Erste Frage: Ist der Lieferer ein Unternehmer oder ein Nichtunternehmer eines der oben beschrieben neuen Fahrzeuge innerhalb des übrigen Gemeinschaftsgebietes?
Handelt es sich bei dem Lieferer um ein Unternehmer liegt eine reguläre steuerbare Lieferung vor. Es ist im Anschluss die Steuerbefreiungsvorschrift § 4 Nr. 1 b UStG i.v.m. § 6a UStG zu prüfen. Maßgebend ist die Beförderung oder Versendung des Unternehmers oder des Abnehmers in das übrige Gemeinschaftsgebiet. Ist der Abnehmer ein Unternehmer und erwirbt das Fahrzeug für sein Unternehmen und verwendet gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer- Identifikationsnummer liegt eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1b UStG i.v.m. § 6a Abs. 1 Nr.1 und Nr.2 Buchstabe a UStG vor unter den Voraussetzungen der Erfüllung der Nr. 3 und Nr. 4 des § 6a Abs. 1 UStG. Achten Sie auf den Hinweis zu den Nachweispflichten des § 6a Abs. 3 UStG und die Verpflichtungen zur Anmeldung in der USt-VA und der Zusammenfassenden Meldung.
Ist der Lieferer eines neuen Fahrzeuges ein Nichtunternehmer oder ein Unternehmer der nicht im Rahmen seines Unternehmens liefert, wird er unter den Voraussetzungen des § 2a UStG wie ein Unternehmer behandelt. Dazu müssen folgende Tatbestandsmerkmale erfüllt werden:
- Lieferung eines neuen Fahrzeuges i.S.d. § 1b Abs. 2 UStG und 3 UStG
- Der Lieferer ist eine Privatperson oder ein Unternehmer der nicht im Rahmen seines Unternehmens liefert.
- Das Neufahrzeug gelangt in das übrige Gemeinschaftsgebiet
- Im Bestimmungsland greift die Erwerbsbesteuerung nach §§ 1a, 1b UStG
Diese innergemeinschaftliche Lieferung eines Neufahrzeuges durch die in § 2a UStG fingierten Unternehmer sind grds. nach § 4 Nr. 1b UStG i.v.m. § 6a UStG steuerbefreit. Beachten Sie aber die Erfüllung der Nachweispflichten nach § 6a Abs. 3 UStG.
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