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Umsatzsteuer - Konsignationslager § 6b UStG

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Konsignationslager § 6b UStG

Inhaltsverzeichnis

Konsignationslager § 6b UStG

Seit dem 01.01.2020 greift die Neuregelung des § 6b UStG zur „ Vereinfachung“ des Besteuerungsverfahrens in Verbindung mit Konsignationslager in der EU.

Was sind sogenannte Konsignationslager?

Der liefernde Unternehmer hat bei seinem Erwerber ein Warenlager. Das Konsignationslager ist  also ein Warenlager, das vom Lieferanten auf eigene Kosten bei einem Abnehmer unterhalten wird. Die Ware bleibt so lange im Eigentum des Lieferanten, bis sie vom Kunden entnommen wird. Der Vorteil liegt auf der Hand, der Erwerber bezieht die Ware erst bei Bedarf.

Sinn und Zweck des § 6b UStG, ist eine Vereinfachung solcher Vorgänge, um den Verwaltungsaufwand zu minimieren. Sobald § 6b UStG zu tragen kommt, wird erst im Zeitpunkt der Entnahme im Abgangsland eine steuerbare und steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung und beim Erwerber ein innergemeinschaftlicher Erwerb angenommen.

Durch die Vorschrift § 6b UStG wird ein innergemeinschaftliches Verbringen bzw. ein innergemeinschaftlicher Erwerb des liefernden Unternehmers im Bestimmungsland verhindert, wenn die Ware über Grenzen ins Gemeinschaftsgebiet gelangt.  Sollte es also keine entsprechende Vorschrift geben, müsste im Zeitpunkt der Warenbewegung eine Besteuerung vorgenommen werden. Der Unternehmer hätte dann aus dem Innergemeinschaftlichem Erwerb einen Vorsteuerabzug und müsste im Zeitpunkt der Veräußerung an den Kunden eine reguläre Lieferung versteuern, während bei dem Abnehmer ein Vorsteuerabzug zu prüfen hätte. Doch jetzt hilft § 6b UStG ab.

 Tatbestandsmerkmale § 6b UStG:

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Zusammenfassung: 2 Steps welche zu beachten sind beim Vorliegen eines Konsignationslagers

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Zeitliche Beschränkung gem. § 6b Abs. 3 und 4 UStG:

Wird die Lieferung an den Erwerber nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Beförderung und Versendung des Gegenstandes bewirkt, so gilt der Tag nach Ablauf des Zeitraums von zwölf Monaten die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes als innergemeinschaftliche Lieferung im Form des ig. Verbingens § 3 Abs. 1b UStG i.V.m. § 6a Abs. 2 UStG und entsprechend im Bestimmungsmitgliedsstaat als ig. Erwerb § 1 Abs. 2a UStG.

Beispiel

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Mats aus Bremen vertreibt Brandschutztüren. Um diese zu bauen benötigt er besondere Gummibänder. Den Großteil dieser Einbauteile bezieht Mats von einem Unternehmer Peter aus Belgien, welcher die Ware aus Belgien nach Deutschland transportiert und diese anschließend in ein Warenlager bringt. Peter hat in Deutschland keine Betriebsstätte. Dieses Warenlager ist für Mats errichtet und befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Unternehmen. Das Eigentum an den Bändern verbleibt bis zur Entnahme von Mats bei Peter. Es wurde vereinbart, dass die Ware spätestens nach 3 Monaten entnommen und verarbeitet wird.

Am 17.02.22 bringt Peter Gummibänder im Wert von über 250.000€ (netto) von Belgien nach Deutschland in das Warenlager/ Konsignationslager. Mats entnimmt diese Gummibänder bereits alle am 17.03.2022, da seine Angebote auf dem Markt stark gefragt werden. Mats rechnet, wie vorab vereinbart, gegenüber Peter per Gutschrift  am 28.03.2022 März ab.

Würdigen Sie den Fall. Sämtliche Aufzeichnungspflichten sind ordnungsgemäß und eine richtige und ordnungsgemäße Zusammenfassende Meldung wurden erstellt. Des Weiteren sind alle anderen formallen Voraussetzungen des § 6b UStG erfüllt.

Lösung

Die Tatbestandsmerkmale des § 6b UStG sind erfüllt. §6b Abs. 1 Nr.1 UStG: Die Gummibänder werden durch Peter befördert und gelangen von einem Mitgliedsstaat Belgien in einen anderen Mitgliedsstaat Deutschland. Es besteht eine Vereinbarung zwischen Peter und Mats (Erwerber steht fest) und der Gegenstand verbleibt in Deutschland.  § 6b Abs. 1 Nr. 2-3 UStG ist ebenfalls erfüllt. Gemäß § 6b Abs. 2 UStG hat Peter im Zeitpunkt des Warentransport von Belgien nach Deutschland kein ig. Verbringen und kein ig Erwerb zu versteuern (§ 3 Abs. 1a UStG und § 1a Abs. 2 UStG).

Mit der Entnahme am 17.03.2022 führt Peter eine in Belgien steuerbare und steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung aus. Mats hat zum selben Zeitpunkt einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern gem. § 1a Abs. 1 UStG. Dieser ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG in Deutschland (§ 3d Satz 1 UStG, Bremen) steuerbar und mangels § 4b UStG steuerpflichtig. Die Bemessungsgrundlage beträgt gem. § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG 250.000€ und die Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 1 UStG) 47.500€. Die Steuer entsteht nach § 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG mit Ausstellung der Rechnung am 28.03.2022.

Mats ist gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG zum Vorsteuer in Höhe von 47.500€ berechtigt. Ein Ausschluss nach § 15 Abs. 2 UStG ist nicht ersichtlich, so dass der mit Ablauf des Monats März die Vorsteuer absetzen kann §16 Abs. 2 Satz 1 UStG i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG.