Inhaltsverzeichnis
Steuersätze
§ 12 UStG regelt die maßgeblichen Steuersätze. Gem. § 12 Abs. 1 UStG beträgt der Steuersatz grundsätzlich 19 % der Bemessungsgrundlage.
Hinweis
Für den VZ 2020 galt aufgrund der Corona-Pandemie eine Steuersatzsenkung bis Ende 2020 auf 5 % (statt 7 %) und 16 % (statt 19 %). Diese ist mit dem Jahreswechsel ausgelaufen.
Für bestimmte Umsätze beträgt der Steuersatz 7 %. Diese Umsätze sind in § 12 Abs. 2 UStG abschließend aufgelistet.
Hinweis
Bitte lesen Sie sich einmal den Katalog des § 12 Abs. 2 UStG durch, um sich ein Gefühl für die dort aufgelisteten Umsätze zu verschaffen.
Ab dem Jahr 2023 wird § 12 Abs. 3 UStG eingeführt, danach ermäßigt sich die Steuer auf 0 % für folgende Umsätze:
- Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage inkl. Speichern. Die Photovoltaikanlage muss auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten genutzt werden, installiert werden. Die installierte Bruttoleistung der Anlage darf nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) betragen.
- Innergemeinschaftliche Erwerbe der in Nr. 1 bezeichneten Gegenstände
- die Einfuhr der in Nr. 1 bezeichneten Gegenstände
- die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher (Vorraussetzungen entsprechend Nr. 1)
Die folgenden Videos geben einen Überblick über die verschiedenen Steuersätze und auch deren Bestimmung.