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Ablaufhemmung bei Anzeigen des Steuerpflichtigen gem. § 171 Abs. 9 AO
Ein Stpfl. hat seine Steuererklärung nach bestem Wissen und Gewissen zu erstellen und einzureichen (§ 150 Abs. 2 AO). Bemerkt er innerhalb der Festsetzungsfrist, dass ihm trotz aller Sorgfalt ein Fehler unterlaufen ist, so hat er diesen beim FA unverzüglich, also ohne weitere Verzögerung, zu berichtigen (§ 153 Abs. 1 AO).
Hat ein Stpfl. eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen, kann er der straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung wegen dieser Tat entgehen, wenn er eine Selbstanzeige erstattet (siehe § 371 AO und § 378 Abs. 3 AO). Erfolgt eine solche Anzeige, so hat das FA nach Eingang der Anzeige gemäß § 171 Abs. 9 AO ein Jahr Zeit, diese zu verwerten.
Beispiel
Tierarzt Dr. Gnu wurde 02 erklärungsgemäß zur ESt 01 veranlagt. Am 5.12.06 erklärt er (§ 153 Abs. 1 AO) seinem FA, dass er bei seiner Gewinnermittlung für 01 versehentlich eine Einnahme von 13.080 € nicht berücksichtigt habe.
Die planmäßige Festsetzungsfrist für die ESt endet am 31.12.06 (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO, § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO). Das FA hat nunmehr bis zum 5.12.07 Zeit, die neue Tatsache durch eine Korrekturveranlagung zu berücksichtigen (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO).