Bei der Sollversteuerung wird die Umsatzsteuer auf der Basis der vereinbarten Entgelte berechnet (§ 16 I 1 UStG). Sie entsteht erst mit Ablauf des maßgeblichen Besteuerungszeitraums, in welchem die Leistung – zivilrechtlich - ausgeführt wurde (§ 13 I Nr. 1 Buchst. A UStG). Unwichtig ist hierbei, wann die Rechnung und damit auch die Umsatzsteuer tatsächlich bezahlt wird (siehe ausfährlich Kapitel Sollversteuerung)
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