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Vorsteuerabzug

Vorsteuer

Es gibt keine explizite Vorschrift zum Entstehen des Vorsteuerabzugs im UStG. Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entsteht mit Ende des Voranmeldezeitraums, in dem die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG vorliegen. Die Rechnung ist dabei nur eine Voraussetzung zur Ausführung. Für den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs sollte auf den Zeitpunkt des Rechnungszugangs abgestellt werden. Der Rechtsanspruch auf den Vorsteuerabzug ist wie die Steuerschuld nach § 16 Abs. 2 S. 1 UStG eine unselbstständige Besteuerungsgrundlage. Die Umsatzsteuerschuld wird saldiert und somit wird die Steuerzahlschuld bzw. der entsprechende Erstattungsanspruch ermittelt.

Das Recht auf den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG entsteht, wenn die Leistung ausgeführt wurde und  eine ordnungsgemäße Rechnung nach §§ 14, 14a UStG vorliegt.

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Allgemeines

Zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG sind nur Unternehmer berechtigt. Der Vorsteuerabzug kann erst vorgenommen werden, wenn die Unternehmereigenschaft vorliegt. Dies ist der Fall, wenn eine nach außen gerichtete Tätigkeit mit der Absicht entgeltliche Leistungen auszuführen ernsthaft beabsichtigt wird. Dies muss durch objektive Kriterien nachgewiesen und glaubhaft gemacht werden (A. 2.6 Abs. 1 S. 1 UStAE). Es kann somit bereits für sog. Vorbereitungshandlungen, also Aufwendungen, die für den Aufbau des Unternehmens verwendet werden, der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

Weiterhin haben alle Nummern des § 15 Abs. 1 UStG als Voraussetzung, dass der Unternehmer die Leistung oder die Gegenstände für sein Unternehmen bezieht. 

Beispiel

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Petra Müller möchte einen Strickwarenladen mit eigener Herstellung von Waren eröffnen. Die Eröffnung soll am 01.05.01 erfolgen. Sie schaltet bereits am 01.03.01 großzügige Werbeanzeigen in den lokalen Zeitungen und verteilt entsprechende Flyer. Sie hat hierfür Ausgaben in Höhe von 1.190 € (brutto). Sie möchte gerne die Vorsteuer für die Aktivitäten ziehen. Es liegen ordnungsgemäße Rechnungen vor.

Petra Müller weist durch die Werbeaktion ernsthaft nach, dass sie beabsichtigt entgeltliche Leistungen auszuführen (A. 2.6 Abs. 2 Satz 2 UStAE). Sie kann daher schon für die vorbereitenden Handlungen den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 UStG vornehmen, da die Unternehmereigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG bereits vorliegt.

Der Vorsteuerabzug kann auch noch für Leistungen vorgenommen werden, die während der Unternehmertätigkeit bezogen worden sind, aber deren Rechnung der Unternehmer erst nach der Einstellung der Unternehmertätigkeit erhält. Eine Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ist jedoch nicht anzunehmen, wenn äußere Umstände dafür sprechen, dass der Unternehmer beabsichtigt, die Tätigkeit wieder aufzunehmen. Die Bewirkung von laufenden Umsätzen ist hierfür nicht erforderlich (A. 2.6 Abs. 6 Satz 5 UStAE).

Die Unternehmereigenschaft und damit die Berechtigung zum Vorsteuerabzug erlischt erst mit der Einstellung aller Rechtsbeziehungen.

Zusammenfassend kann man sagen, es muss die Unternehmereigenschaft vorliegen.
Achten Sie bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung darauf, dass die Vorgründungsgesellschaft losgelöst von der Vorgesellschaft und GmbH betrachtet wird. Das heißt bis zum Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags über die Gründung einer Kapitalgesellschaft, liegt eine eigenständige Personengesellschaft der Gründer vor.

Auch erfolgslose bzw. umsatzlose Unternehmer sind zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn objektive Merkmale über die Absicht steuerpflichtiger Ausgangsumsätze vorliegen.

Beispiel

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A möchte gerne ein Unternehmen eröffnen und erwirbt die ersten Möbel für Räumlichkeiten. Auf Grund eines Unfalls kann er sein Unternehmen nicht eröffnen. Die Vorsteuer aus dem Möbelkauf kann A dennoch geltend machen.

§ 15 UStG

 

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Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 UStG ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG). Der Leistungsempfänger muss daher die Angaben der Rechnung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen. Ungenauigkeiten, wie Schreibfehler, Fehler im Namen etc., führen jedoch nicht zu einer Versagung des Vorsteuerabzugs (A. 15.2a Abs. 2 Satz 9 UStAE). 

Der Vorsteuerabzug kann nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG nur insoweit geltend gemacht werden, als dass eine Steuer für den berechneten Umsatz geschuldet wird. Es kann nur die "gesetzlich geschuldete (deutsche) Steuer" als Vorsteuer abgezogen werden. Der Vorsteuerabzug kann damit nicht für auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer geltend gemacht werden, ohne dass sie tatsächlich wegen der Leistung geschuldet wird (A. 15.2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UstAE).

Weiter gibt es Fälle, in denen der Leistungsempfänger insgesamt keine Vorsteuer abziehen darf.

  1. eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung
  2. nicht steuerbare Umsätze, die im Ausland steuerbar sind
  3. unentgeltliche Leistungen
  4. Schadensersatzleistungen
  5. Leistungen eines Nicht-Unternehmers oder Leistungen eines Unternehmers außerhalb seines Unternehmens
  6. Schein- und Gefälligkeitsrechnungen
  7. steuerfreie Umsätze
  8. nicht versteuerte steuerpflichtge Leistungen, bei denen die Steuerschuld verjährt und damit erloschen ist (§ 47 AO)
  9. Umsätze der Kleinunternehmer
  10. Leistungen im Rahmen der Differenzbesteuerung

Wenn in einer Rechnung hingegen ein höherer Steuersatz ausgewiesen ist, als eigentlich geschuldet wird (§ 14c UStG),  bsp. der Ausweis bei Lebensmitteln, die mit 7 % zu besteuern wären, aber 19 % in Rechnung gestellt wurden, kann teilweise die Vorsteuer abgezogen werden. Die Vorsteuer ist auf die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer beschränkt.

