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Umsatzsteuer - Änderung der Bemessungsgrundlage

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Umsatzsteuer

Änderung der Bemessungsgrundlage

Kommt es bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung z.B. aufgrund von Skonto, Boni, Rabatten, Forderungsausfall, Rückgängigmachung einer Lieferung, zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage, ist § 17 UStG sinngemäß anzuwenden, vgl. § 18b S. 4 UStG.

Grundsätzlich ist die Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG zwar nur auf steuerpflichtige Umsätze anzuwenden. Da jedoch auch die innergemeinschaftlichen Erwerbe entsprechend zu korrigieren sind (vgl. § 17 Abs. 1 S. 5 UStG), muss die Vorschrift des § 17 UStG spiegelbildlich auch für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen Anwendung finden. Damit ist sicher gestellt, dass die innergemeinschaftlichen Lieferungen mit den Erwerben in den übrigen Gemeinschaftsgebieten abgestimmt werden können. Die geänderte Bemessungsgrundlage ist auch in der Zusammenfassenden Meldung zu erklären, § 18a Abs. 7 S. 2 UStG. 

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