Um die Besteuerung nach § 1b UStG zu bejahen, müssen folgende 3 Voraussetzungen erfüllt sein:
- Neufahrzeuge i.S.d. § 1b Abs. 2 UStG und 3 UStG
- Erwerber der nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG genannten Personen gehören.
- Warenbewegung gem. § 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG (nur bewegte Lieferungen) von einem EU-Mitgliedsstaat in einen anderen EU-Mitgliedsstaat.
Unter den § 1b UStG fallen Erwerber die nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG genannten Personen gehört, folglich handelt es sich um:
- Privatpersonen
- Unternehmer, die das neue Fahrzeug für Zwecke außerhalb des Unternehmens erwerben und
- Nichtunternehmerisch tätige Personenvereinigungen
Besonderheiten gibt es bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, diese fallen unter § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG
Merke
Prüfschema ig Erwerb neuer Fahrzeuge
- 1b UStG
- Ort § 3d Satz 1 UStG
- Steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG
- Steuerbefreiung nach § 4b UStG?
- Bemessungsgrundlage § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG
- Steuersatz § 12 UStG
- Steuerentstehung § 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG
- Steuerschuldner ist der Erwerber gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 UStG
- Fahrzeugeinzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5a UStG
- Erwähnung kein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG (da Erwerber Nichtunternehmer oder Erwerb für den nichtunternehmerischen Bereich)
Schauen Sie sich unbedingt die Gesetzestexte an. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG entsteht die Steuer am Tag des Erwerbs und wird nach § 13 a Abs. 1 Nr. 2 UStG vom Erwerber geschuldet.
Eine Besonderheit im Rahmen des Erwerbs ist die sogenannte Fahrzeugeinzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5a UStG. Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge ist die Steuer für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb zu berechnen (Fahrzeugeinzelbesteuerung). In den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung hat der Erwerber nach § 18 Abs. 5a UStG spätestens bis zum 10 Tag nach Ablauf des Tages, an dem die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck abzugeben.
Beispiel
Der Nichtunternehmer Petro Lombabo aus Oldenburg kauft am 19.10.2021 in einem Urlaub in Spanien einen blauen Ferrari. Er wird sich schnell mit dem spanischen Autohändler einig und kauft das Fahrzeug für 500.000€ zzgl. evtl. entstehender USt in Höhe von 95.000€. Die erste Inbetriebnahme war zwar bereits 2019 aber es wurden erst 2.000km mit dem Fahrzeug zurückgelegt. Am selben Abend fährt Petro Lombabo mit dem Ferrari zurück nach Deutschland zu einer Schlagernacht in Köln.
Lösung:
Es liegt kein innergemeinschaftlicher Erwerb gem. § 1a UStG vor, da der Gegenstand (Ferrari) zwar aus einem Gebiet eines Mitgliedsstaats Spanien in das Gebiet eines anderen Mitgliedsstaats Deutschland gelangt §1a Abs. 1 Nr. 1 UStG, der Erwerber Petro Lombabo aber kein Unternehmer im Sinne des § 1a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a UStG ist.
Es liegt aber ein Innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Fahrzeuges vor, da es sich bei dem Ferrari nach § 1b Abs. 2 Nr. 1 UStG um ein motorbetriebenes Landfahrzeughandelt, welches nach § 1b Abs. 3 Nr. 1 UStG als neu gilt. Das Fahrzeug gilt als Neu, weil es nicht mehr als 6.000km zurückgelegt hat (hier 2.000€).
Der Ort bestimmt sich nach § 3d Satz 1 UStG und liegt am Ende der Beförderung in Köln. Der Vorgang ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG steuerbar und mangels Befreiung nach § 4b UStG steuerpflichtig.
Die Bemessungsgrundlage beträgt nach § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG 500.000€. Nach § 12 Abs. 1 UStG beträgt die USt 95.000€ und entsteht gem. § 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG am Tag des Erwerbes 19.10.21. Steuerschuldner ist nach § 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG Petro Lombabo.
Er hat außerdem eine Fahrzeugeinzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5a UStG durchzuführen. Nach § 18 Abs. 5a UStG muss er seinen Erklärungspflichten nachkommen und die Steuer entrichten.
Er kann die Vorsteuer nicht nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG geltend machen, da der Erwerber kein Unternehmer ist.