Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt vor, wenn eine juristische Person (die Organgesellschaft) finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (§ 2 II Nr. 2 S. 1 UStG). Es kommt hierbei auf das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse an.