abs. 6a UStG auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird vgl § 3 Abs. 6a Satz 7 UStG.

Merke

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Ein aufgemaltes Schaubild auf einem Schmierpapier verschafft einen schnellen Überblick und hilft, die bewegte Lieferung zu identifizieren.

Vorsicht

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  1. Umsatzgeschäfte, bei denen keine Warenbewegung stattfindet (Grundstücke, sonstige unbewegte Lieferungen) können nicht Gegenstand eines Reihengeschäfts sein. Ebenso liegt kein Reihengeschäft vor, wenn die Unternehmer inhaltlich nicht dieselbe Leistung schulden, z.B. wenn einer der beteiligten Unternehmer eine Werkleistung erbringt.

  2. Kein Reihengeschäft bei gebrochener Beförderung oder Versendung.

Der Ort der bewegten Lieferung im Rahmen eines Reihengeschäftes bestimmt sich nach den Grundsätzen des § 3 Abs. 5a UStG i.V.m.  § 3 Abs. 6 Satz 1 ff. UStG. Danach gilt die bewegte Lieferung grds als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt, außer es greifen die Sondervorschriften wie z.B. § 3c UStG oder § 3 Abs. 8 UStG. Achtung Sie prüfen eine reguläre bewegte Lieferung.

Der Ort der unbewegten Lieferung im Rahmen eines Reihengeschäfts bestimmt sich nach § 3 Abs. 7 Satz 2 UStG. Die der bewegten Lieferung vorangegangene Lieferung gilt an dem Ort als ausgeführt, an dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt, § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG.
Die der bewegten Lieferung nachfolgende Lieferung gilt an dem Ort als ausgeführt, an dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet, § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG. Sie müssen also die bewegte Lieferung bestimmen, um die richtige Ortsvorschrift für die unbewegte Lieferung bestimmen zu können.

Das innergemeinschaftliche Reihengeschäft wird in den folgenden zwei Lernvideos behandelt.

Fallvarianten bei Lieferungen im Gemeinschaftsgebiet:

In allen Fällen, soll unstreitig ein Reihengeschäft nach § 3 Abs. 6a Satz 1 UStG vorliegen, da mehrere Unternehmer A und B Liefergeschäfte (Kaufverträge) über denselben Gegenstand (die Ware) abgeschlossen haben und die Ware unmittelbar vom ersten Lieferer A an den letzten Abnehmer gelangt C. § 25b UStG soll nicht erfüllt sein.

Fall 1

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1. Variante: Unternehmer A übernimmt die Beförderung

Rechtsfolge: 2 Lieferungen A an B und B an C, eine bewegte Lieferung A an B gem. § 3 Abs. 6a Satz 2 UStG

Hinweis: Für beide Lieferungen im Reichengeschäft erfolgt die Warenbewegung aus dem Gemeinschaftsgebiet in das Inland, aber nur für die bewegte Lieberung gelten die Grundsätze der innergemeinschaftlichen Lieferung bzw. des innergemeinschaftlichen Erwerbs auf der Gegenseite!

1.1 Betrachtung der bewegten Lieferung:

Unternehmer A (aus Frankreich) -> Unternehmer B (aus Deutschland)

A führt eine innergemeinschaftliche Lieferung aus:

A führt eine Lieferung gem. 3 Abs. 1 UStG an B aus. Der Ort bestimmt sich nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG also mit Beginn der Beförderung in Frankreich, da nach § 3 Abs. 6a Satz 2 UStG diese Lieferung die bewegte Lieferung darstellt. Die Lieferung ist in Deutschland nicht steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.

Hinweis

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Hinweis innergemeinschaftliche Lieferung französischer Sicht:

In Frankreich wäre die Lieferung steuerbar aber nach § 4 Nr. 1 Buchst. b) i.V.m. 6a UStG-Frankreich steuerfrei. Die Steuerbefreiung greift immer nur bei bewegten Lieferungen.

B hat einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern:

B verwirklicht einen innergemeinschaftlichen Erwerb gegen Entgelt gem. § 1a Abs. 1 Nr. 1 - 3 UStG. Der Ort liegt nach § 3d Satz 1 UStG in Deutschland. Der Vorgang ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG. Eine Steuerbefreiung nach § 4b UStG ist nicht ersichtlich, so dass der Vorgang steuerpflichtig ist.

Weiter regulär auf § 10, § 12, § 13 Abs. 1 Nr. 6 und § 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG einzugehen.

Vergessen Sie an der Stelle nicht die Prüfung des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG, § 15 Abs. 2 UStG.

1.2 Betrachtung der ruhenden Lieferung von B an C

Unternehmer B (aus Deutschland) -> Unternehmer C (aus Deutschland)

Es liegt eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG vor, diese ist die ruhende Lieferung, welche der bewegten Lieferung folgt, so dass sich der Ort nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG bestimmt und in Deutschland liegt. Die Lieferung ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Das Umsatzsteuerschema ist weiter abzuprüfen.

 

2. Variante: Unternehmer B übernimmt die Beförderung als Abnehmer und Lieferer

Lösung wie in Variante 1, da nach § 3 Abs. 6a Satz 4 1 HS UStG, die bewegte Lieferung an Ihn zuzuordnen ist.

