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Umsatzsteuer - Umsatzbesteuerung im Binnenmarkt

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Seit dem 1.1.1993 gibt es den sog. europäischen Binnenmarkt. Grenzkontrollen, Zollformalitäten und Einfuhrumsatzsteuer wurden abgeschafft und ein harmonisiertes Umsatzsteuerrecht innerhalb der EU-Mitgliedstaaten eingeführt.

Harmonisiert bedeutet dabei nicht, dass die Regelungen in allen EU-Mitgliedstaaten identisch sind. Vielmehr gilt es, die europäische Grundlage für die Umsatzbesteuerung, die sog. Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) in nationales Recht umzusetzen bzw. bestehendes Recht in Einklang mit den Bestimmungen der MwStSystRL zu bringen.

Bei grenzüberschreitenden Warenbewegungen greift grundsätzlich das sog. Bestimmungslandprinzip. Die Besteuerung erfolgt dabei regelmäßig im Staat des Verbrauchs der Güter und nicht im Ursprungsland. Gelangen Waren z.B. aus einem Drittstaat in das Inland, werden die Lieferungen im Abgangsstaat regelmäßig als steuerfreie Ausfuhrlieferung behandelt (vgl. den jeweiligen Abschnitt unter § 4 Nr. 1a UStG. Damit die steuerfrei gelieferten Produkte im Inland (Bestimmungsland) nicht günstiger am Markt angeboten werden können, als vergleichbare inländische Produkte, wird aus Gründen der Wettbewerbsneutralität der Vorgang (Warenbewegung vom Drittstaat ins Inland) der Einfuhrumsatzsteuer unterworfen.

Durch den Wegfall der innereuropäischen Grenzen, spielen Zölle, Ausfuhrlieferungen und Einfuhrumsatzsteuer innerhalb der EU konsequenterweise keine Rolle mehr. Allerdings gibt es Äquivalente, wodurch auch bei Lieferungen innerhalb der EU am Bestimmungslandprinzip festgehalten wird. Hierbei ist u.a. die Rede von sog. steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen i.S.d. § 4 Nr. 1b UStG i.V.m. § 6a UStG im Abgangsstaat und der Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsstaat durch den sog. innergemeinschaftlichen Erwerb i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG i. V. m. § 1a UStG.

Beispiel

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Das Bestimmungslandprinzip ist sowohl bei Warenbewegungen aus einem Drittland ins Inland und umgekehrt als auch bei Warenbewegungen aus einem Mitgliedstaat ins Inland und umgekehrt zu beachten. Im Abgabenstaat wird die Lieferung steuerfrei gestellt (Ausfuhrlieferungen oder innergemeinschaftliche Lieferung) und im Bestimmungsland erfolgt die Erwerbsbesteuerung (Einfuhrumsatzsteuer oder innergemeinschaftlicher Erwerb).

Während steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe nur im kommerziellen Bereich (B2B-Umsätze) relevant werden, ist das Bestimmungslandprinzip auch in manch nicht kommerziellen Bereich (B2C-Umsätze) zu beachten. Bei den Ausnahmen handelt es sich um sog. innergemeinschaftliche Fernverkäufe (§ 3c UStG) und den Erwerb neuer Fahrzeuge (§1b UStG). In diesen Fällen erfolgt die Besteuerung ebenfalls im Staat des Verbrauchs der Güter. Die beiden Vorschriften werden an späterer Stelle aufgegriffen.

Wie die Kapitelüberschrift bereits verdeutlicht, wird es in diesem Teil des Skripts um grenzüberschreitende Leistungsbeziehungen innerhalb der Europäischen Union im B2B- und B2C-Bereich gehen.