Sofern sich die maßgeblichen Verhältnisse, welche beim ursprünglichen Vorsteuerabzug gegolten haben, ab dem Zeitpunkt der erstmaligen tatsächlichen Verwendung oder im Zeitpunkt des Leistungsverbrauchs ändern, so hat im Folgejahr bzw. in den Folgejahren (!) eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs zu erfolgen (vgl. § 15a UStG). Genauso ist im Falle von Rechtsänderungen zu verfahren.
Die Anwendung der Berichtigung des Vorsteuerabzugs setzt allerdings voraus, dass der Vorsteuerabzug grundsätzlich auch in Betracht kam (§ 15 I UStG). Ansonsten ist nämlich eine nachträgliche Korrektur der Vorsteuer nicht möglich.
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