Beispiel

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Der Fischer Hans Glück verkauft an einen Fisch-Imbiss Makrelen zu 100 € und berechnet 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 19 €. Der Steuersatz beträgt nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. der Anlage 2 UStG jedoch eigentlich 7 %. Die Steuer würde dann 7 % betragen. Der Betreiber des Restaurants kann jedoch nur 7 € als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG (A. 15.2a Abs. 6 Satz 6 UStAE) abziehen. Weiter wäre § 15 Abs.2 UStG zu prüfen.

§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG regelt den Vorsteuerabzug der deutschen Einfuhrumsatzsteuer. In der Klausur sollte man lediglich wissen, dass die Einfuhrumsatzsteuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG abziehbar ist. Abzugsberechtigt ist der Unternehmer, der im Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht über den eingeführten Gegenstand besitzt, also derjenige der den eingeführten Gegenstand zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abfertigt (A. 15.8 Abs. 4 Satz 2 UStAE). Bestimmt sich der Lieferort nach § 3 Abs. 6 UStG ist der Abnehmer abzugsberechtigt, im Fall des § 3 Abs. 8 UStG der Lieferant.

Bei Fällen der Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG kann der Leistungsempfänger die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG abziehen. Die Leistung muss er für sein Unternehmen beziehen. Der Steuerabzug setzt keine Rechnung voraus. Die Steuerschuldnerschaft geht auch über, wenn die Steuer für den nicht-unternehmerischen Teil geschuldet wird (§ 13b Abs. 5 Satz 7 UStG).

Zum Vorsteuerabzug ist der Leistungsempfänger berechtigt. Dies ist in der Regel, die Person, die die Leistung aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrags erhält, da sie den Auftrag in eigenem Namen vergibt und Vertragspartner ist (A. 15.2b Abs. 1 Satz 1 UStAE). Die zivilrechtliche Ausgangslage bestimmt auch, für wen der Leistende eine Rechnung ausstellen muss (§ 14 Abs. 2 UStG). Eine Ausnahme liegt insoweit vor, als dass Geschäfte für Dritte abgeschlossen werden.

Bei Ehegemeinschaften steht häufig nicht fest, wer der konkrete Leistungsempfänger ist. Der EuGH hat entschieden, dass sofern keine GbR vorliegt, die Ehegemeinschaft ignoriert werden kann und insoweit die Miteigentümer als Leistungempfänger angesehen werden können. Der unternehmerische Ehegatte kann somit seinen anteiligen Vorsteuerabzug geltend machen (A. 15.2b Abs. 1 Satz 4 ff UStAE).

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Fallbeispiel

Vorsteuerabzug ohne Unternehmereigenschaft

 

Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs

Die Umsatzsteuer, die für Leistungen an das Unternehmen in Rechnung gestellt worden ist, kann nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 UStG in dem Voranmeldezeitraum abgezogen werden, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist und dem Unternehmer die Rechnung nach § 14, 14a UStG vorliegt. Die Voraussetzungen müssen beide parallel erfüllt sein. Der Zeitpunkt der Zahlung ist unerheblich. Auch bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ändern sich die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht (§ 20 UStG).

Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit geleisteten Anzahlungen ist auch möglich. Als Gegenstück zur Umsatzsteuerschuld auf Anzahlungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 a) Satz 4 UStG wird als logische Ergänzung der Vorsteuerabzug auf Anzahlungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG zugelassen. Die Voraussetzungen sind dafür eine ordnungsgemäße Rechnung oder Gutschrift und die Leistung der oder Abschlagszahlung (A. 15.3 Abs. 1 UStAE). Der Abzug ist in dem Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem beide Voraussetzungen erfüllt sind (§ 16 Abs. 2 UStG, § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG).

Für Rechnungen über Voraus- oder Anzahlungen ist § 14 Abs. 4 UStG sinngemäß anzuwenden.
In einer Endrechnung mit der ein Unternehmer über die ausgeführte Leistung insgesamt abrechnet, sind die vor der Ausführung der Leistung vereinnahmten Entgelte sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über diese Entgelte Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteil worden sind (A. 14.8 Abs. 7 UStAE).

Beispiel

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A erwirbt eine Maschine in Höhe von 100.000 € zuzüglich der Umsatzsteuer. Dieser soll zum 01.06.10 geliefert werden. A zahlt bereits im Mai 50% an und erhält über die Anzahlung eine ordnungsgemäße Rechnung.

A kann nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 UStG bereits die Vorsteuer aus der Anzahlung geltend machen, soweit keine Ausschlussumsätze vorliegen.

Beispiel

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Fred beauftrage den Baumeister Fritz aus Berlin mit der Errichtung einer Lagerhalle zum Gesamtpreis von 1.000.000 € zzgl. 190.000 € USt. Zum 01.05. wird eine Abschlagzahlung von 50% des Gesamtbetrages fällig, bezahlt und ordnungsgemäß abgerechnet. Die Halle wird am 31.09. abgenommen und die Restzahlung am 10.10. geleistet. Die ordnungsgemäße Schlussrechnung ist ebenfalls auf den 31.9. datiert.

Fritz: Es handelt sich um eine Werklieferung nach § 3 Abs. 4 UStG, diese ruhende Lieferung wird gem. § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG am Belegenheitsort der Lagerhalle ausgeführt. Die Lieferung ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steuerbar und steuerpflichtig gem. § 4 UStG i.U.. Die Bemessungsgrundlage beträgt 1.000.000 €, § 10 Abs. 1 Sätze 1,2 UStG, die USt nach § 12 Abs. 1 UStG 19% 190.000 €.

Die USt entsteht in Höhe von 95.000 € m.A.d. VAZ 05 gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 a) Satz 4 UStG (da Entgelt vereinnahmt, bevor Lieferung erbracht) und in Höhe von 95.000 € m.A.d VAZ 09 gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 a) Satz 1 (da Lieferung erbracht, Zahlungszeitpunkt hier unerheblich)

Fred: Vorsteuerabzug i.H.v. 95.000 € m.A.d. VAZ 05 (Zahlung vor Ausführung der Lieferung + ordnungsgemäße Rechnung), § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG und i.H.v. 95.000 € m.A.d. VAZ 09, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sätze 1,2 UStG (mit Endabnahme + ordnungsgemäßer Rechnung). Weiter wäre § 15 Abs. 2 UStG zu prüfen und § 16 UStG und § 18 UStG anzugeben.

Der Unternehmer hat einen Vorsteuerabzug aus der Vorausrechnung, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung erteilt wurde. In der Endrechnung müssen die Anzahlungen abgesetzt werden (aufgeteilt in Nettobetrag und darauf entfallende USt), wenn über die Anzahlungen Rechnungen ausgestellt wurden, § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG. Sollte diese gesonderte Absetzung der Anzahlungsrechnung nicht beachtet werden ist auf § 14c UStG zu achten.

