Die Umsätze nach § 4 Nr. 1-7 UStG sind von der Umsatzsteuer befreit. Weil darüber hinaus keine Möglichkeit besteht, die Option nach § 9 UStG auszuüben, also auf die Steuerbefreiung zu verzichten, sind diese Umsätze uneingeschränkt steuerfrei.
Bei den Steuerbefreiungen des § 4 Nr. 1 - 7 UStG sind zwei Punkte besonders erwähnenswert:
- Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1a) UStG) und
- innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1b UStG).
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