Der Erwerber der Gegenstände schuldet die Erwerbsteuer gem. § 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG.
Die Grundsätze zum Regelsteuersatz (19%) und zum ermäßigten Steuersatz (7%) nach § 12 UStG sind auch beim innergemeinschaftlichen Erwerb zu beachten.
Der Erwerber der Gegenstände schuldet die Erwerbsteuer gem. § 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG.
Die Grundsätze zum Regelsteuersatz (19%) und zum ermäßigten Steuersatz (7%) nach § 12 UStG sind auch beim innergemeinschaftlichen Erwerb zu beachten.