Beispiele finden Sie im A. 14.8 Abs. 7 UStAE.

Zusammenfassend: Grundsätzlich ist Zeitpunkt der Entstehung des Vorsteueranspruchs mit Leistungsausführung. Der Anspruch kann auch früher vorliegen, wenn Anzahlungen geleistet wurden und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.

Merke

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Um alle Punkte in der Klausur zu erhalten ist der Vorsteuerabbzug in drei Schritten zu prüfen:

  1. § 15 Abs. 1 UStG dem Grunde nach
  2. §§ 15 Abs. 1a - Abs. 4 UStG mögliche Ausschlüsse

Fallbeispiel

Vorsteuerabzug bei einem regelbesteuerten Unternehmer

Zuordnung zum unternehmerischen und nicht-unternehmerischen Teil

Weitere Voraussetzung des § 15 Abs. 1 UStG ist, dass der Unternehmer die Leistung oder den Gegenstand für sein Unternehmen bezieht. Es ist entscheidend, ob der Gegenstand bei Leistungsbezug zum Unternehmens- oder zum Privatvermögen zuzuordnen ist.

Bei der Zuordnungsentscheidung ist es empfehlenswert nach folgendem Schema vorzugehen:

Expertentipp

Hier klicken zum AusklappenZUORDNUNG ZUM UNTERNEHMENSVERMÖGEN:

1. Ist die Leistung an den Unternehmer
a) nur für das Unternehmen (Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG oder
b) nicht für das Unternehmen (kein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG) oder
c) sowohl für das Unternehmen als auch für außerunternehmerische Zwecke gedacht (= gemischte Verwendung)?

2.  Nur bei Zutreffen von Fall 1. c) durchzuführen:
Ist die gemischte Verwendung für
a) den Erwerb, die Herstellung, die Verwendung oder Nutzung einheitlicher Gegenstände?
aa) Nutzung von < 10% für das Unternehmen (kein Zuordnungswahlrecht nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG, kein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG) 
ab) Nutzung von mindestens 10% für das Unternehmen (Zuordnungswahlrecht nach A. 15.2c Abs. 1 S. 3 UStAE).
b) oder ist die gemischte Verwendung für die Lieferung vertretbarer Sachen oder für andere sonstige Leistungen (Aufteilungsgebot nach A. 15.2c Abs. 2 UStAE).

3. Nur bei Fall 2. a) ab) Zuordnungswahlrecht durchzuführen:
Zuordnung des Gegenstandes
a) insgesamt für den nicht-unternehmerischen Bereich (A. 15.2c Abs. 2 Nr. 2 b) S. 2 Punkt 2 UStAE),
b) teilweise Zuordnung (A. 15.2c Abs. 2 Nr. 2 b) S. 2 Punkt 3 UStAE),
c) insgesamt für den unternehmerischen Bereich (A. 15.2c Abs. 2 Nr. 2 b) S. 2 Punkt 1 UStAE).

Nach § 15 Abs. 1 UStG müssen die Leistungen für das Unternehmen des Unternehmers bezogen werden. Die Entscheidung muss dabei im Zeitpunkt des Leistungsbezugs beurteilt werden. Sie wird durch umsatzsteuerliche Kriterien bestimmt und nicht durch ertragsteuerliche Kriterien entschieden. Es muss nach A. 2.3 Abs. 1a UStAE eine Zuordnung in den unternehmerischen oder nicht-unternehmerischen Bereich vorgenommen werden. Unter die nicht-unternehmerischen Tätigkeit fallen dabei die unternehmensfremde Tätigkeit und die nicht wirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne.

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Nicht wirtschaftliche Tätigkeiten sind unentgeltliche Tätigkeiten aus ideellen Zwecken eines Vereins, hoheitliche Tätigkeiten juristische Personen des öffentlichen Rechts oder bloßes Erwerben, Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen (A 2.3 Abs. 2 S. 1 UStAE).

Unter unternehmensfremde Tätigkeiten fallen Tätigkeiten für den privaten Bedarf des Unternehmers, für den Bedarf seines Personals oder für private Zwecke des Gesellschafters.

Die Zuordnung einer Leistung zu den Bereichen richtet sich danach, wie die empfangene Leistung verwendet werden soll. Für Leistungen oder Gegenstände, die in vollem Umfang unternehmerisch (100%) genutzt werden, besteht ein Zuordnungsgebot. Für Leistungen oder Gegenstände, die zu weniger als 10% unternehmerisch verwendet werden, besteht nach § 15 Abs. 1 S. 2 UStG ein Zuordnungsverbot.

Für gemischte Nutzung kann sich ein Aufteilungsgebot oder ein Zuordnungswahlrecht ergeben.

Bei einheitlichen Gegenständen besteht ein Zuordnungswahlrecht. Einheitliche  Gegenstände sind Gegenstände, die nicht aufgeteilt werden können (Bsp.: PKW).

Wenn die Gegenstände teils unternehmerisch und teils unternehmensfremd (privat) genutzt werden, kann der Unternehmer die Zuordnung zu den Bereichen wählen (A. 15.2c Abs. 2 Nr. 2 b) UStAE). Das Mindestmaß für eine unternehmerische Zuordnung beträgt dabei 10% (§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG). Bei der vollen Zuordnung zum Unternehmen  (100% Unternehmensvermögen) wird die unternehmensfremde Nutzung als sonstige Leistung gegen Entgelt nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG erfasst. Bei der vollen Zuordnung zum nicht-unternehmerischen Bereich bleibt der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Eine spätere Veräußerung ist jedoch ein nicht steuerbarer Vorgang. Wenn ein Gegenstand nur zum Teil dem Unternehmen zugeordnet wird und der nicht unternehmerische Teil dem Privatvermögen zugeordnet wird, dann kann für den unternehmerischen Teil der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Eine unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG kann nur für den dem Unternehmen zugeordneten Teil erfolgen. Die Zuordnungsentscheidung muss durch Beweise bei Anschaffung oder Herstellung des Gegenstandes dokumentiert werden (A. 15.2c Abs. 14 UStAE). Das Geltendmachen des Vorsteuerabzugs kann dabei eine entsprechende Beweiswirkung haben. Wenn der Vorsteuerabzug als Beweis nicht zur Verfügung steht, dann müssen andere Merkmale herangezogen werden. Dies können die Behandlung im Rechnungswesen, die Versicherung, das Auftreten bei der Anschaffung des Gegenstandes unter der Firma etc. sein. Fehlende Anzeichen für eine unternehmerische Zuordnung sprechen gegen eine entsprechende Zuordnung (A. 15.2c Abs. 17 S. 3 UStG). In der Klausur ist i.d.R. von einer vollen Zuordnung zum Unternehmensvermögen auszugehen, soweit der Sachverhalt keine anderen Aussagen trifft.