 

3. Variante: Unternehmer B übernimmt die Beförderung als Lieferer:

B beauftrag einen Spediteur und verwendet gegenüber A vor Beginn der Lieferung seine französische USt-IdNr. Nach § 3 Abs. 6a Satz 4 2 HS i.V.m Satz 5 UStG ist seine Lieferung die bewegte Lieferung. Der Endkunde C ist auch ein Unternehmer.

3.1 Betrachtung der bewegten Lieferung:

Unternehmer B (aus Deutschland) -> Unternehmer C (aus Deutschland)

B führt eine innergemeinschaftliche Lieferung aus:

Nach § 3 Abs. 6 Satz 1 und Satz 3 UStG ist die Lieferung mit Beginn der Versendung in Frankreich ausgeführt. Diese ist in Deutschland nicht steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.

Auch diese Lieferung wäre in Frankreich steuerbar aber nach § 4 Nr. 1 Buchst. b) i.V.m. § 6a UStG eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.

C hat einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern:

C verwirklicht einen innergemeinschaftlichen Erwerb gegen Entgelt gem. § 1a Abs. 1 Nr. 1 - 3 UStG. Der Ort liegt nach § 3d Satz 1 UStG in Deutschland. Der Vorgang ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG. Eine Steuerbefreiung nach § 4b UStG ist nicht ersichtlich, so dass der Vorgang steuerpflichtig ist.

Weiter regulär auf § 10, § 12, § 13 Abs. 1 Nr. 6 und § 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG einzugehen.

Prüfung des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG, § 15 Abs. 2 UStG.

3.2 Betrachtung der ruhenden Lieferung von A an B

Unternehmer A (aus Frankreich) -> Unternehmer B (aus Deutschland)

Es liegt eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG vor, diese ist die ruhende Lieferung, welche der bewegten Lieferung vorrangeht, so dass sich der Ort nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG bestimmt und in Frankreich liegt. Die Lieferung ist nicht steuerbar in Deutschland nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.

 

 

Fall 2

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1. Variante: Unternehmer A übernimmt die Beförderung, B und C verwenden ihre USt-IdNr. aus Österreich. :

Rechtsfolge: 2 Lieferungen A an B und B an C. Die bewegte Lieferung ist die Lieferung zwischen A an B gem. § 3 Abs. 6a Satz 2 UStG.

Hinweis: Für beide Lieferungen im Reihengeschäft erfolgt die Warenbewegung aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet, aber nur für die bewegte Lieferung ist eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung möglich! Auf der Gegenseite der innergemeinschaftlichen Lieferung ist immer ein innergemeinschaftlicher Erwerb zu beurteilen.

1.1 Betrachtung der bewegten Lieferung:

Unternehmer A (aus Deutschland) -> Unternehmer B (aus Deutschland)

A führt eine innergemeinschaftliche Lieferung aus:

Nach § 3 Abs. 6a Satz 2 UStG ist die Lieferung zwischen A und B die warenbewegte Lieferung. Der Ort bestimmt sich nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG (kein § 3c UStG, da B Unternehmer ist) und liegt am Beginn der Beförderung in Deutschland. Der Umsatz ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.

Zu prüfen ist die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b) UStG. Nach § 6a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 UStG gelangt die Ware aus dem Mitgliedsstaat Deutschland in das übrige Gemeinschaftsgebiet nach Österreich und der Abnehmer B ist ein Unternehmer, der die Ware für sein Unternehmen erwirbt. Der Erwerb unterliegt bei B einem ig. Erwerb gem. § 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG. § 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG ist auch erfüllt, da B seine USt-IdNr aus Österreich verwendet. Nachweise gelten gem. § 6a Abs. 3 UStG als erbracht. Die Lieferung ist eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b) i.V.m. § 6a UStG. Die Bemessungsgrundlage der steuerfreien Lieferung richtet sich nach § 10 UStG. Es ist nach § 18a Abs. 1 UStG eine Zusammenfassende Meldung abzugeben und der Umsatz ist in der USt-Voranmeldung und Jahreserklärung nach § 18b Abs. 1 Nr. 1 UStG anzugeben.

B hat einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern:

B verwirklicht einen innergemeinschaftlichen Erwerb gegen Entgelt gem. § 1a Abs. 1 Nr. 1-3 UStG. Die Ware gelangt aus dem Mitgliedsstaat Deutschland in einen anderen Mitgliedsstaat Österreich. Nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a UStG ist erfüllt, da B ein Unternehmer ist, der die Ware für sein Unternehmen erwirbt. A ist kein Kleinunternehmer und führt die Lieferung gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens aus. Der ig Erwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG ist nach § 3d Satz 1 UStG in Österreich ausgeführt, da dort die Beförderung oder Versendung der Ware endet. § 3d Satz 2 UStG greift nicht. Der ig. Erwerb ist nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG in Deutschland steuerbar. Denken Sie an § 15 UStG.

1.2 Betrachtung der ruhenden Lieferung von B an C

Unternehmer B (aus Deutschland) -> Unternehmer C (aus Österreich)

Die ruhende Lieferung des Reihengeschäfts richtet sich nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG und liegt folglich in Österreich, dort wo die Beförderung und Versendung endet. Die Lieferung ist nicht in Deutschland steuerbar.

