Die Vermittlungsleistung ist am Sitzort des Auftraggebers erbracht (Empfängersitzort), vgl. § 3a Abs.2 S. 1 UStG. Die Spezialregelung des § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG ist nicht anwendbar, da diese nur für Vermittlungsleistungen an Nicht-Unternehmer anzuwenden ist. Die Vermittlungsleistung ist daher in keinem der drei Fälle steuerbar.
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