Bei vertretbaren Sachen im Sinne des § 91 BGB und sonstigen Leistungen besteht ein Aufteilungsgebot (A. 15.2c Abs. 2 Nr. 1 UStAE. Für den nicht-unternehmerischen Bereich ist somit von Anfang an kein Vorsteuerabzug zulässig. Eine Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe unterbleibt.

Eine Vereinfachungsregel vom Aufteilungsgebot gibt es für Aufwendungen, die durch einen zu 100% dem Unternehmensvermögen zugeordneten Gegenstand mit vollem Vorsteuerabzug verursacht werden. Es bestehen keine Bedenken für diese Aufwendungen den vollen Vorsteuerazug geltend zu machen und im Anschluss in die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe einzubeziehen. Ein typisches Praxisbeispiel sind die laufenden Aufwendungen für einen dem Unternehmen zugeordnetem PKW: Benzin, Reparaturarbeiten, etc..

Ein Gegenstand, der einmal dem nicht-unternehmerischen Bereich zugeordnet worden ist, kann bei einer späteren Einlage nicht zu einem Vorsteuerabzug führen. Der Vorsteuerabzug ist mit der Zuordnung zum privaten Bereich somit endgültig ausgeschlossen. Es kommt zu keiner Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG (A. 15.2c Abs. 4 S. 4 UStAE).

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 Regelfall in Klausuren: Zuordnung 100% dem Unternehmensvermögen.

 

Fallbeispiel

Vorsteuerabzug in Verbindung mit einem nichtunternehmerischen Bereich

Aufteilung

Verwendet der Unternehmer den Eingangsumsatz, sowohl für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG ausschließen, ist für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 4 S. 1 UStG eine Aufteilung in einen abziehbaren und nicht abziehbaren Teil vorzunehmen. Die Aufteilung soll dabei nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Zuordnung erfolgen.

Der Unternehmer hat die nicht abziehbare Vorsteuer nach § 15 Abs. 4 S. 2 UStG im Wege einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln. Die Aufteilung kann auf Basis der betrieblichen Kostenrechnung oder der Ertrags- oder Aufwandsrechnung erfolgen (A. 15.17 Abs. 2 S. 6f. UStAE). Typisch bei Gebäuden ist der objektbezogene Flächenschlüssel (qm) oder die zeitliche Nutzung (A. 15.17 Abs. 7 S. 4 UStAE).

In Klausuren werden in der Regel Gegenstände und Gebäude zu 100% dem Unternehmensvermögen zugeordnet, auch wenn diese nur teilweise unternehmerisch genutzt werden. Da der Unternehmer dann aber nicht 100 % der Vorsteuer geltend machen darf, gibt es die Aufteilungsvorschriften in § 15 UStG.

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Eine besondere Bedeutung nimmt der Vorsteuerabzug bei der Anschaffung und Herstellung von gemischt genutzten Gebäuden ein. Es müssen hierbei in Anlehnung an das Ertragssteuerrecht drei Arten unterschieden werden: Anschaffungs- oder Herstellungskosten, nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Erhaltungsaufwendungen.

Eine Umqualifkation von Erhaltungsaufwand zu anschaffungsnahen Herstellungskosten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gibt es umsatzsteuerrechtlich nicht (A. 15.17 Abs. 6 UStAE).

Bei Gebäuden ist der Nutzungsschlüssel in der Regel die Flächennutzung (siehe Abbildung oben). Lesen Sie dazu unbedingt (A. 15.17 Abs. 5- 8 UStAE).

Handelt es sich um Anschaffungskosten, Herstellungskosten oder nachträglichen Herstellungskosten wird i.d.R. die gesamte Vorsteuer anhand der Gesamtquadratmeter auf die Etagen verteilt (sog. Eintopf-Theorie).

Handelt es sich um Erhaltungsaufwendungen sind diese vorrangig den einzelnen Gebäudeteilen zuzuordnen. Sollte dies nicht möglich sein, wie z.B. bei dem Streichen der Außenfassade, wird auch dann anhand der Gesamtfläche aufgeteilt.

Beispiel

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Der Buchhändler Franz Josef besitzt ein Gebäude. Das EG nutzt er als Buchladen und das OG hat er steuerfrei vermietet. Er beauftragt den Maler Müller mit dem Anstrich der Wände in seinen Gesschäftsräumen. Franz Josef ist zum Vorsteuerabzug für seinen Buchladen berechtigt (A. 15.17 Abs. 8 UStAE). Es handelt sich um Erhaltungsaufwand, dieser ist dem EG zuzuordnen.

Prüfungstipp

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Das Beispiel aus A. 15.17 Abs. 8 UStAE wurde in der Steuerberaterprüfung 2014 abgeprüft.

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Ausschluss des Vorsteuerabzugs

Nach § 15 Abs. 1a S. 1 UStG ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen für manche nicht abziehbare Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 5 EStG und Kosten der privaten Lebensführung i. S. d. § 12 Nr. 1 EStG. Für angemessene und nachgewiesene Bewirtungsaufwendungen i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG  bleibt der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a S. 2 UStG bestehen. Weiterhin ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1b UStG  für Grundstücken ausgeschlossen, soweit diese nicht für das Unternehmen (privat genutzt) genutzt werden. Der Vorsteuerabzug ist auch für Ausschlussumsätze im Sinne des § 15 Abs. 2 UStG untersagt.

Nach § 15 Abs. 1a S. 1 UStG entfällt der Vorsteuerabzug auf manche nicht abziehbare Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 5 EStG und § 12 Nr. 1 EStG. Das UStG nimmt hier auf die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 EStG Bezug.

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§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG bedeutet ein Vorsteuerabzugsverbot für Geschenke über 35 €. Die Definition des Geschenks richtet sich nach den Vorschriften des EStG. Eine Verletzung der Aufzeichnungspflichten für Geschenke unter 35 € nach § 4 Abs. 7 EStG führt nicht zu einer Versagung des Vorsteuerabzugs.

Angemessene Bewirtungungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass sind nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG einkommensteuerrechtlich nur zu 70 % abzugsfähig. Für angemessene und nachgewiesene Bewirtungsaufwendungen ist nach § 15 Abs. 1a S. 2 UStG umsatzsteuerrechtlich der Vorsteuerabzug allerdings in voller Höhe zu gewähren. Somit gibt es insoweit einen Unterschied zwischen Einkommensteuer- und Umsatzssteuerrecht, lediglich für unangemessene Bewirtungsaufwendugen besteht in beiden Gesetzen ein Abzugsverbot.
Der Vorsteuerabzug für Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG (Gästehäuser, außerhalb des Orts des Betriebs) und § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG (Fischerei, Jagd, Segel- der Motorjachten) ist ebenfalls ausgeschlossen, (vgl. A. 15.6 Abs. 2 S. 5 UStAE). Über § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 S. 1 Nr. 7 EStG ist der Vorsteuerabzug für andere Aufwendungen als nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1-4 EStG ausgeschlossen, wenn sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen sind.

Im Gegenzug dazu ist die Lieferung von Gegenständen, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a UStG ausgeschlossen ist, nach § 4 Nr. 28 UStG steuerfrei. Bei einer Entnahme kommt es nicht zu einer Anwendung von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG, weil nach § 3 Abs. 1b S. 2 UStG an einem Vorsteuerabzug fehlt. 

Unter bestimmten Umständen kann sich das Verbot des Vorsteuerabzugs erst später ergeben, etwa wenn Geschenke über 35 € an Personen gemacht werden, die nicht Arbeitnehmer sind. Der Vorsteuerabzug ist dann nach § 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG in dem Voranmeldezeitraum, in dem das Geschenk gemacht wird, zu korrigieren.

Beispiel

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Der Unternehmer Seerose schenkt seinem Geschäftskunden Rosenduft ein Präsent zur Weihnachtszeit, welches er für 40 € zzgl. 7,60 € USt gekauft hat. Unternehmer Seerose darf gem. § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG die Vorsteuer aus dem Erwerb nicht geltend machen. 

 

Ausschlussumsätze

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Die Vorsteuer darf für Lieferungen, Einfuhren, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe, die für Ausschlussumsätze verwendet werden, nicht abgezogen werden. Ausschlussumsätze nach § 15 Abs. 2 UStG sind:

  • Steuerfreie Umsätze
  • Umsätze im Ausland, wenn sie im Inland steuerfrei wären

§ 15 Abs. 3 UStG bildet dann von § 15 Abs. 2 UStG wiederum eine Rückausnahme für bestimmte Umsätze. Die Verwendung für Ausschlussumsätze umfasst auch bereits die Absicht die Lieferung, Leistung etc. für entsprechende Umsätze zu verwenden (A. 15.12 Abs. 1 S. 5 UStAE). Eine Verwendung für Ausschlussumsätze ist anzunehmen, wenn die Leistungen in unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Ausschlussumsätzen stehen.

Eingangs- und Ausgangsumsätze können in beliebigem zeitlichem Abstand liegen. Es reicht, wenn der Unternehmer zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs durch objektive Indizien glaubhaft macht, den Umsatz für einen Ausgangsumsatz verwenden zu wollen, der kein Ausschlussumsatz ist (A. 15.12 Abs. 1 UStAE).

 Aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ergibt sich das Prüfungsschema

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Fallbeispiel

Nicht abziehbare Vorsteuer nach § 15 Abs. 1a UStG

 

Vorsteuerabzug mit Abzugsbeschränkung

 

Vorsteuerabzug steuerfreier Unternehmer

 

Vorsteuerabzug in Verbindung mit einer Rückausnahme

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Beispiel

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Unternehmer Henning tätigt nur steuerfreie Ausfuhrlieferungen ins Drittland.

Aus Eingangsleistungen anderer Unternehmer ist er grundsätzlich nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt. Gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG wird die Vorsteuer aber ausgeschlossen, da Henning nur steuerfreie Umsätze i.S.d. § 4 Nr. 1 a) UStG i. V. m. § 6 UStG tätigt. Aufgrund der Rückausnahme nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 UStG bleibt der Vorsteuerabzug allerdings erhalten, da es sich bei steuerfreien Ausfuhrlieferungen um sog. Abzugsumsätze handelt.
Die Vorsteuer ist mit Ablauf des VAZ des jeweiligen Leistungsbezugs nach § 16 Abs. 2 S. 1 UStG geltend zu machen .

Beispiel

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Der selbständige Fotograf Felix Glück lässt vom Bauunternehmer Bodo Zucker ein Gebäude errichten. Dieses besteht aus drei gleich großen Etagen. Die untere Etage nutzt Felix Glück für sein Unternehmen mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen, die zweite Etage ist steuerfrei vermietet und die dritte Etage bewohnt er selbst. Das gesamte Gebäude ist zu 100 % seinem Unternehmensvermögen zugeordnet. Die auf die Herstellung des Gebäudes entfallende Vorsteuer beträgt 95.000 €.

Inwieweit kann Herr Glück Vorsteuer geltend machen?

Lösung

Herr Glück konnte das Gebäude vollständig dem Unternehmensvermögen zuordnen (kein § 15 Abs. 1 S. 2 UStG).
Nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 u. 2 UStG besteht ein Vorsteueranspruch i.H.v. 95.000 €, da der Unternemer Felix Glück eine Leistung eines anderen Unternehmers (Zucker) für sein Unternehmen bezogen hat, es sich bei den 95.000 € um die gesetzlich geschuldete deutsche Umsatzsteuer handelt und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.

Prüfung Ausschluss bemessen an der Nutzfläche

  1. Etage
    Hinsichtlich seiner unternehmerischen Nutzung liegt kein Ausschlussumsatz i.S.d. § 15 Abs. 2 UStG vor, da er nur steuerpflichtige Ausgangsumsätze tätigt.

  2. Etage
    Die steuerfreie Vermietung führt zum Ausschluss der Vorsteuer gem. § 15 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 4 Nr. 12 a) UStG

  3. Etage
    Bezüglich der unternehmensfremden Nutzung kommt es gem. § 15 Abs. 1b i. V. m. § 15 Abs. 4 UStG zu einem anteiligen Vorsteuerausschluss.

Die Vorsteuer i.H.v. 31.667 € ist gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG abzusetzen.

Beispiel

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Weiterführung des Falls: 

Drei Jahre später bezieht Felix Glück von anderen Unternehmern noch folgende Leistungen im Zusammenhang mit dem Gebäude:

  1. Streichung der Außenfassade in mintgrün (10.000 € zzgl. 1.900 € UStG)
  2. Verlegung Laminat in der 2. Etage (1.000 € zzgl. 190 € UStG)
  3. Erneuerung der Eingangstür für die private Wohnung (2.000 € zzgl. 380 €)

Lösung:

Alle drei Aufwendungen stellen Erhaltungsaufwendungen dar, welche für das Unternehmen des Felix Glücks bezogen werden. Die Vorsteuer ist jeweils nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abziehbar.
Bei Erhaltungsaufwendungen ist vorrangig eine direkte Zuordnung zu den Gebäudeteilen vorzunehmen. Dies ist bei Punkt 2 und 3 möglich.
Der Abzug der Vorsteuer aus der Verlegung des Laminats ist wegen der steuerfreien Vermietung nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen.  Auf Grund der unternehmensfremden Nutzung in der 3. Etage, ist der Vorsteuerabzug gem. §§ 15 Abs. 1b i.V.m. Abs. 4 UStG bzgl. der Erneuerung der Eingangstür ausgeschlossen.

Die Vorsteuer i.H.v. 1.900 € aus der Werkleistung bezogen auf die Außenfassade ist auf die 3 Etagen nach entsprechenden qm aufzuteilen, da eine direkte Zuordnung nicht möglich ist, sodass 1/3 auf Grund der unternehmerischen Nutzung mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen abzugsfähig ist.
Diese ist dann wiederrum gem. § 16 Abs. 2 S. 1 UStG im Zeitpunkt des Leistungsbezugs geltend zu machen.

Ausstellung von Rechnungen

Rechnung im Umsatzsteuerrecht

Allgemeines

Es besteht eine Pflicht zur Rechnungsausstellung. Für Leistungen, die ein Unternehmer im Zusammenhang mit Grundstücken erbringt, ist er nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG zur Ausstellung einer Rechnung innerhalb von 6 Monaten verpflichtet. Die Rechnung ist nach § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG aufzubewahren. Für andere Leistungen als im Zusammenhang von Grundstücken ergibt sich die Berechtigung zur Rechnungsausstellung aus § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 UStG. Wenn der Unternehmer die Leistung für einen Unternehmer erbringt, dann ist er nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 UStG verpflichtet innerhalb von 6 Monaten eine Rechnung auszustellen.

Die Rechtspflicht zur Ausstellung einer Rechnung ist dabei zivilrechtlicher Natur und kann daher auch nur über den zivilrechtlichen Rechtsweg erzwungen werden (Abschnitt 14.1 Abs. 5 UStAE). Wer der Pflicht einer Rechnungsausstellung nicht nachkommt, begeht jedoch nach § 26a Abs. 2 Nr. 1 UStG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von 5.000 € bewährt ist.

Die Ausstellung einer Rechnung kann nach § 14 Abs. 1 Satz 8 UStG auch in elektronischer Form erfolgen. Sie muss hierfür in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen werden. Unter die Vorschrift fallen etwa PDF-Rechnungen, die per E-Mail empfangen werden. Rechnungen auf Papier und elektronische Rechnungen sind gleichwertig.

Eine Rechnung berechtigt zum Vorsteuerabzug, wenn

  • die Echtheit der Herkunft,
  • die Unversehrtheit ihres Inhalts und
  • die Lesbarkeit gewährleistet ist.

Unter der Echtheit der Herkunft ist zu verstehen, dass die Identität des Ausstellers sichergestellt ist (§ 14 Abs. 1 Satz 3 UStG). Die Unversehrtheit der Rechnung ist gegeben, wenn die Pflichtangaben während der Übermittlung nicht manipuliert werden (§ 14 Abs. 1 Satz 4 UStG). Lesbar ist eine Rechnung dann, wenn sie für einen Menschen lesbar ist (§ 14 Abs. 1 Satz 2, Satz 5 UStG).

Neben der Abrechnung durch den Leistungserbringer kommt auch eine Abrechnung des Leistungsempfängers in der Form einer Gutschrift in Betracht. Die Abrechnung per Gutschrift kann frei vereinbart werden. Gutschriften müssen die Angabe „Gutschrift“ enthalten und innerhalb von 6 Monaten ausgestellt werden (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG).

Üblich ist die Abrechnung per Gutschrift bei

  • Unternehmer und Handelsvertreterbeziehungen nach § 87c HGB
  • Verleger und Autoren
  • beim Preisbestimmungsrecht des Empfängers nach § 315 BGB
  • Lizenznehmer- und Lizenzgeberbeziehungen

Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG muss die Gutschrift die entsprechende Bezeichnung beinhalten. Eine Gutschrift kann auch bei Kleinunternehmern oder steuerfreien Umsätzen verwendet werden. Der Empfänger der Gutschrift schuldet dann bei falschem Ausweis ggf. die Steuern nach § 14c Abs. 1 UStG oder nach § 14c Abs. 2 UStG, sollte er die Gutschrift nicht widerrufen.

Wenn der Empfänger einer Gutschrift - dieser Gutschrift widerspricht - so verliert sie ihre Funktion als Rechnung respektive Gutschrift (§ 14 Abs. 2 S. 3 UStG). Der Aussteller kann somit auch die Vorsteuer nicht geltend machen. Unter dem Widerspruch ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung zu verstehen die gegenüber dem Aussteller abzugeben ist. Ein Widerspruch gegen den Steuerausweis in der Gutschrift ist auch möglich, wenn diese den Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes entspricht (A. 14.3 Abs. 4 S. 3 u. S. 4 UStAE). Es gibt keine Form und Fristvorschriften für den Widerspruch. Der Widerspruch gegen eine Gutschrift wird erst in dem Besteuerungszeitraum, in dem er erklärt wird berücksichtigt, dies gilt auch für den Vorsteuerabzug des Ausstellers (A. 14.3 Abs. 4 Satz 5 UStAE). Der Widerspruch hat nicht zur Wirkung, dass die Gutschrift ihre Funktion als Rechnung rückwirkend verliert.

Eine Rechnung muss alle Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG enthalten, sog. Pflichtangaben:

  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
  • die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  • das Ausstellungsdatum,
  • eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
  • die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
  • den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
  • das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
  • den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
  • in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
  • in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.