 

2. Variante: Unternehmer B übernimmt die Beförderung als Abnehmer und Lieferer gem. § 3 Abs. 6a Satz 4 1 HS UStG

Lösung wie in Variante 1, möchte B als Lieferer auftreten müsste er eine deutsche USt-IdNr. verwenden.

 

3. Variante: Unternehmer C übernimmt die Lieferung und B tritt mit seiner USt-IdNr. aus DL auf.

Da der Abnehmer die Lieferung übernimmt ist gem. 3 Abs. 6a Satz 3 UStG seiner Lieferung die Warenbewegung zuzuordnen.

3.1 Betrachtung der bewegten Lieferung:

Unternehmer B (aus Deutschland) -> Unternehmer C (aus Österreich)

Die Lieferung ist gem. § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG am Beginn der Beförderung der Ware ausgeführt, somit in Deutschland. Sie ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.

Zu prüfen ist die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b) UStG. Nach § 6a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 UStG gelangt die Ware aus dem Mitgliedsstaat Deutschland in das übrige Gemeinschaftsgebiet nach Österreich und der Abnehmer C ist ein Unternehmer, der die Ware für sein Unternehmen erwirbt. Der Erwerb unterliegt bei C einem ig. Erwerb gem. § 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG. § 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG ist auch erfüllt, da C seine USt-IdNr aus Österreich verwendet. Nachweise gelten gem. § 6a Abs. 3 UStG als erbracht. Die Lieferung ist eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b i.V.m. § 6a UStG. Die Bemessungsgrundlage der steuerfreien Lieferung richtet sich nach § 10 UStG. Es ist nach § 18a Abs. 1 UStG eine Zusammenfassende Meldung abzugeben und der Umsatz ist in der USt-Voranmeldung und Jahreserklärung nach § 18b Abs. 1 Nr. 1 UStG anzugeben.

C hat einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern:

C verwirklicht einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich.

3.2.Betrachtung der ruhende Lieferung A an B

Unternehmer A (aus Deutschland) -> Unternehmer B (aus Deutschland)

Die ruhende Lieferung, welche der bewegten Lieferung vorrangeht ist nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG in Deutschland gelegen, da die Beförderung oder Versendung dort beginnt. Die Lieferung ist steuerbar in Deutschland nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und mangels Steuerbefreiung nach § 4 UStG steuerpflichtig. Weitere Prüfung entsprechend dem regulären Umsatzsteuerschema.

Reihengeschäfte über die Grenzen in und aus dem Drittland

Es gelten die regulären Vorschriften insbesondere für die bewegten Lieferungen könnte § 3c Abs. 2 UStG, § 3c Abs. 3 UStG, § 3 Abs. 8 UStG oder § 4 Nr. 1 Buchst. a) UStG greifen. Die Einfuhr bestimmt sich nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG.

Sie sollten aber die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4b UStG im Auge behalten, diese greift, wenn die einer Einfuhr vorrangehende Lieferung von Gegenständen, durch den Abnehmer oder dessen Beauftragten vorgenommen wurde.

Zu Beginn der Prüfung ist die Vorschriften des § 3 Abs. 6a Satz 1 UStG zu prüfen. Liegt ein Reihengeschäft vor?

Mehrere Unternehmer führen Umsatzgeschäfte aus und der Gegenstand gelangt unmittelbar vom ersten an den letzten Abnehmer. In den nachfolgenden Fällen soll diese Vorschrift erfüllt sein.

Abs. 3.14 Abs.14 ff UStAE kann sehr nützlich zur Nacharbeit sein, dort finden Sie Fälle zum Thema Reihengeschäft.

Fall 1 

In diesem Fall sind drei Unternehmer beteiligt, welche den Gegenstand für Ihr Unternehmen erwerben und der Regelbesteuerung unterliegen. In dieser Konstellation können Sie § 3c Abs. 2 UStG und § 3c Abs. 3 UStG ausschließen, da diese Vorschrift nur für Nichtunternehmer nach § 3a Abs. 5 UStG greift oder für Personen nach § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG.

In dieser Fallkonstellation ist auch § 3 Abs. 8 UStG und § 4 Nr. 4b UStG nicht tragend.

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1. Variante: Unternehmer A übernimmt die Beförderung

Da der Unternehmer A die Beförderung übernimmt, ist Ihm die bewegte Lieferung zuzuordnen, § 3 Abs. 6a Satz 2 UStG.

Hinweis: Für beide Lieferungen im Reihengeschäft erfolgt die Warenbewegung aus dem Inland in ein Drittland, aber nur für die bewegte Lieferung ist eine steuerfreie Ausfuhrlieferung § 4 Nr. 1 Buchst. a), § 6 UStG möglich!

