Die Vorsteuer aus dem Erwerb des Fahrzeuges kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung ausführt § 15 Abs. 4a Nr. 3 UStG. Außerdem der Vorsteuerabzug für Fahrzeuglieferer i.S.d. 2a UStG eingeschränkt. Nach § 15 Abs. 4a Nr. 1 UStG ist nur die Steuer, die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeug entfällt abziehbar. Mit der Folge, dass weitere Vorsteuerbeträge z.B. für Nebenleistungen des Erwerbs, für Treibstoffe und sonstige Aufwendungen entfällt.
§ 15 Abs. 4a Nr. 2 UStG beschränkt den Vorsteuerbetrag zusätzlich der Höhe nach auf den Betrag der Steuer, der für die Lieferung des neuen Fahrzeuges geschuldet wurde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre nach § 4 Nr. 1b UStG.
Beispiel
Z erwirbt privat ein neues Fahrzeug für 50.000€ zzgl. 9.500€ Umsatzsteuer. Kurz darauf verkauft er dieses noch neue Fahrzeug an einen Abnehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet für 48.000€.
Z hat zwar 9.500€ Umsatzsteuer gezahlt, kann aber gem. § 15 Abs. 4a Nr. 2 UStG max. 9.120€ (48.000 * 19%) geltend machen. Denn die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeuges geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre, somit der Betrag von 48.000€.
Sollte er noch kosten für z.B. eine Annonce gehabt haben, ist diese nicht abziehbar § 15 Abs. 4a Nr. 1 UStG.
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