Merke

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Das Fehlen einer notwendigen Angabe führt zur Versagung des Vorsteuerabzugs für den Leistungsempfänger. Unkorrekte Rechnungsangaben führen ebenfalls zu einer entsprechenden Versagung (A. 15.2a Abs. 6 UStAE).

Die Voraussetzung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG ist erfüllt, wenn sich aufgrund der Angaben in der Rechnung der Name und die Anschrift des leistenden und empfangenden Unternehmens ermitteln lässt.

Die Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer des leistenden Unternehmers ist sowohl im Fall der Rechnung als auch der Gutschrift anzugeben.

Die Rechnungsnummer muss eine fortlaufende Nummerierung sein. Es gibt hierbei jedoch keine Vorgabe bezüglich der verwendeten Nummernkreise etc. Eine Abgrenzung nach Organisationsbereichen, Betriebsstätten etc. ist zulässig. Der Unternehmer muss die Daten lediglich schnell zuordnen können und die Rechnungsnummer muss einmalig sein Im Falle der Gutschrift vergibt der leistende Unternehmer eine fortlaufende Nummer (A. 14.5 Abs. 13 S. 1 UStAE).

Für die Angabe des Leistungszeitpunkts ist es ausreichend, wenn der Monat angegeben wird, in dem die entsprechende Leistung ausgeführt worden ist (§ 31 Abs. 4 UStDV). Das Leistungsdatum kann sich auch aus dem Lieferschein etc. ergeben, sofern in der Rechnung hierauf verwiesen wird (§ 31 Abs. 1 UStDV). Eine Angabe des Leistungsdatums hat auch dann zu erfolgen, wenn das Rechnungsdatum dem Leistungsdatum entspricht. Es muss sich zumindest ein entsprechender Hinweis auf die Gleichheit von Rechnungs- und Lieferdatum ergeben (A. 14.5 Abs. 16 UStAE). Nach § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG i. V. m. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG muss der Zeitpunkt der Vereinnahmung in der Rechnung festgehalten werden, sofern er bei der Rechnungserstellung bekannt ist.

Prüfungstipp

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Für die Klausur liegt in der Regel eine ordnungsgemäße Rechnung vor. Problematisiert wird meistens nur ein fehlerhafter Steuerausweis.

Rechnungen über Kleinbeträge und Vorauszahlungen

Eine Ausnahme über die Pflichtangaben bestehen für Rechnungen unter 250 €, sog. Rechnungen über Kleinbeträge nach § 33 UStDV.

Rechnungen über Kleinbeträge

 

Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 € nicht übersteigt, muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • das Ausstellungsdatum,
  • die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und
  • das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Die Regeln sind jedoch nicht anzuwenden bei

  • Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG,
  • Versandhandelsregelung nach § 3c UStG und
  • bei innergemeinschaftlichen Lieferungen nach § 6a UStG (§ 33 S. 3 UStDV).

Fallbeispiel

 

Mindestbemessungsgrundlage und unentgeltliche Wertabgaben

In den Fällen des § 10 Abs. 5 UStG ist ein Steuerausweis nach § 14 Abs. 4 S. 2 UStG möglich, damit der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug geltend machen kann. Die Fälle des § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG erfassen die verbilligte Lieferung und sonstige Leistung von Personenvereinigungen an ihre Mitglieder oder diesen nahestehende Personen bzw. von Einzelunternehmen an nahestehende Personen. Voraussetzung ist, dass die Bemessungsgrundlage das Entgelt übersteigt. Die Fälle des § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG umfasst die verbilligte Lieferung an das Personal oder dessen Angehörige.

Für die Fälle der Mindestbemessungsgrundlage muss die Rechnung die höhere Steuer und deren Bemessungsgrundlage beinhalten. Die Rechnung muss auch die Bemessungsgrundlage enthalten, da der Leistungsempfänger sonst von einem zu hohen Steuerausweis ausgehen und somit seinen Vorsteuerabzug begrenzen müsste.

In den Fällen der unentgeltlichen Leistung oder Leistungsfiktionen ist die Ausstellung einer Rechnung nicht vorgesehen.

Beispiel

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Unternehmer Johann Meier schenkt seinem Sohn Anton Meier ein Auto, das er für seine Tätigkeit als Versicherungsmakler nutzt.

Unrichtiger und unberechtigter Steuerausweis

Die Vorschriften über den unrichtigen und unberechtigten Steuerausweis sind in § 14c UStG geregelt. § 14c Abs. 1 UStG regelt dabei den unrichtigen Steuerausweis und § 14c Abs. 2 UStG den unberechtigten Steuerausweis.

Bitte Beschreibung eingeben

 

 

Beispiel

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Der Rentner Rudi Findig verkauft seine alte Schreibmaschine an den Unternehmer Johann Gestern, der diese für seine Büroarbeiten benötigt. Rudi Findig stellt Johann Gestern eine Rechnung mit folgenden Angaben aus Schreibmaschine Continental 1909 gebraucht 200 €
zzgl. Umsatzsteuer 19 %
Zahlbetrag 238 €

Der Rentner Rudi Findig ist kein Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG. Er hat somit nicht die Berechtigung Rechnungen mit Steuerausweis zu erstellen (§ 14 Abs. 2 S. 1 UStG). Die unberechtigt ausgewiesene Steuer schuldet er dennoch nach § 14c Abs. 2 S. 1 UStG (A. 15.2 Abs. 1 S. 2 UStAE).

Der Unternehmer Johann Gestern kann einen Vorsteuerabzug geltend machen (A. 15.2 Abs. 1 S. 2 UStAE).

Wenn ein Unternehmer einen unrichtigen zu hohen Steuerausweis in einer Rechnung vornimmt, so regelt § 14c Abs. 1 S. 1 UStG, dass er die zu hoch ausgewiesene Steuer, also zusätzlich den zu hoch ausgewiesenen Mehrbetrag, schuldet.

Die Rechtsfolgen treten unabhängig davon ein, ob die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 und § 14a UStG aufgeführten Anhaben enthält, die abstrakte Gefahr einer Vorsteuerinanspruchnahme ist ausreichend (A. 14c.1 Abs. 1 S. 2 UStAE). Dies ist der Fall, wenn die Rechnung den Rechnungsaussteller, den Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung, sowie das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer enthält (A. 14c.1. Abs. 1 S. 3 UStAE). Das Entgelt als Grundlage des gesondert ausgewiesenen Steuerbetrags ist zwingend. Die Steuer wird nicht nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG geschuldet, wenn der entsprechende Ausweis fehlt.

