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Umsatzsteuer - Innergemeinschaftliche Lieferung und Erwerbe neuer Fahrzeuge

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Umsatzsteuer

Innergemeinschaftliche Lieferung und Erwerbe neuer Fahrzeuge

Dem innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge kommt besondere Bedeutung zu, da ein innergemeinschaftlicher Erwerb auch bei Nichtunternehmern vorliegen kann.

Gemäß § 1b Abs. 1 S. 1 UStG muss es sich um ein Erwerb neuer Fahrzeuge handeln. Im Abs. 2 wird definiert, was als Fahrzeuge gilt:

  1. motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt;
  2. Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern;
  3. Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als 1.550 Kilogramm beträgt.

Unter motorbetriebene Landfahrzeugen fallen u. a.  PKWs, LKWs, Motorräder, Pockets-Bikes oder motorbetriebene Wohnmobile. Eine straßenverkehrsrechtliche Zulassung ist dabei nicht erforderlich (A. 1b.1 UStAE).

Nach § 1b Abs. 1 UStG i.v.m. Abs. 3 UStG muss es sich bei den Fahrzeugen um ein neues Fahrzeug handeln. Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn das

  1. Landfahrzeug nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt;
  2. Wasserfahrzeug nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt;
  3. Luftfahrzeug nicht länger als 40 Betriebsstunden genutzt worden ist oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt.

Maßgebender Beurteilungszeitpunkt für die Beurteilung, ob ein neues Fahrzeug vorliegt ist der Zeitpunkt der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet und nicht der Zeitpunkt des Erwerbs im Inland. Als erste Inbetriebnahme eines Fahrzeuges ist die erste Nutzung zur Personen- oder Güterbeförderung zu verstehen, bei Fahrzeugen, die einer Zulassung bedürfen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Zeitpunkt der Zulassung mit dem Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme identisch ist (A. 1b.1 S. 7 u. 8 UStAE).

Merke

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Die Beurteilung, ob es sich bei dem Lieferer oder Erwerber um einen Unternehmer oder Nichtunternehmer handelt, ist für die richtige Lösung von entscheidender Bedeutung. Bei einem Unternehmer ist § 1a UStG anzuwenden.