Kommt es bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung z.B. aufgrund von Skonto, Boni, Rabatten, Forderungsausfall, Rückgängigmachung einer Lieferung zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage, ist § 17 UStG sinngemäß anzuwenden, vgl. § 18b S. 4 UStG sowie Abschn. 17.1 Abs. 1 UStAE.
Grundsätzlich ist die Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG zwar nur auf steuerpflichtige Umsätze anzuwenden. Da jedoch auch die innergemeinschaftlichen Erwerbe entsprechend zu korrigieren sind (vgl. § 17 Abs. 1 S. 5 UStG), muss die Vorschrift des § 17 UStG spiegelbildlich auch für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen Anwendung finden. Damit ist sichergestellt, dass die innergemeinschaftlichen Lieferungen mit den Erwerben im übrigen Gemeinschaftsgebiet abgestimmt werden können. Die geänderte Bemessungsgrundlage ist auch in der Zusammenfassenden Meldung zu erklären, § 18a Abs. 7 S. 2 UStG.