1.1 Betrachtung der bewegten Lieferung:

Unternehmer A (aus Deutschland) -> Unternehmer B (aus Deutschland)

Unternehmer A führt eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG aus im Rahmen eines Reihengeschäfts, da mehrere Unternehmer (A, B und C ) Umsatzgeschäfte abschließen und die Ware unmittelbar vom ersten Lieferer A an den letzten Abnehmer C gelangt, § 3 Abs. 6a Satz 1 UStG.  Nach § 3 Abs. 6a Satz 2 UStG ist die bewegte Lieferung die Lieferung von A an B. Der Ort bestimmt sich nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG und liegt am Beginn der Lieferung (Deutschland). Die Lieferung ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG. Die Lieferung ist nach § 4 Nr. 1 Buchst. a) UStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG steuerfrei. Es handelt sich um eine Warenbewegung ins Drittland (Schweiz) und der Lieferer A hat die Beförderung übernommen. Nachweise gelten grds. als erbracht § 6 Abs. 4 UStG. Es müsste noch eine Angabe zur Bemessungsgrundlage des steuerfreien Umsatzes erfolgen.

1.2 Betrachtung der unbewegten Lieferung:

Unternehmer B (aus Deutschland) - Unternehmer C (aus der Schweiz)

Diese Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG, wird nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG dort ausgeführt, wo der Transport endet (Schweiz), da diese Lieferung der bewegten Lieferung folgt.

 

2. Variante: Unternehmer B übernimmt die Beförderung als Abnehmer

2.1  Betrachtung der bewegten Lieferung:

Unternehmer A (aus Deutschland) -> Unternehmer B (aus Deutschland)

B übernimmt die Lieferung als Lieferer und Abnehmer, so dass die Lieferung an Ihn zugeordnet wird gem. § 3 Abs. 6a Satz 4 1 HS. Die Lieferung ist die bewegte Lieferung und nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG in Deutschland ausgeführt am Beginn der Lieferung. Die Lieferung ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Die Steuerbefreiungsvorschrift nach § 4 Nr. 1 Buchst. a) UStG i.V.m § 6 UStG ist als nächstes zu prüfen. Da Abnehmer B die Beförderung übernimmt ins Drittland (Schweiz) ist § 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG zu prüfen. B ist aber kein ausländischer Abnehmer im Sinne von § 6 Abs. 2 UStG, so dass die Lieferung nicht steuerfrei ist. Die weitere Prüfung folgt dem regulären Umsatzsteuer-Schema.

2.2 Betrachtung der unbewegten Lieferung:

Unternehmer B (aus Deutschland) -> Unternehmer C (aus der Schweiz)

Auch hier ist die unbewegte Lieferung der bewegten Lieferung nachfolgend, so dass der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG in der Schweiz liegt. Die Lieferung ist nicht steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.

 

3. Variante: Unternehmer C übernimmt die Lieferung

3.1 Betrachtung der bewegten Lieferung:

Unternehmer B (aus Deutschland) -> Unternehmer C (aus der Schweiz)

Nach § 3 Abs. 6a Satz 3 UStG ist die bewegte Lieferung im Reihengeschäft die Lieferung an C.

B erbringt eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG, Diese ist die bewegte Lieferung und ist nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG dort ausgeführt, wo die Lieferung beginnt (Deutschland). Achtung fallen Sie nicht drauf rein, schauen Sie stur den Ort an, an dem die Lieferung der Ware beginnt. Sie ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Sie ist nach § 4 Nr. 1 Buchst. a) UStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. & Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG steuerfrei, da der Abnehmer die Ware in das Drittlandsgebiet befördert und ein ausländischer Unternehmer ist.

3.2 Betrachtung der unbewegten Lieferung:

Unternehmer A (aus Deutschland) -> Unternehmer B (aus Deutschland)

Die Lieferung ist nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG, dort ausgeführt, wo die Lieferung beginnt, da Sie der unbewegten Lieferung vorrangeht. Sie ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und steuerpflichtig. § 4 Nr. 1 Buchst. a) UStG ist niemals auf unbewegte Lieferungen anwendbar.

 

Fall 2

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1. Variante: Unternehmer A übernimmt die Beförderung, Unternehmer C fertigt die Ware zum zoll- und steuerrechtlichen freien Verkehr ab

Hinweis: Für beide Lieferungen im Reihengeschäft erfolgt die Warenbewegung aus dem Drittland in das Inland, aber nur für die bewegte Lieferung ist ggf. eine Ortsverlagerung nach § 3 Abs. 8 UStG möglich!

1.1 Betrachtung der bewegten Lieferung:

Unternehmer A (aus der Schweiz) -> Unternehmer B (aus Deutschland)

Nach § 3 Abs. 6a Satz 2 UStG ist die Lieferung des A an den B die bewegte Lieferung. Der Ort der Lieferung § 3 Abs. 1 UStG, richtet sich nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG und liegt in der Schweiz. § 3 Abs. 8 UStG ist nicht anzuwenden, da der Unternehmer A nicht Schuldner der EUSt. Die Lieferung ist im Inland nicht steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.

1.2  Betrachtung der unbewegten Lieferung:

Unternehmer B (aus Deutschland) -> Unternehmer C (aus Deutschland)

Diese Lieferung § 3 Abs. 1 UStG, ist nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG in Deutschland, am Ende der Beförderung ausgeführt, da Sie der bewegten Lieferung folgt. Sie ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Sie ist nach § 4 Nr. 4b UStG aber steuerfrei, da die Lieferung der Einfuhr gem. 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG zeitlich vorangeht. Die ruhende Lieferung gilt zeitlich mit Beendigung der Beförderung als ausgeführt.

