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Umsatzsteuer - Rechnungspflichten und Erklärungspflichten

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Umsatzsteuer

Rechnungspflichten und Erklärungspflichten

Der Lieferer ist zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet, in welcher er auf die Steuerbefreiung hinzuweisen hat § 14a Abs. 3 UStG und Abs. 4 UStG.

Des Weiteren hat er nach § 18 Abs. 4a UStG eine Umsatzsteuervoranmeldung für den Voranmeldungszeitraum der innergemeinschaftlichen Lieferung abzugeben, sowie eine Umsatzsteuerjahreserklärung für das entsprechende Kalenderjahr der innergemeinschaftlichen Lieferung. Eine Zusammenfassende Meldung ist nach § 18a UStG nicht erforderlich.

§ 18c Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge

Zu Beachten ist die Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge nach § 18c UStG. Zur Sicherung des Steueraufkommens durch einen Austausch von Auskünften mit anderen Mitgliedstaaten kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Unternehmer (§ 2) und Fahrzeuglieferer (§ 2a) der Finanzbehörde ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer melden müssen.

Beispiel

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Die Nichtunternehmerin Barbara Schöneburger verkauft ihren privat gefahrenen Ferrari am 22.10.21 an einen niederländischen Privatmann. Das Fahrzeug hat gerade mal 5.350 km gefahren und ist 5 Monate alt. Sie einigen sich auf einen Kaufpreis von 200.000€ zzgl. evtl. USt. Der Niederländer ist über diesen Kauf sehr erfreut und fährt das Fahrzeug am selben Tag sofort vom Kaufort Hamburg in seinen Heimatort Roermond.

Barbara Schöneburger wird für die Lieferung des neuen Fahrzeugs wie ein Unternehmer nach § 2a Satz 1 UStG behandelt. Da Sie ein nach § 1b Abs. 2 Nr. 1 UStG i.v.m. 1b Abs. 3 Nr. 1 UStG neues Fahrzeug liefert, da das Fahrzeug weniger als 6.000km (5.350 km) zurückgelegt hat und zusätzlich die erste Inbetriebnahme weniger als 6 Monate beträgt.  Die Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG wird nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG in Hamburg ausgeführt und ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar. Sie ist aber nach § 4 Nr. 1b UStG i.v.m. 6a UStG steuerfrei.  Der niederländische Erwerber befördert den Ferrari in das übrige Gemeinschaftsgebiet, hier die Niederlande aus einem anderen Mitgliedstaat Deutschland. Auch wenn der Erwerber kein Unternehmer ist, greift die Steuerbefreiung bei Lieferung neuer Fahrzeuge gem.  § 6a Abs. 1 Satz 1Nr. 1 UStG und Nr. 2 Buchstabe c UStG, da niederländische Erwerber in den Niederlande den § 1b UStG verwirklicht.

Bemessungsgrundlage beträgt nach § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG 200.000€.