Beispiel

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In Düsseldorf betreibt Harald Muschelmann einen Kfz-Handel mit Werkstatt. Die Umsätze werden nach den allgemeinen Vorschriften des UStG nach vereinbarten Entgelten versteuert und die USt-Voranmeldung wird monatlich abgegeben.

Folgendes ist noch unklar:

Ein Auto verkaufte Muschelmann an seinen Kunden Waldmann mit Sitz in der Schweiz. Waldmann zahlte 13.000 € zzgl. 2.460 €.

Es liegt ein unrichtiger Steuerausweis vor, da es sich um eine steuerfreie Ausfuhrlieferung handelt.

Muschelmann schuldet nach § 14c Abs. 1 S. 1 UStG den ausgewiesen Mehrbetrag in Höhe von 2.460 €.

Es besteht die Möglichkeit auf Rechnungsberichtigung nach § 14c Abs. 1 S. 2 UStG.

Die Steuer entsteht nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung.

Steuerschulden ist nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 UStG der Unternehmer Muschelmann.

Merke

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In Klausuren ist eine vierstufige Prüfung anzugeben. Achten Sie auf das USt-Schema. Erst nach Prüfung des Ausgangsumsatzes wird § 14c UStG geprüft.

  1. Tatbestandsmerkmale der Vorschrift 14c Abs. 1 oder Abs. 2 UStG und Höhe benennen.

  2. Möglichkeit einer Rechnungsberichtigung erwähnen, § 14c Abs. 1 S. 2 oder § 14c Abs. 2 S. 3-5 UStG.

  3. Entstehung nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG (Zeitpunkt Ausgabe der Rechnung, bitte Datum benennen).

  4. Steuerschuldnerschaft (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 UStG)

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen C vertreibt Feuerschutztüren. Er besteuert seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten. Im Januar 2022 schließt C mit der Justizvollzugsanstalt A aus Hannover einen Vertrag über den Verkauf einer besonderen Sicherheitstür ab (Kaufpreis 100.000 € zzgl. 19.000 € USt). C erteilt eine Anzahlungsrechnung über die zu zahlende Anzahlung von 20.000 € zzgl. 38.000 € USt. Diese Rechnung überweist A im März 2022 an C. Die Türe wurde wie geplant im Mai in der Anstalt eingebaut und abgenommen.

C rechnete in der Endrechnung im Mai wie folgt ab:

Lieferung und Einbau der Sicherheitstür100.000€
Zzgl. USt 19%19.000€
Zwischensumme119.000€
Abzgl. Anzahlung23.800€
Verbleibender Restbetrag95.200€

A überweist den Restbetrag i.H.v. 95.200 € im Mai. Überprüfung C und A

C: Es liegt eine Werklieferung gem. § 3 Abs. 4 S. 1 u. S. 2 UStG vor. Der Ort liegt in Hannover § 3 Abs. 7 S. 1 UStG, Inland § 1 Abs. 2 S. 1 UStG. Der Umsatz ist steuerbar § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG und mangels Steuerbefreiung § 4 UStG steuerpflichtig. Das Entgelt beträgt 100.000 € nach § 10 Abs. 1 S. 1 u. S. 2 UStG. Es ergibt sich eine Umsatzsteuer bei einem Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG von 19% i.H.v. 19.000 €. Die Steuer entsteht nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 UStG i.H.v. 15.200 € (19.000 € -3.800 €) m.A.d. VAZ Mai 2022. In Höhe von 3.800 € nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 4 UStG m.A.d. VAZ März 2022.

Des Weiteren hat C die Vorschrift des § 14 Abs. 5 S. 2 UStG nicht beachtet, da die ausgewiesene Umsatzsteuer aus der Anzahlungsrechnung nicht gesondert ausgewiesen wurde. Er schuldet zusätzlich 3.800 € gem. § 14c Abs. 1 S. 1 UStG. C hat die Möglichkeit der Rechungsberichtigung gem. § 14c Abs.1 S. 2 UStG. Sie entsteht nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG mit Ausstellung der Rechnung m.A.d. VAZ Mai 2022. Steuerschuldner ist C nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG

A: A kann die Vorsteuer aus der Anzahlungsrechnung in Höhe von 3.800 € gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 UStG m.A.d. VAZ März 2022 geltend machen. A hat eine ordnungsgemäße Rechnung und hat die Anzahlung geleistet.

Aus der Endrechnung kann A nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 u. S. 2 UStG i.H.v. 15.200 € geltend machen (A. 15.3 Abs.5 S. 1-3 UStAE)
(in der Summe die gesetzlich geschuldete Steuer ohne die Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG)

Beispiel

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In der privaten Wohnung des Steuerberaters Hasenohr wird das Schlafzimmer für 5.000 € zzgl. 950 € vom Malermeister Schlitzohr renoviert. Schlitzohr stellt eine Rechnung aus, in dieser steht „Renovierung der Kanzleiräume“.

Schlitzohr führt an Hasenohr eine Werkleistung in den privaten Räumlichkeiten gem. § 3 Abs. 9 UStG i.v.m. Abs. 4 UStG Umkehrschluss aus. Diese ist am Belegenheitsort des Gebäudes von Hasenohr gem. § 3a Abs. 3 Nr. 1 S. 1 u. S. 2 c) UStG ausgeführt. Steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG und steuerpflichtig mangels § 4 UStG. BMG beträgt nach § 10 Abs. 1 S. 1 u. S. 2 UStG 5.000 € und die USt 950 € gem. § 12 Abs. 1 UStG. Schlitzohr schuldet die USt i.H.v. 950 € m.A.d. Monats in dem die Leistung ausgeführt wurde, § 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 UStG.

Zusätzlich schuldet Schlitzohr die ausgewiesene Steuer von 950 € nach § 14c Abs. 2 S. 2 UStG, da er die Leistung „Renovierung der Praxisräume“ nicht erbracht hat, sog. Scheinrechnung. Es besteht unter erschwerten Bedingungen die Möglichkeit der Rechnungsberichtigung nach § 14c Abs. 2 S. 3-5 UStG. Die Steuer entsteht gem. § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG mit Ausgabe der Rechnung. Schlitzohr ist nach § 13a Abs. 1 Nr. 4 UStG Steuerschuldner.

Hasenohr kann keine Vorsteuer geltend machen nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG, da er die Leistung nicht für sein Unternehmen bezogen hat.