 

2. Variante: Unternehmer A übernimmt die Beförderung, Unternehmer A fertigt die Ware zum zoll- und steuerrechtlichen freien Verkehr ab

2.1. Betrachtung der bewegten Lieferung:

Unternehmer A (aus der Schweiz) -> Unternehmer B (aus Deutschland)

Nach § 3 Abs. 6a Satz 2 UStG ist die Lieferung des A an den B die bewegte Lieferung. Die bewegte Lieferung gilt gem. § 3 Abs. 8 UStG als im Inland Deutschland ausgeführt, da der Unternehmer A Schuldner der EUSt ist und der Gegenstand vom Drittland ins Inland gelangt. Die Lieferung ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und steuerpflichtig mangels § 4 UStG.

A hat schuldet zusätzlich die Einfuhrumsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG, kann diese aber nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG als Vorsteuer abziehen.

Bei B ist ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, § 15 Abs. 2 UStG.

2.2  Betrachtung der unbewegten Lieferung:

Unternehmer B (aus Deutschland) -> Unternehmer C (aus Deutschland)

Diese Lieferung § 3 Abs. 1 UStG, ist nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG in Deutschland, am Ende der Beförderung ausgeführt, da Sie der bewegten Lieferung folgt. Sie ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Sie ist nicht nach § 4 Nr. 4b UStG steuerfrei, da die Lieferung der Einfuhr gem. 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG zeitlich nachfolgt. Das reguläre Schema der steuerpflichtigen Leistung ist weiter zu prüfen.

 Bei C ist ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, § 15 Abs. 2 UStG.

Ort der Lieferung, bei Lieferungen mittels Schnittstellenbetreiber (§ 3 Abs. 6b UStG)

§ 3 Abs. 6b UStG enthält eine Sonderregelung für die Ortsbestimmung im Zusammenhang mit Lieferungen i.S.d. § 3 Abs. 3a UStG.

Hinweis

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§ 3 Abs. 6b UStG geht § 3 Abs. 6a UStG bezüglich der Bestimmung der bewegten Lieferung vor.

Innergemeinschaftliche Fernverkäufe mittels elektronischer Schnittstellen (fingierte Reihengeschäfte)

Über den § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG kann es bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen zu einem fingierten Reihengeschäft kommen.

Tatbestandsmerkmale

  • Ein Unternehmer, der eine elektronische Schnittstelle betreibt

 

  • Eine Lieferung eines nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers

 

  • An einen Empfänger nach § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG (B2C)

 

  • Durch die Schnittstelle des Schnittstellenbetreibers unterstützt

 

  • Warenbewegung im Gemeinschaftsgebiet (Beginn und Ende)

 

Rechtsfolge: Es werden zwei Lieferungen fingiert, dabei ist nur eine die bewegte Lieferung.

Die Regelung des § 3 Abs. 3a UStG führt durch die Leistungsfiktion dazu, dass umsatzsteuerlich ein Reihengeschäft entsteht. Der Ort der Leistung bestimmt sich damit in den Fällen des § 3 Abs. 3a UStG ebenfalls nach den Grundsätzen des Reihengeschäfts. Zu differenzieren ist damit nach der warenbewegten und der ruhenden Lieferung. Die Regelung des § 3 Abs. 6b UStG führt dazu, dass für die Fällen des § 3 Abs. 3a UStG die warenbewegte Lieferung feststeht. § 3 Abs. 6b UStG geht insoweit den allgemeinen Regelungen in § 3 Abs. 6a UStG vor (vgl. Abschnitt 3.18 Abs. 5 UStAE).

Gem. § 3 Abs. 6b UStG wird der Unternehmer, der gemäß § 3 Abs. 3a UStG so behandelt wird als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben. Damit ist diese Lieferung als die bewegte Lieferung im Rahmen des Reihengeschäfts anzusehen.

Für die unbewegte Lieferung ist die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 4c UStG zu prüfen.

 

Abbildung fingiertes Reihengeschäft

 

Beispiel

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Privatperson Marc aus Österreich bestellt über die in Deutschland ansässige elektronische Marktplattform Amazo bei dem Unternehmer Christmas aus den USA 10 Kilo Zuckerwatte. Amazo hat die Umsatzschwellen nach § 3c Abs. 4 Satz 1 UStG in Höhe von 10.000 € überschritten. Der Unternehmer Christmas befördert die Zuckerwatte aus seinem Lager in München direkt nach Österreich zu Marc.

Lösung:

  1. Prüfung § 3 Abs. 3a UStG:
  2. Unternehmer Christmas der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig, sondern im Drittland (USA), befördert die Zuckerwatte aus dem Gebiet eines EU-Mitgliedsstaat in das Gebiet (München) eines anderen Mitgliedsstaat (Österreich). Marc gehört als Privatperson zu dem Personenkreis nach § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG. Amazo ist Betreiber einer elektronischen Schnittstelle i.S. des § 3 Abs. 3a Satz 3 UStG und unterstützt den Fernverkauf durch seinen elektronischen Marktplatz.
  3. Rechtsfolge: fingiertes Reihengeschäft
  4. Lieferung des Unternehmers Christmas an Amazo und Amazo an Marc aus Österreich.
  5. Dabei ist nach § 3 Abs. 6b UStG die zweite Lieferung des Amazo an Marc die bewegte Lieferung

 

a)     Lieferung Amazo an Marc

  1. Lieferung § 3 Abs. 1 UStG
  2. Bewegte Lieferung
  3. Ort § 3 Abs. 5a UStG i.V.m. § 3c Abs. 1 Satz 1 UStG in Österreich
    (alle TBM erfüllt, einzeln prüfen: Warenbewegung aus Mitgliedsstaat DL- in anderen Mitgliedsstaat AUS, Lieferung an Privatperson, Umsatzschwelle nach § 3c Abs. 4 UStG überschritten, keine gegenständliche Beschränkung nach § 3c Abs. 5 UStG, Unternehmer übernimmt die Lieferung)
  4. Nicht in Deutschland steuerbar § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG

 

b)     Lieferung Unternehmer Christmas an Amazo

  1. Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG
  2. unbewegte Lieferung nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG dort wo die Beförderung beginnt also München
  3. steuerbar in Deutschland nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
  4. ABER steuerfrei nach § 4 Nr. 4c UStG

Hinweis

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Weitere Beispiele und Ausführungen bietet das BMF-Schreiben vom 01.04.2021, III C 3, BStbl 2021 I, S. 629, Abschn. 3c.1. UStAE. 

Drittlands- Fernverkäufe mittels elektronischer Schnittstellen (fingierte Reihengeschäfte)

Als maßgebende Norm ist § 3c Abs. 3 Satz 3 UStG zu nennen i.V.m. § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG. Es liegt also ein fingiertes Reihengeschäft vor.

Entscheidend ist die Warenbewegung vom Drittland ins Gemeinschaftsgebiet und die Voraussetzung, dass der Sachwert des Gegenstandes unter 150€ liegt.

Das nachfolgende Schaubild greift aber nur für Fälle in denen der ansässige Unternehmer aus dem Drittland die Einfuhrumsatzsteuer zahlt.

 

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Beispiel

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Privatperson Marc aus München bestellt über die in Deutschland ansässige elektronische Marktplattform Amazo bei dem Unternehmer Christmas aus den USA  einen künstlichen Weihnachtsbaum für seine private Wohnung im Wert von 132 €. Der Unternehmer Christmas versendet unmittelbar aus den USA zu Marcs Wohnung.

  1. Es liegt ein Einfuhr- Fernverkauf gem. § 3 Abs. 3a Sätze 4 und 5 UStG  vor und es wird nach § 3 Abs. 3a Satz 2 UStG eine Lieferkette fingiert. Christmas versendet unmittelbar aus den USA nach Deutschland (München) und Marc gehört als Privatperson zum betroffenen Erwerberkreis. Der Sachwert liegt unter 150 € (132 €) und Amazo unterstützt als elektronische Plattform (§ 3 Abs. 3a Sätze 2 und  1 UStG).
  2. Es werden also hintereinander zwei Lieferungen angenommen. Unternehmer Christmas an Amazo und Amazo an Marc.
  3. Die bewegte Lieferung ist nach § 3 Abs. 6b UStG die Lieferung von Amazo an Marc.
  1. Prüfung bewegte Lieferung
    Grds greift § 3 Abs. 6 UStG doch über § 3 Abs. 5a UStG ist § 3c UStG vorrangig.
    Es würde § 3c Abs. 3 Satz 1 UStG greifen, wenn Amazo an dem besonderem Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG (IOSS) teilnehmen würde. Der Ort liegt dann in Deutschland und die Lieferung wäre steuerbar und steuerpflichtig.  Wenn keine Besteuerung nach § 18k UStG erfolgt und die Einfuhrumsatzsteuer durch einen Unternehmer geschuldet wird, ist der Ort gem. § 3c Abs. 3 Satz 3 UStG ebenfalls in Deutschland (vgl. Abschn. 3c.1 Abs. 4 S. 2 UStAE)
  2. Die unbewegte Lieferung gilt nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG als in den USA ausgeführt.

Ort der Lieferung von ruhenden Lieferungen (§ 3 Abs. 7 UStG)

Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, greift § 3 Abs. 7 UStG (sog. ruhende Lieferung). Die Lieferung wird nach dieser Vorschrift dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. Damit ergibt sich bei dieser Prüfung eine enge Verzahnung mit dem zivilrechtlichen Grundgeschäft.

Prüfungstipp

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Ein Grundverständnis des zivilrechtlichen Sachenrechts ist für die Prüfung der Umsatzsteuer unerlässlich. Beschäftigen Sie sich unbedingt – falls noch nicht geschehen – mit den Grundzügen der §§ 929 ff. BGB. Insbesondere die Übergabesurrogate spielen in Klausuren oftmals eine Rolle. Hier liegt oftmals einer der Schwerpunkte der Klausur!

