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Umsatzsteuer - Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.), § 27a UStG

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Umsatzsteuer

Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.), § 27a UStG

Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.), § 27a UStG

Unternehmer, die sich am Binnenmarkt betätigen, benötigen eine USt-IdNr., vgl. § 27a UStG. In Deutschland werden USt-IdNrn. durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergeben, in anderen Mitgliedstaaten übernehmen dortige, nationale Behörden die Vergabe. Die Vergabe erfolgt entweder über die elektronische Beantragung beim BZSt selbst oder im Rahmen der Neuaufnahme im Finanzamt, welches sodann für den Unternehmer die Beantragung an das BZSt weitergibt. USt-IdNrn. beginnen immer mit zwei Großbuchstaben, meistens bestehend aus dem Länderkürzel des jeweiligen Landes (für Deutschland: DE), und enden mit einer neunstelligen Zahlenfolge. Jede vergebene USt-IdNr. wird in der MIAS-Datenbank (Mehrwertsteuerinformationsaustauschsystem) gespeichert. Über diese Datenbank haben die Behörden die Möglichkeit USt-IdNrn. zu überprüfen, genauso wie auch die Unternehmer untereinander die verwendeten USt-IdNrn. der Geschäftspartner überprüfen können (vgl. hierzu auch Nachweispflichten i.S.d. § 6a Abs. 3 UStG). Das Bestätigungsverfahren ist in § 18e UStG geregelt. Unternehmer können sich die USt-IdNrn. ausländischer Unternehmer beim BZSt im Rahmen eines einfachen oder qualifizierten Verfahrens bestätigen lassen. Dies ist notwendig, um den sicheren Nachweis der korrekten Anwendung der umsatzsteuerlichen Regelungen zu führen. In Abschn. 18.1 UStAE hat die Finanzverwaltung die Grundsätze über das Bestätigungsverfahren zusammengestellt. Nur wenn der Unternehmer unter Beachtung der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns gehandelt hat, ist die Anwendung der Vertrauensschutzregelung gem. § 6a Abs. 4 UStG möglich. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde mit Wirkung zum 01.01.2021 für die Finanzverwaltung in § 27a Abs. 1a UStG die gesetzliche Grundlage geschaffen, die erteilte USt-IdNr. zu begrenzen, um grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Umsatzsteuerbetrug einzudämmen.  

Vergabeberechtigt sind alle umsatzsteuerlich erfassten Unternehmer i.S.d. § 2 UStG. Dazu gehören vor allem regelbesteuerte Unternehmer, aber auch die sog. Schwellenerwerber i.S.d. § 1a Abs. 3 UStG. Das sind Unternehmer, die steuerfeie Umsätze erbringen, Kleinunternehmer, juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder nicht für ihr Unternehmen erwerben, sowie durchschnittssatzbesteuerte Land- und Forstwirte. Hierzu folgen noch detaillierte Informationen unter Innergemeinschaftlicher Erwerb von Schwellenerwerbern.

Unternehmer, die eine USt-IdNr. verwenden, dokumentieren damit, dass sie

  1. entweder Unternehmer sind und den Gegenstand für ihr Unternehmen erwerben oder
  2. sie zum Kreis der o.g. Schwellenerwerber gehören. 

In beiden Fällen wird durch die Verwendung der USt-IdNr. aber kommuniziert und dokumentiert, dass man sich über die steuerlichen Folgen des grenzüberschreitenden Geschäfts im Klaren ist. Welche steuerlichen Folgen das genau sind, wird in den folgenden Kapiteln erklärt.

Auch für den leistenden Unternehmer ist die USt-IdNr. des Abnehmers relevant. Er benötigt diese für die Erstellung der Rechnung nach § 14a Abs. 3 UStG, die zusammenfassende Meldung im Sinne des § 18a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 UStG und als materiell-rechtliche Voraussetzung um steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an seinen Abnehmer tätigen zu können.

Damit die korrekte Umsetzung der steuerlichen Konsequenzen überprüft werden kann, werden Unternehmer, die innerhalb des Binnenmarkts grenzüberschreitende Leistungen erbringen, dazu verpflichtet sog. zusammenfassende Meldungen (ZM) abzugeben, vgl. § 18a UStG. Inländische Unternehmer übermitteln die ZM an das BZSt. In der ZM haben Unternehmer darüber Auskunft zu geben, an welche Unternehmer sie grenzüberschreitende Lieferungen im Binnenmarkt (innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte) getätigt haben und an welche Unternehmer im Binnenmarkt sie Leistungen i.S.d. § 13b Abs. 1 UStG erbracht haben. In der ZM hat der leistende Unternehmer die USt-IdNr. des Leistungsempfängers anzugeben. Der Mitgliedstaat des leistenden Unternehmers leitet die Informationen der ZM an den Mitgliedstaat des Empfängers weiter, sodass dort die Überprüfung erfolgen kann.

In der Klausur verwenden die Unternehmer grundsätzlich die USt-IdNr. ihres Heimatlandes.