Der allgemeine Steuersatz ist jeweils dann anzuwenden, wenn der spezielle Steuersatz nicht gilt. Er beträgt 19 % der Bemessungsgrundlage ab dem 1.1.2007. Bis zum 31.12.2006 lag er bei 16 %.
Der allgemeine Steuersatz ist jeweils dann anzuwenden, wenn der spezielle Steuersatz nicht gilt. Er beträgt 19 % der Bemessungsgrundlage ab dem 1.1.2007. Bis zum 31.12.2006 lag er bei 16 %.
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