Beispiele für eine ruhende Lieferung sind etwa:

  • Übertragung des Eigentums nach § 930 BGB
  • Übertragung des Eigentums nach § 931 BGB
  • Eigentumsübertragung mittels eines Lagerscheins nach § 475c HGB, eines Ladescheins (§ 444 HGB) oder
  • eines Konnossements nach § 647 HGB
  • Lieferung von Kommittenten an den Verkaufskommissionär
  • Verfügungsmacht an einem Grundstück nach § 873, 925 ff. BGB
  • Werklieferung einer ortgebundenen Anlage.

3 Abs. 7 Satz 1 UStG gilt insbesondere für Fälle, in denen die Verfügungsmacht z.B. durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts (§ 930 BGB), durch Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB) oder durch Übergabe von Traditionspapieren (Ladescheine, Lagerscheine, Konnossemente, §§ 444, 475c, 647 HGB) verschafft wird (vgl. Abschn. 3.12 Abs. 6 UStAE).

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Maßgeblich für die Frage, ob sich die Ortsbestimmung nach § 3 Abs. 6 UStG oder § 3 Abs. 7 UStG richtet ist die Abgrenzung zwischen einer bewegten und ruhenden Lieferung. Zu prüfen ist damit zunächst, ob eine Beförderung oder ein Versenden vorliegt. Bei „einfachen“ Lieferungen wird dies meist offensichtlich sein. Eine genaue Prüfung ist jedoch auch bei Übergabesurrogaten geboten.

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Eine besondere Rolle spielt die Abgrenzung zwischen der bewegten und der ruhenden Lieferung im Rahmen des Reihengeschäfts. Während sich der Ort der Lieferung bei der bewegten Lieferung nach § 3 Abs. 6 UStG richtet, bestimmt sich der Ort der ruhenden Lieferung nach § 3 Abs. 7 UStG!

Merke

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In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Sie sowohl das „klassische“ Reihengeschäft gem. § 3 Abs. 6a UStG, als auch das „elektronische“ Reihengeschäft nach § 3 Abs. 6b UStG im Auge behalten müssen! 

Gem. § 3 Abs. 7 Satz 2 UStG gelten die folgenden Grundsätze:

  • (Ruhende) Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt.
  • (Ruhende) Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.

 Fallbeispiele

Kauf auf Probe

 Rücklieferung

Ort der Lieferung bei Einfuhren (§ 3 Abs. 8 UStG)

Der Ort einer Beförderungslieferung im Sinne des § 3 Abs. 6 Satz 2 UStG oder einer Versendungslieferung aus dem Drittlandsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG in das Inland, sofern der Lieferer oder sein Beauftragter nach zollrechtlichen Vorschriften Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer (§ 21 UStG) ist, ist das Inland.

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Beispiel

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Betrachten Sie hierzu das Beispiel aus Abschnitt 3.13 Abs. 2 UStAE:

Der Unternehmer B in Bern liefert Gegenstände, die er mit eigenem Lkw befördert, an seinen Abnehmer K in Köln. K lässt die Gegenstände in den freien Verkehr überführen und entrichtet dementsprechend die Einfuhrumsatzsteuer

(Lieferkonditionen „unversteuert und unverzollt“ oder "ab Werk").

Ort der Lieferung ist Bern (§ 3 Abs. 6 UStG). K kann die entstandene Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, da die Gegenstände für sein Unternehmen in das Inland eingeführt worden sind.

Beispiel

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Wie das vorherige Beispiel, jedoch lässt B die Gegenstände in den freien Verkehr überführen und entrichtet dementsprechend die Einfuhrumsatzsteuer

(Lieferkonditionen „verzollt und versteuert“ oder "frei Haus").

Der Ort der Lieferung gilt als im Inland gelegen (§ 3 Abs. 8 UStG). B hat den Umsatz im Inland zu versteuern. Er ist zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer berechtigt, da die Gegenstände für sein Unternehmen eingeführt worden sind. K hat ggf. Anspruch auf Vorsteuer gem. §15 Abs. 1 Nr. 1 UStG

Sonderfall: Ort der Werklieferung

Der Ort der Werklieferung i.S.d § 3 Abs. 4 UStG richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Es gibt keine Sondernorm. Daher muss allgemein unterschieden werden, ob es sich um eine bewegte Lieferung oder eine ruhende Lieferung handelt.

Entscheidend für die Abgrenzung ist, wo der Übergang der Verfügungsmacht stattfindet. Maßgebliches Abgrenzungskriterium bei der Werklieferung ist hier der Ort der Abnahme (i.S.d. § 640 BGB). Wird bspw. ein Gegenstand vor Ort noch aufgebaut und montiert, so erfolgt die Abnahme i.d.R. erst danach an diesem Ort. Damit liegt eine unbewegte Lieferung vor (Abschnitt 3.12 Abs. 4 Satz 3).

Beispiel

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Der Küchenhersteller K verkauft an den Kunden I eine Küche inkl. Aufbau und Montage/ Einbau vor Ort. K liefert die Küche in Einzelteilen und baut diese im Hause der I zusammen. I nimmt die Küche nach erfolgtem Einbau ab. Es liegt eine unbewegte Lieferung vor. Der Ort der Lieferung bestimmt sich nach § 3 Abs. 7 UStG.

Erfolgt die Abnahme jedoch davor und wird der Gegenstand vom Unternehmer versendet oder befördert, so liegt eine bewegte Lieferung vor. Der Ort der Lieferung bestimmt sich demnach gem. § 3 Abs. 6 UStG.

Beispiel

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Schreiner S fertigt einen Esstisch für Kunde K. Kunde K hat eine alte, antike Tischplatte für den Tisch beigestellt, die er von seiner Urgroßmutter geerbt hatte. Nach Beendigung der Arbeiten und Abnahme durch den K, liefert S den Esstisch dem K nach Hause. Es liegt eine bewegte Lieferung vor. Der Ort der Lieferung bestimmt sich nach § 3 Abs. 6 UStG.

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In den nachfolgenden Fallbeispielen werden die Grundsätze zur Bestimmung des Lieferungsortes bei Werklieferungen noch einmal verdeutlicht.

Werklieferung im Inland

 Werklieferung im Ausland

Sonderfall: Ortsbestimmung im Kommissionsgeschäft

Auch das Kommissionsgeschäft des § 3 Abs. 3 UStG kann zum Entstehen eines Reihengeschäfts führen.
Dies ist der Fall, wenn der Verkaufsgegenstand vom Kommitenten direkt zum Abnehmer geliefert wird. In diesem Fall sind die allgemeinen Regelungen des § 3 Abs. 6a UStG anzuwenden.
Die Ortsbestimmung richtet sich damit nach den allgemeinen Grundsätzen. Zu differenzieren ist zwischen einer bewegten und einer ruhenden Lieferung.

Als Faustformel kann man sich folgendes merken bei einer klassischen Kommission (ohne Reihengeschäft):

  • Die Lieferung des Kommittenten an den Kommissionär stellt in der Regel eine ruhende Lieferung dar, sodass der Ort nach § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG am Ort des Gutes liegt bzw. wo es sich zum Lieferzeitpunkt befindet ( i.d.R  beim Kommissionär).
  • Die Lieferung des Kommissionärs an den Endkunden stellt i.d.R. die bewegte Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 6 UStG dar.

Beispiel

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Hans Rudolf schließt mit Hans Besorger ein Kommissionsgeschäft über den Verkauf von 5 Rolex Uhren ab. Hans Besorger findet den Sammler Peter Reich als Abnehmer. Dieser zahlt 100.000 € für die Uhren. Als Provision wurden 5% des Verkaufspreises ausgemacht. Nach § 3 Abs. 3 UStG findet eine Lieferung von Hans Rudolf an Hans Besorger statt.

Das Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 UStG beträgt hier 95.000 € (100.000 € - 5.000 €) - 19 % USt = 79.831 €. Hans Besorger kann die USt nach § 15 UStG als Vorsteuer abziehen.

Die Bemessungsgrundlage für den Verkauf an den Peter Reich ist das Entgelt von 84.033 €. Die Umsatzsteuer beträgt nach § 12 Abs. 1 UStG 19 % = 15.967 €.

Bei der Einkaufskommission kauft der Kommissionär in eigenem Namen Ware ein. Er muss die Ware an den Kommittenten liefern, da er nach § 384 Abs. 2 HGB auf dessen Rechnung handelt. Es findet eine Eigentumsübertragung von Verkäufer auf den Kommissionär und von diesem dann auf den Kommittenten statt.

Die bewegte Lieferung findet grundsätzlich zwischen dem Verkäufer und dem (Einkaufs-)Kommissionär statt. Die Ortsbestimmung richtet sich damit nach § 3 Abs. 6 UStG. Die ruhende Lieferung ist die Lieferung des Kommissionärs an den Kommittenten. Der Ort der Lieferung bestimmt sich nach § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG.

Beispiel

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Der Computerspielehersteller aus Frankfurt stellt einer Einzelhandelskette einen Shooter auf CD zum Verkaufspreis von 59,50 € auf Kommissionsbasis zur Verfügung. Sie stellt 5.000 DVDs zur Verfügung. Die Verkaufsprovision beträgt 25 %. Zum 31.12.01 hat die Einzelhandelskette 3.000 DVDs verkauft und schickt die restlichen an den Hersteller zurück.

Es liegt eine Verkaufskommission über 3.000 DVDs nach § 3 Abs. 3 UStG vor. Zum Verkaufszeitpunkt ist eine Lieferung der DVD an die Einzelhandelskette anzunehmen (Abschnitt 3.1 Abs. 3 Satz 7 UStAE). Das Entgelt für die Lieferung vom Hersteller an die Einzelhandelskette beträgt 37,50 €. Der Preis für die Lieferung von Einzelhandelskette an den Kunden beträgt 50 €. Die Einzelhandelskette ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Vorsteuerabzug ergibt sich in Höhe von 4.500 € (19%×3000×37,50 €= 21.375 €).

Die Einzelhandelskette schuldet Umsatzsteuer in Höhe von 50 € × 3.000 × 19% = 28.500 €

Sie ist somit mit 7.125 € Umsatzsteuer belastet. Bei einem Agenturgeschäft mit 25% Provision liegt eine ähnliche Belastung vor. 3.000 × 50 € * 25% = 28.500 €. USt = 28.500 € × 19% = 5.415 €. Das Zurückschicken der 2000 DVDs stellt ein rehtsgeschäftsloses Verbringen gem. § 185 BGB dar.